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Kein unbefristetes aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 4.161 mal)
heavymetall
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26.08.2004 um 12:49:42
 
halli hallo,

euer forum ist wirklich eine gute hilfe für die leute egal ob ausländer oder deutsch. danke schön. Nun versuche ich mein problem oder nicht-problem darzustellen. ich werde erstmal eine zusammenfassung meiner situation geben und dann versuche ich in verschiedenen punkten meine fragen zu stellen.

Also ich bin ausländer und seit genau 4 jahren in deutschland bin. geheiratet habe ich vor genau 5 jahren im ausland. meine frau hat hat mich nach deutschland zugezogen. wir haben momentan ein 3 jähriges kind. bin auch student und arbeite auch neben bei. meine frau hat vor 7 monaten eine arbeit gefunden. war vorher kurz arbeitslos nachdem sie mit dem erziehungsurlaub durch war.

nun die punkte :

1) ich habe immer nur ein jahr aufenthalt bekommen mit der begründung daß das familien einkommen zu niedrig war. war das in ordnung seitens der ausländerbehörde ?

2) bei der dritten verlängerung wo ich dachte ich würde unbefristet bekommen habe ich nur ein jahr bekommen mit derselben begründung und noch mal damals habe ich gearbeitet und relative gut verdient , für einen studenten, und sie hat arbeitslosengeld bekommen. war das auch in ordung seitens der ausländerbehörde?

3) nun hat meine frau wie gesagt eine arbeit gefunden seit 7 monaten sie ist jetzt fest angestellt und ich arbeite immer noch . die frage : ist es weise jetzt noch mal zur ausländerbehörde und eine unbefristete beantragen obwohl ich noch 6 monaten habe bis mein aufenthalt endet oder lieber warten. ehrlichgesagt bei meiner arbeit sieht es kritisch us kann sein daß unser betrieb schließt aber nichts ist klar jetzt.

ich hoffe ich habe alles soweit gut dargestellt. aber ich muß auch eine detail sagen : meine frau ist 13 jahre älter als ich oder besser gesagt ich bin 13 jahre jünger als sie  grin , sonst wird sie böse  Zwinkernd. ob das eine rolle spielt ? habe den verdacht zumindest.

also ich bedanke mich im vorraus.

bis dann ciao!
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Mick
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Antwort #1 - 26.08.2004 um 19:09:57
 
Zitat:
1) ich habe immer nur ein jahr aufenthalt bekommen mit der begründung daß das familien einkommen zu niedrig war. war das in ordnung seitens der ausländerbehörde ?


Hi,
wenn das Einkommen zu niedrig war, kann es so gemacht werden. Nachzulesen in diesem
Thread


Zitat:
2) bei der dritten verlängerung wo ich dachte ich würde unbefristet bekommen habe ich nur ein jahr bekommen mit derselben begründung und noch mal damals habe ich gearbeitet und relative gut verdient , für einen studenten, und sie hat arbeitslosengeld bekommen. war das auch in ordung seitens der ausländerbehörde?


Wenn das Einkommen insgesamt unter den Sätzen der Sozialhilfe lag, ist auch das in Ordnung. Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG darf bei der Erteilung kein Ausweisungsgrund vorliegen. Bezug von Sozialhilfe, bzw. der Anspruch darauf, stellt gem. § 46 Nr. 6 AuslG i.V.m. den Verwaltungsvorschriften dazu, einen Ausweisungsgrund dar, unabhängig davon, ob man tatsächlich ausgewiesen werden kann/soll.

Zitat:
3) nun hat meine frau wie gesagt eine arbeit gefunden seit 7 monaten sie ist jetzt fest angestellt und ich arbeite immer noch . die frage : ist es weise jetzt noch mal zur ausländerbehörde und eine unbefristete beantragen obwohl ich noch 6 monaten habe bis mein aufenthalt endet oder lieber warten. ehrlichgesagt bei meiner arbeit sieht es kritisch us kann sein daß unser betrieb schließt aber nichts ist klar jetzt.


Man muss für die Beantragung der unbefristeten AE nicht bis zum Ablauf der befristeten warten.

Zitat:
ich hoffe ich habe alles soweit gut dargestellt. aber ich muß auch eine detail sagen : meine frau ist 13 jahre älter als ich oder besser gesagt ich bin 13 jahre jünger als sie  grin , sonst wird sie böse  Zwinkernd. ob das eine rolle spielt ? habe den verdacht zumindest.


