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Ausbürgerung Türkei und Militärdienst (Gelesen: 10.164 mal)
Cesa
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28.08.2004 um 12:19:06
 
Hallo ich werde im Oktober 38 Jahre und habe weder Militätdienst geleistet noch habe ich bisher bezahlt. (Wurde immer wieder verlängert.)
Nun habe ich meine Einbürgerungszusage erhalten und werde jetzt die Ausbürgerung beantragen.

Weiss einer wie lange sowas dauert und ob ich überhaupt daraus komme.
Ich habe 4 Kinder und kann es mir auch vom Job nicht leisten für 4 Wochen abzuleisten.

Würde mich über eure Tips und Ideen freuen.

Danke
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Ralf
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Antwort #1 - 28.08.2004 um 14:01:45
 
Zitat:
Hallo ich werde im Oktober 38 Jahre und habe weder Militätdienst geleistet noch habe ich bisher bezahlt. (Wurde immer wieder verlängert.)
Nun habe ich meine Einbürgerungszusage erhalten und werde jetzt die Ausbürgerung beantragen.

Weiss einer wie lange sowas dauert und ob ich überhaupt daraus komme.
Ich habe 4 Kinder und kann es mir auch vom Job nicht leisten für 4 Wochen abzuleisten.

Würde mich über eure Tips und Ideen freuen.

Danke


Hallo!
Wenn der Wehrdienst noch für mindestens ein Jahr zurück gestellt ist, dürfte es mit der Entlassung keine Probleme geben. Ansonsten kann derzeit keine Einbürgerung vollzogen werden.
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Antwort #2 - 28.08.2004 um 16:56:41
 
Mein pass ist bis zum 30.12.2004 gültig, telefonisch habe ich die Info erhalten, dass ich noch um 6 monate verlängern könnte, Ist dass eine Zeit die für die Ausbürgerung reicht ?
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Antwort #3 - 28.08.2004 um 18:26:55
 
Hallo!

Wenn du umgehend den Entlassungsantrag stellst, sollte es reichen. Das Konsulat verlangt, dass die Papiere bei Antragstellung noch mindestens 6 Monate gültig sind.
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Caya
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Antwort #4 - 29.08.2004 um 13:44:23
 
Hallo Cesa,
Die Türkei wird dich aber so lange nicht Ausbürger bis du die Wehrpflicht erfüllt hast. So lange du noch die türkische Staatsbürgerschaft hast wird es immer wieder für dich eine Gefahr bestehen wenn du in die Türkei einreisen willst. Sie können dich an der Grenze fest nehmen und dich zur einer Kaserne schicken wo du da die Pflicht erfüllen mußt.
Du kannst mal bei dem Konsulat dich informieren, was es für Folgen haben kann. Es ist eine Blöde Situation aber es sit halt mal so kompliziert.
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Cesa
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Antwort #5 - 31.08.2004 um 15:29:36
 
Hallo
nun bin ich 38 Jahre davon seit 35 jahren in D. Ich spreche kein Türkisch mehr und habe 4 Kinder mit meiner deutschen Frau. ich bin geschäftlich viel in Ausland unterwegs und benötige einen gültigen Pass. Die Zusicherung für die Einbürgerung habe ich bereits erhalten. Wenn mich die Türken nicht herrauslassen (Militär)möchte ich doch fragen ob ich dennoch die Staatsbürgerschaft bekommen kann. Alle meine geschwister sind bereits deutsche.
Wie sieht denn ein Härtefall für eine Ausnahme aus?

Bitte dringend melden!

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Antwort #6 - 31.08.2004 um 15:58:57
 
Zitat:
Wie sieht denn ein Härtefall für eine Ausnahme aus?


Hallo,

nach den VV zum Staatsangehörigkeitsrecht liegt die Zumutbarkeitsgrenze für Wehrdienst bei
älter als 40 Jahre
Dauer des Wehrdienstes 2 Jahre
"Ablösesumme" über 10.000 DM (steht noch immer in der Veröffentlichung)


Das waren die Bedingungen in Kurzform, du kannst sie hier  guckwww.bmi.bund.de/frame/sonstige/Gesetze_Verordnungen_und_Vorschriften/ix6026_3462...
nachlesen.

Auf den ersten Blick, sehe ich schwarz für dich, sorry.

ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #7 - 31.08.2004 um 16:03:08
 
Zitat:
Hallo
nun bin ich 38 Jahre davon seit 35 jahren in D. Ich spreche kein Türkisch mehr und habe 4 Kinder mit meiner deutschen Frau. ich bin geschäftlich viel in Ausland unterwegs und benötige einen gültigen Pass. Die Zusicherung für die Einbürgerung habe ich bereits erhalten. Wenn mich die Türken nicht herrauslassen (Militär)möchte ich doch fragen ob ich dennoch die Staatsbürgerschaft bekommen kann. Alle meine geschwister sind bereits deutsche.
Wie sieht denn ein Härtefall für eine Ausnahme aus?

Bitte dringend melden!



Hallo Cesa!

Wenn die türkischen Behörden deine Entlassung aufgrund des nicht abgeleisteten Wehrdienstes ablehnen sollten, hast du ein ernsthaftes Problem. Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt nämlich zur Zeit nicht in Betracht.

Der Grund ist einfach: Da du deinen staatsbürgerlichen Pflichten (gegenüber der Türkei) nicht nachgekommen bist, hast du den Umstand, dass du evtl. nicht entlassen wirst, selbst zu vertreten. Da die Entlassung aber Vorausetzung für die Einbürgerung ist, kann letztere nicht erfolgen, es sei denn, dass eine der durchaus vorhandenen Ausnahmen zutreffen.

Folgende Ausnahmen gibt es: § 87 Abs. 3 AuslG:
Zitat:
(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hinheingewachsen ist.

Für die Anwendung dieser Vorschrift bist du aber zu alt, denn die Verwaltungsvorschriften dazu sagen:
Zitat:
... Der Einbürgerungsbewerber wird unter den Voraussetzungen der Nummern 87.3.1.1 bis 87.3.1.3 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, wenn
a) noch mit seiner Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann .....
Davon kann man in deinem Alter nicht mehr ausgehen, denn das Wehrpflichgesetz sieht eine Altersgrenze von 25 Jahren vor.

weiter:
Zitat:
b) die Leistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. fehlende Sprachkenntnisse; fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunftsstaats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs‑ oder Arbeitsplatz zu verlieren bzw. eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können) mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zugemutet würden.
Davon müsstest du evtl. deine Einbürgerungsbehörde überzeugen.

Eine weitere Ausnahmemöglichkeit ist bei den Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG zu finden (Nr. 8.1.2.6.3.3, fehlt irgendwie auf dieser HP):
Zitat:
Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten hat, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahren alt ist.

Für diese Regelung bist du also nicht alt genug. Außerdem genügt ein einziger Aufenthalt in der Türkei in den letzten 20 Jahren, und sei es eine Urlaubsreise, dass diese Regel nicht mehr anwendbar ist.

Wenn du schon so lange in Deutschland bist, stellt sich natürlich die Frage, warum du die Einbürgerung nicht bereits vor Jahren beantragt hast, da wäre alles problemlos gegangen.

Auf jeden Fall solltest du umgehend die Entlassung erst mal beantragen und abwarten, was passiert.
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Antwort #8 - 02.09.2004 um 17:01:42
 
Hallo
ich habe mit meinen Behörden gesprochen und die sehen folgenden Passus als treffend zu
" (3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hinheingewachsen ist."

Also wenn alles gut geht gib ich hier einen aus !!Smiley)
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Antwort #9 - 02.09.2004 um 20:27:05
 
Zitat:
Hallo
ich habe mit meinen Behörden gesprochen und die sehen folgenden Passus als treffend zu
" (3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hinheingewachsen ist."

Also wenn alles gut geht gib ich hier einen aus !!Smiley)


Hmmm. Wie ich bereits oben dargestellt habe, bist du für die Anwendung dieser Vorschrift bereits zu alt, denn die Verwaltungsvorschriften sagen dazu:
Zitat:
... Der Einbürgerungsbewerber wird unter den Voraussetzungen der Nummern 87.3.1.1 bis 87.3.1.3 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, wenn
a) noch mit seiner Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann .....  

Sollte es möglich sein, dass deiner Einbürgerungsbehörde die Verwaltungsvorschriften (StAR-VwV) nicht bekannt
sind  Smiley Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen
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« Zuletzt geändert: 02.09.2004 um 21:28:06 von Ralf »  

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Antwort #10 - 02.09.2004 um 21:19:24
 
jetzt nimmst Du mir aber jede Hoffnung...
Was wäre denn wenn es so geschieht??
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Antwort #11 - 02.09.2004 um 21:28:18
 
PS auserdem gilt folgendes


b) die Leistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. fehlende Sprachkenntnisse; fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunftsstaats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs‑ oder Arbeitsplatz zu verlieren bzw. eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können) mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zugemutet würden.


