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Verlängerung Schengen Visum über 90 Tage (Gelesen: 2.028 mal)
Marcus
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29.08.2004 um 23:08:16
 
Hallo,
nachdem auf meine letzte Anfrage rauskam, daß meine Bekannte ausreisen muß, um ein "neues" Visum zu bekommen, habe ich folgendes im AUSLG gefunden::

§ 69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung

(1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Geltungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Diese Wirkung der Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer
unerlaubt eingereist ist,
ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist oder
nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Ausreise einen neuen Antrag stellt.
Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Darin dürfen nur die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten sein. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Beantragt ein Ausländer, der

mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist oder
sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. In den Fällen des Absatzes 1 gilt der Aufenthalt des Ausländers bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.


Könnte es sein, aufgrund dieses Paragraphen ein Visa zur Spachschule von einer inländischen Behörde zu bekommen?????????????
Vorab schonmal vielen Dank für eure Mühe. grin
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Antwort #1 - 29.08.2004 um 23:22:01
 
§ 69 AuslG beschreibt die sogenannte Fiktionsbescheinigung.

Das hat nix mit Visumverlängerung zu tun.

Dabei geht es darum, ob ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung wahrscheinlich ist. Das dürfte wohl nicht der Fall sein, daher scheidet § 69 AuslG vollends aus!

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Mick
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Antwort #2 - 29.08.2004 um 23:22:38
 
Hallo Marcus,
der 69 ist keine Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung; er sagt aus, wie sich ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für den aktuellen ausländerrechtlichen Status (bis zur Entscheidung) auswirkt. Zu den Einzelheiten:

Zitat:
§ 69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung

(1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.


Passt nicht, da die Aufenthaltsgenehmigung vorliegend nicht nach der Einreise eingeholt werden kann. DVAuslG findet hier keine Anwendung.

Zitat:
(2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Geltungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat.


Würde zutreffen. Aber was bringt es. Der Status der Duldung würde nur bis zur Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gelten. Dann steht anschießend im Ausländerzentralregister der Eintrag "Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, Abschiebung angedroht". Das wirkt sich nicht unbedingt positiv auf evtl. Visumsanträge aus. Jedenfalls muss man sich da erklären.


Zitat:
(3) Beantragt ein Ausländer, der

mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist oder
sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. In den Fällen des Absatzes 1 gilt der Aufenthalt des Ausländers bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.


Passt nicht, da das Visum ohne Zustimmung einer Ausländerbehörde erteilt wurde, bzw. weil der Aufenthalt nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig wäre.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Marcus
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Antwort #3 - 30.08.2004 um 01:44:01
 
Danke für die schnelle Antwort. War halt ´ne Idee, wie´s doch noch klppen könnte. Kann man halt nichts daran ändern, genießen wir halt jetzt noch die Zeit, die uns bleibt.
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