Vielleicht im Kopf, aber nicht in einer förmlichen Entscheidung. Andernfalls hätte man den Zuzug gar nicht erst zugelassen, sondern eine Scheinehe "unterstellt".
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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heavymetall
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Antwort #2 - 26.08.2004 um 23:07:01
 
hallo,

erstmal herzlichen dank an Mick. ich bin relative beruhigt. trotdem habe noch 2 fragen.

1) ich habe gelesen daß der außländische ehegate nach 2 jahren heirat einen selbstständigen aufenthaltsrecht haben kann aber ich kann mich erinnern daß wir, ich und meine frau , ein zettel unterschreiben sollten wo drin steht daß im falle einer scheidung oder trennung ich mein aufenthaltsrecht verlieren werde.das war auch der fall bei der dritten verlängerung also deutlich nach dden 2 jahren. wie ist das zu erklären?

2) num zurück zum thema unbefristet: ich habe vorher erwähnt daß es seien kann daß unser betrieb schließt , was ich nicht hoffe, ok er wurde uns nichts mitgeteilt aber es hat sich herum gesprochen. wie soll ich mich verhalten wenn ich den aufenthalt verlängern möchte? soll ich daß erwähnen ? oder zu viel ehrlichkeit ist gleich zu setzen mit naievität?

danke für die hilfe nochmal und wenn ihr mehr detail braucht über die situation kann ich gerne mehr geben.

ciao
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Mick
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Antwort #3 - 26.08.2004 um 23:24:52
 
Zitat:
hallo,

erstmal herzlichen dank an Mick. ich bin relative beruhigt. trotdem habe noch 2 fragen.

1) ich habe gelesen daß der außländische ehegate nach 2 jahren heirat einen selbstständigen aufenthaltsrecht haben kann aber ich kann mich erinnern daß wir, ich und meine frau , ein zettel unterschreiben sollten wo drin steht daß im falle einer scheidung oder trennung ich mein aufenthaltsrecht verlieren werde.das war auch der fall bei der dritten verlängerung also deutlich nach dden 2 jahren. wie ist das zu erklären?


Das ist nicht zu erklären, da das eigenständige Aufenthalt bereits kraft Gesetz entstanden ist (siehe FAQ und § 19 AuslG).

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #4 - 27.08.2004 um 09:47:59
 
Zitat:
2) num zurück zum thema unbefristet: ich habe vorher erwähnt daß es seien kann daß unser betrieb schließt , was ich nicht hoffe, ok er wurde uns nichts mitgeteilt aber es hat sich herum gesprochen. wie soll ich mich verhalten wenn ich den aufenthalt verlängern möchte? soll ich daß erwähnen ? oder zu viel ehrlichkeit ist gleich zu setzen mit naievität?


Ich denke nicht, daß es notwendig ist, der ABH irgendwelche Gerüchte mitzuteilen...  Zwinkernd
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croco
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Antwort #5 - 27.08.2004 um 10:35:12
 
Hallo heavymetall,

Du hast geschrieben:

Zitat:
1) ich habe gelesen daß der außländische ehegate nach 2 jahren heirat einen selbstständigen aufenthaltsrecht haben kann aber ich kann mich erinnern daß wir, ich und meine frau , ein zettel unterschreiben sollten wo drin steht daß im falle einer scheidung oder trennung ich mein aufenthaltsrecht verlieren werde.das war auch der fall bei der dritten verlängerung also deutlich nach dden 2 jahren. wie ist das zu erklären?


Noch mal genau nachgefragt:

Die ALB hat dir bei deinen dritten Antrag, nachdem die Ehe schon mehr als zwei Jahre Bestand hatte eine Zettel zur Unterschrift vorgelegt auf dem du unterschreiben solltest, das du auf dein Aufenthaltsrecht verzichtet falls die EHE scheitert?
Ist das so richtig Fragezeichen
Hast du den Zettel etwa unterschrieben Fragezeichen
War das ein Formular oder irgendein selbstgetipptes ZettelchenFragezeichen

Das sieht nach meinen naiven Rechtverstaendnis nach versuchter RECHTSBEUGUNG durch die Auslaenderbehoerden aus, indem sie versucht dir eine Unterschrift abzunehmen mit der du auf deine Rechte verzichtest.