-ich spreche kein türkisch
-ich habe 4 Kinder und eine Frau von denen ich längerfristig getrennt wäre
-ich bin seit meinem 3. Lebensjahr in Deutschland sprich 35 Jahre
-ich habe einen europäischen marketingjob den ich verliere wenn ich nicht unsere Niederlassungen besuchen darf

Außerdem zahle ich seit sovielen Jahren hier Steuern habe ca. 12 Jahre als Krankenpfleger einen dem Allgemeinwohl dienenden Beruf ausgeübt,

Verdammt nochmal wass muss man denn noch tun in diesem Land ?????

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Antwort #12 - 02.09.2004 um 21:46:06
 
Hallo Cesa!

Nun, die Möglichkeit zu b) hatte ich in meiner Antwort oben ja auch aufgezeigt und dazu geschrieben, dass du deine Behörde davon überzeugen müsstest. Das wird nicht einfach, vor allem fehlt es wohl an der Voraussetzung des längeren Getrennt-Seins. Für "Auslands-Türken" dauert der Wehrdienst bekanntlich nur 1 Monat.
Das mit dem Job ist natürlich ein gewichtiges Argument, wenn du das belegen kannst.
Die Sache mit den Steuern ist irrelevant, solltest du besser gar nicht erwähnen, mich jedenfalls nervt so was.  Smiley Steuern zahlen ist schließlich eine Selbstverständlichkeit. Genau so wichtig für die Einbürgerung wie Rects-Fahren auf der Autobahn.  lachen

Gelingt das mit der Überzeugung der Behörde nicht, wird die Einbürgerung erst möglich sein, wenn du 40 bist. Siehe ebenfalls oben, Antwort #7.

Klingt hart, aber das ist nun mal die Rechtslage.
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Antwort #13 - 03.09.2004 um 16:35:05
 
Hallo nach einem telefonat und Besuch der Behörden folgender update

Ich werde jetzt versuchen eine Bescheingung zu bekommen, dass die Ausbürgerung beantragt wurde. Wobei mir das Konsulat schon sagt, das die keine Chance sehen mich auszubürgern.

Wenn es nicht klappt, muss ich zum  Militär für 4 Wochen Zahle 5000 €(kein pappenstiel) , verliere meinen Job und Deutschland hat eine 6 köpfige Familie (von denen 5 rechtmässige gebürtige Deutsche sind) mehr auf Ihrer Sozialhilfe Liste.

Wenn dass der Wunsch der Verfassungsgebenden Organe und der ausführenden Behörden ist verstehe ich warum wir in D in dieser Situation stecken. Kreativität und Flexibilität könnte nicht nur in meinem Fall helfen. Wenn ich 3 Jahre mit eine Deutschen verheiratet wäre einfach nur jünger oder aus einem anderen Land käme wo die Ausbürgerung einfacher ist , wäre es ein riesiger Unterschied. Warum wird mit so viel unterschiedlichem Mass messen?Hätte ich einen Job als Fabrikarbeiter ohne Reisetätigkleit wäre es auch einfacher und passt besser in die Ecke wo man den Türken der 1. und 2. Generation gerne sieht. Sorry aber ich bin hier einfach etwas verbittert und frustriert.
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Antwort #14 - 03.09.2004 um 21:04:21
 
Hallo Cesa!

Ich habe durchaus Verständnis für deinen Ärger, aber ich kann an der Rechtslage nun mal nichts ändern. Außerdem musst du zugeben, dass das Problem nicht unbedingt nur beim deutschen Recht liegt, sondern einerseits auch beim türkischen, andererseits aber auch bei dir selbst, denn du hättest dich viel früher informieren und auch die Einbürgerung viel früher beantragen können.

Andererseits bitte ich zu bedenken: Du musst ja nicht unbedingt jetzt die Einbürgerung beantragen, sondern könntest warten, bis du 40 bist, also 2 Jahre. Die dann bestehende Möglichkeit habe ich ja bereits genannt.

Dass du für deine Reisen auch ein Reisedokument erhalten kannst, hast du ja bereits im Chat erfahren. Dazu solltest du zu gegebener Zeit bei deiner Ausländerbehörde vorsprechen, falls dir der türkische Pass nicht mehr verlängert wird.