Ich fasse es nicht!!!
Es lebe der Rechtsstaat Smiley

Ärgerlichcroco

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heavymetall
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Antwort #6 - 27.08.2004 um 16:48:27
 
hallo totti  grin

erstmal danke an Abu und croco für ihre mühe. croco, ich kann mich leider nicht genau erinnern was drin stand . aber ich glaube so wie es du formuliert hast stand es nicht. also es hat angefangen mit einer frage an uns beiden ob wir gemeinsam wohnen oder nicht. und dann stand eine anmerkung von wegen ich bin einverstanden daß mein aufenthalt in deutschland nur zwecks familienzusammenführung ist und wenn die familie nicht mehr besteht ,oder die ehe, dann verliere ich mein aufenthalt ... oder so ähnlich. der zettel sah nicht wie ein formular aus sonndern ganz normal mit dem drucker gedruckt, es wurde tatsächlich vor unseren augen gedruckt. diesen zettel müssten wir jedes mal unterschreiben also wir haben es  4 mal bisher getan. und damals viel zeit zum nachdenken gab es nicht. was mich bei der sache gewundert hat, daß wir den zettel schon nach ablauf der 2 jahren immer noch unterschreiben müßten. deswegen denke ich daran bis heute.  hilfe !! was meint ihr? handelt die ausländerbehörde wirklich so konsperative? ich habe ehrlich gesagt mein zweifell denn die mitarbeiterin die für uns zuständig war bei der ,abgabe von diesem zettel, nicht sehr entspannt war als ob sie auf eine reaktion  von uns gewartet hätte. so war mein eindruck beim letzten mal zumindest. und nun was meinen die erfahrenen herrn? freue mich über eine antwort.

danke im vorraus ciao...
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Abu
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Antwort #7 - 27.08.2004 um 17:37:36
 
Ich kann mich nicht daran erinnern, daß meine Frau so was unterschreiben sollte...  ???

Aber ich würde jetzt nicht nervös werden, so ein Papier scheint mir sowieso keine Rechtswirkung zu haben.

Wenn Dir noch mal sowas zur Unterschrift vorgelegt wird, solltest Du eine Kopie verlangen.
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 27.08.2004 um 17:48:06
 
Hallo heavymetall,

war der Wortlaut des Zettels folgendermaßen ?

"Der Landrat des Landkreises ....

Es erscheint der ...... Staatsangehörige
Name:  ....
Vorname: ......
Geb. am: ....
in: .....
und erklärt Folgendes:
Zu meinem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis vom .... erkläre ich und meine Ehefrau,

1. dass kein Scheidungsverfahren anhängig ist und ich auch nicht beabsichtige, mich in absehbarer Zeit scheiden zu lassen.

2. dass meine Ehefrau und ich einen gemeinsamen Wohnsitz haben.

3. dass eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht.


Ich wurde belehrt, dass die mir zu erteilende Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund meiner Eheschließung und der ehelichen Lebensgemeinschaft mit meinem/meiner hier lebenden Ehegatten/Ehegattin erteilt wurde und jederzeit befristet werden kann, wenn eine der o. a. Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.


aufgenommen am: ......   ................... (Ehemann)
..................(Ehefrau)

von: ... (Sachbearbeiter)

Hinweis:
Gemäß § 92 (2) Ziff. 2 des Ausländergesetzes wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht."


Ein solches Formular mussten wir im Jahr 2000 (nach über 1 Jahr Ehe) unterschreiben (auch ohne Zeit zum Überlegen zu haben ... ). Unsere Bitte um eine Kopie des durch uns unterschriebenen Formulars wurde abgelehnt, das Blankoformular wurde jedoch nach einem weiteren Nachfragen unsererseits für uns ausgedruckt.

Es ist bei einigen Ausländerbehörden gebräuchlich, dieses Formular unterschreiben zu lassen, jedoch gibt es für manche Bundesländer eine Bestimmung des zuständigen Datenschutzbeauftragten, dass die Aufforderung, ein solches Formular zu unterschreiben, unzulässig ist.

Dass die ABH verlangt, das Formular zu unterschreiben, kann aus Sicht der ABH durchaus Sinn machen. Dadurch wird deutlich und nachweisbar, dass sie den Antragsteller bezüglich der Strafbarkeit von Falschaussagen belehrt hat.

Viele Grüße
Janna
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Antwort #9 - 29.08.2004 um 12:46:42
 
hi

herzlichen dank an Abu und janna.

Abu, du hast recht. es gibt keinen grund nervös zu werden aber wie gesagt " vertrauen ist gut kontrolle ist besser"  Zwinkernd und das soll nicht für behörden gelten sondern auch für die kunden dieser behörden  8) . gegenseitige kontrolle ist in vielen angelegenheiten sehr angebracht um missverstänisse zu vermeiden.

janna ,  ich glaube was in dem zettel drin stand ging in die richtung. die formulierung war ein bißchen anders aber ich kann mich an diesem klausel erinnern :

" Ich wurde belehrt, dass die mir zu erteilende Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund meiner Eheschließung und der ehelichen Lebensgemeinschaft mit meinem/meiner hier lebenden Ehegatten/Ehegattin erteilt wurde und jederzeit befristet werden kann, wenn eine der o. a. Voraussetzungen nicht mehr vorliegen....."

aber meint ihr dann: selbst wenn die ehe mehr als 2 jahre bestanden hat, meine frau und ich sowas unterschreiben müssen? oder ist das ganze nur als reine rutine seitens der behörde gemacht wird?

danke für den einsatz.
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Antwort #10 - 29.08.2004 um 15:57:13
 
Hallo heavymetall,

Du hast, wenn die Ehe 2 Jahre bestanden hat, das Recht auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis.
D.h. falls Ihr Euch nach 2 Jahren getrennt hättet, hättest Du nicht ausgewiesen werden dürfen.

Von daher wäre der Passus
Ich wurde belehrt, dass die mir zu erteilende Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund meiner Eheschließung und der ehelichen Lebensgemeinschaft mit meinem/meiner hier lebenden Ehegatten/Ehegattin erteilt wurde und jederzeit befristet werden kann, wenn eine der o. a. Voraussetzungen nicht mehr vorliegen....."
nicht mehr korrekt, da die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis sich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, aus der 2jährigen bestandenen Ehe mit ehel. Lebensgemeinschaft herleiten würde.

Von daher kann ich die Forderung der ABH nach Unterschrift eines solchen Formulares nicht nachvollziehen. (siehe auch Antwort von Mick).

Falls Euch der Zettel beim nächsten Besuch erneut vorgelegt wird, könntest Du einfach mal fragen: "Ich habe doch schon eigenständiges Aufenthaltsrecht - ist das dann trotzdem erforderlich, dieses Formular zu unterschreiben?" und mal abwarten, was die Beamten sagen und auch was für Folgen das (angeblich) hat, wenn Ihr den Zettel nicht unterschreibt.

Höflich, freundlich, Fragen stellen, kooperativ zeigen.

Wie Abu schreibt, dürfte selbst ein solches unterschriebenes Papier keine Rechtswirkung haben, so dass Ihr Euch meines Erachtens diesbezüglich nicht zu viele Sorgen machen müsst.

Viele Grüße
Janna
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Antwort #11 - 29.08.2004 um 16:12:44
 
hi..

janna, ich möchte mich ganz herzlich bedanken bei dir für deinen einsatz  [smiley=ANGEL.g if] .
ich bin relative erleichtert weil ich am anfang dachte, daß sie was gegen uns haben; aber scheint mir daß es zur ihrer routine gehört solche anforderungen zu stellen. mich hat auch beunruhigt daß wir eine paar kennen ( ausländer mit deutsche verheiratet) wo der ausländer überhaupt keine probleme hatte obwohl die finanziellen angelenheiten bei denen schlechter sind als die bei uns und trotdem haben sie keine probleme mit der unbefristeten aufenthalt hatten. aber ich glaube es liegt daran daß sie in einem anderen bundesland leben wo dort die sozialhilfe sätze anscheinend viel niedriger sind als wo wir sind. 

noch mal herzlichen danke an janna blumenstrauss
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Antwort #12 - 17.09.2004 um 01:39:51
 
hallo,

also: was ich befürchtet habe ist passiert. alle mitarbeiter unseren betriebs wurden gekündigt. mein termin bei der ABH steht fest. das traurige dabei daß die kündigung sehr ungünstig kam da unser familien einkommen momentan für eine unbefristetes AE reicht. ich wurde nicht sofort gekündigt sondern die kündigung wird erst in einigen monaten in kraft treten.

nun die frage : was soll ich machen? soll die ABH über die kündigung erfahren? bin ich verpflichtet? oder es insterssiert der ABH NUR was man verdient HAT und nicht was man in einigen monaten verdienen würde?

kann ehrlichkeit in so einem fall von vorteil sein? d.h wenn ich der ABH alles offen legen würde, würden sie das hoch schätzen und mir trotz der in der zukunft in kraft trenden kündigung ein unbefristetes AE erteilen?

bitte um Rat.

danke..
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