Außerdem besteht ja die Möglicheit, dass dich die Türkei gerade wegen dem nicht abgeleisteten Wehrdienst zwangsweise ausbürgert, allerdings verlierst du dadurch auch noch andere Rechte. Dazu solltest du dich unbedingt bei deinem Generalkonsulat erkundigen.
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Antwort #15 - 03.09.2004 um 21:14:25
 
Welche Logik steckt dahinter;  dass ich jetzt mit 38 nicht eingebürgert werde aber wenn ich 35 oder 40 wäre dann doch ?
Versteh ich nicht. Vieleicht will ich dass auch nicht verstehen!
Aber ärgert es denn jemanden vom Amt nicht wenn man einen wirklich guten Job verliert, wegen völlig unlogischen Regeln?
Oder ist man dort mittlerweile so abgestumpft dass man sich dann einfach damit abgibt?

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Antwort #16 - 03.09.2004 um 21:50:07
 
Zitat:
Welche Logik steckt dahinter;  dass ich jetzt mit 38 nicht eingebürgert werde aber wenn ich 35 oder 40 wäre dann doch ?
Versteh ich nicht. Vieleicht will ich dass auch nicht verstehen!
Aber ärgert es denn jemanden vom Amt nicht wenn man einen wirklich guten Job verliert, wegen völlig unlogischen Regeln?
Oder ist man dort mittlerweile so abgestumpft dass man sich dann einfach damit abgibt?



Sorry aber ich wiederhole es gern noch mal: Das Problem ist einzig, dass du evtl. nicht ausgebürgert wirst, uns zwar allein aus dem Grund, weil du deine staatsbürgerlichen Pflichten gegenüber deinem Heimatstaat vernachlässigt hast.

Auch der deutsche Staat kennt die Wehrpflicht, jedenfalls noch, und wer sich dieser entzieht, muss halt damit rechnen, dass er dadurch irgendwann auch mal einen Nachteil haben kann.

Andererseits ist der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit aber eine Voraussetzung. Ob und aus welchen Gründen davon abgesehen werden kann, ist eindeutig gesetzlich geregelt. Und in diesen Regeln steht nun mal sinngemäß: Wer den Grund für die Versagung der Entlassung selbst zu vertreten hat, kann nicht eingebürgert werden, es sei denn, dass weitere Ausnahmen in Betracht kommen. Diese weitere Ausnahme ist in diesem Fall die bereits genannte Regelung mit den 40 Jahren.
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Antwort #17 - 07.09.2004 um 11:12:20
 
@ Cesa;
ich gehe davon aus das du im Jahr 1966 gebohren bist. Du hast ja geschrieben dass du 38 Jahre alt bist.
Am 31. 12.2004 läuft die Frist für die Leute die im Jahr 1966 gebohren sind ab. Das heißt, wenn du bis dahin nicht ausgebürgert wirst, oder die Wehrpflicht von 28 Tagen nicht erfüllst, wird es für dich noch komplizierter werden.
Ich hoffe , daß du bist dahin eine Lößung findest.
Viel Glück dabei.
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Antwort #18 - 09.09.2004 um 23:13:54
 
Da ich in diesem Jahr 28 werde verfällt mein Recht mich freizukaufen, damit werde ich 15 Monate diesen müssen.

Ist das noch zumutbar?ß
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Antwort #19 - 10.09.2004 um 09:08:24
 
Ob das im Einzelfall zumutbar ist oder nicht, kann nur die zuständige Behörde entscheiden.
Hast du diese Problematik bereits dort angesprochen?
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Antwort #20 - 10.09.2004 um 09:14:48
 
guck

Zitat:
nach den VV zum Staatsangehörigkeitsrecht liegt die Zumutbarkeitsgrenze für Wehrdienst bei
älter als 40 Jahre
Dauer des Wehrdienstes 2 Jahre

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nachlesen.


Aber warum auch nicht?

Die meisten Deutschen in Deinem Alter haben auch 15 oder sogar 18 Monate Wehrdienst geleistet...

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Antwort #21 - 10.09.2004 um 10:51:40
 
Zitat:
Da ich in diesem Jahr 28 werde verfällt mein Recht mich freizukaufen, damit werde ich 15 Monate diesen müssen.

Ist das noch zumutbar?ß


Hallo Cesa,
ich glaube dich hat man falsch Informiert.
Jeder türkischer Mann, der mindestens seit 3 Jahren sich  im Ausland aufhält, wegen arbeit, Studium, oder etc. hat das reht sich frei zu kaufen. Die 10.000-DM werden in Raten an dem Staat bezahl und du erfüllst die Pflicht in Burdur ( ca.1 Std. von Antalya entfernt ). und nur in 28 Tagen.
Keine 18 oder 15 oder 12 Monate.
Wirst du jetzt im Oktober 28 oder 38 Jahre?
Wenn du im Jahr 1966 gebohren bist, muß du dich beeilen, sonnst läuft die Frist für dich ab, und es wird für dich noch komplizierter.
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