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Fragen zur Familienzusammenfuehrung (Gelesen: 5.828 mal)
matrix1329
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25.08.2004 um 13:49:16
 
Hallo liebes Forum,

Meine Frau (Chinesin) und ich (Deutscher) haben letztes Jahr geheiratet und jetzt, wir beide sind zur Zeit in China, die Familienzusammenfuehrung beantragt. Meine Auslaenderbehoerde will jetzt von mir einen Mietvertrag, eine Meldebescheinigung und Einkommensnachweis haben. Nun habe ich die FAQ hier gelesen, und unter

http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#13

steht, dass eine Familienzusammenfuehrung zwischen Deutschen und Auslaendern unabhaengig vom Wohnraum und Einkommen ist. Daher meine Fragen:

1) Duerfen die diese Informationen abfragen? Oder macht die Behoerde hier was illegales?

2) Wo sollte ich meinen Hauptwohnsitz haben? Bisher war ich bei meinen Eltern gemeldet, da steht auch genug Wohnraum zur Verfuegung, und nicht an der Uni. Nur habe ich von meinen Eltern natuerlich keinen Mietvertrag. Wir haben auch die Adresse meiner Eltern angegeben, da wir beide zur Zeit im Ausland sind (ich wg. Auslandsstudium, sie um mich zu begleiten, aber das interessiert die ABH ja wenig). Oder soll ich mich an der Uni anmelden, da wir doch den groesseren Teil der Zeit dort bleiben werden?

Rene.

PS: Die Webseite ist wirklich SUPER!
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Antwort #1 - 25.08.2004 um 14:29:19
 
Hallo Rene,

Die ABH kann die Informationen abfragen. Falls du Wohnraum und Einkommen nicht nachweisen kannst, kann sie die erste AE deiner Frau auf einen Jahr befristen.
Ihr koennt euch  bei deinen Eltern  anmelden. Du laesst dir von deinen Eltern eine schriftliche Bestaetigung geben, das ihr bei ihnen wohnt und entsprechender Wohnraum zu eurer Verfuegung steht. Das legst du der ALB vor.
Das muessen sie akzeptieren. Deine Frau wird dann wohl erst mal nur ein Jahr AE bekommen. Die koennt ihr dann aber nach einen Jahr verlaengern lassen.

Der Grundsaetzliche Anspruch auf eine AE fuer deine FRau besteht aber auf jeden Fall, unabhaengig von deiner  persoenlichen Situation.

Smileycroco
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Antwort #2 - 25.08.2004 um 18:33:34
 
Hi Matrix1329,

noch einige Ergänzungen meinerseits:

1) Generell mußt Du für Dich selbst abwägen und entscheiden, was für Dich Priorität hat: Der korrekte Weg oder das positive Ergebnis. Ich glaube, es passiert aus verschiedenen Gründen relativ häufig, daß eine ABH, eine Botschaft oder eine andere Behörde Unterlagen anfordern, die eigentlich nicht notwendig sind. Jetzt kann man sich auf den Standpunkt stellen, daß man das aus Prinzip nicht macht. Oder man kann sagen: O.k., das ist zwar nicht korrekt, aber es ist einfacher/schneller, daß jetzt einfach mal so zu machen als das auszufechten...

2) M. E. darf die ABH von Dir keinen Einkommensnachweis verlangen und wenn Du den nicht vorlegst, darf das m. E. auch nicht Grund dafür sein, die AE nur für 1 Jahr zu erteilen. Aber bitte 1) beachten.

3) Ich habe Deinem Posting entnommen, daß es im Moment noch um die Prüfung des Antrags für das Familienzusammenführungsvisum geht und daß Euer Wohnsitz sich z. Z. im Ausland befindet. Deshalb sollte die ABH m. E. zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Meldebescheinigung bzw. keinen Mietvertrag verlangen. Der Nachweis der Wohnsitzes im Ausland plus der Nachweis, daß beabsichtigt ist, nach Deutschland umzuziehen, sollte ausreichen. War zumindest bei mir der Fall. Beim späteren Antrag auf die AE in Deutschland müssen dann allerdings Meldebescheinigung bzw. Mietvertrag o.ä. nachgereicht werden. Auch hier 1) beachten.


4) Die Frage des Hauptwohnsitzes richtet sich danach, wo Ihr Euch überwiegend aufhaltet bzw. wo Euer Lebensmittelpunkt ist. Ausländerrechtlich dürfte das egal sein, allerdings müßt Ihr dann auch zu der entsprechenden ABH gehen.

Abu
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Antwort #3 - 26.08.2004 um 10:28:21
 
Zitat:
2) M. E. darf die ABH von Dir keinen Einkommensnachweis verlangen und wenn Du den nicht vorlegst, darf das m. E. auch nicht Grund dafür sein, die AE nur für 1 Jahr zu erteilen. Aber bitte 1) beachten. 


Hallo Abu,

Nix fuer ungut, aber deine Aussagen sind defenitiv falsch! Und wie du schon sagst entspringen sie nur deinem Erachten.
Lies dir mal das Auslaendergesetz und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften durch (AuslG).

Zitat:
§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1

dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.

(3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende Anwendung


In Absatz 2 steht: "in der Regel fuer drei Jahre". Das eroeffnet Ermessensspielraum der in den Verwaltungsvorschriften(AuslGVwV) geregelt ist:

Zitat:
23.2            Geltungsdauer und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis



23.2.1            Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung abweichend von der Regelbefristung auf drei Jahre nur auf ein Jahr zu befristen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zwecke der Aufenthaltssicherung des Ausländers geschlossen wurde (z.B. sog. Scheinehe). Dies ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der Ausländer vor der Eheschließung ausreisepflichtig war und auch nach der Eheschließung keine gemeinsame Wohnung besteht. Soweit ein Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 vorliegt oder Obdachlosigkeit droht, wird die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr erteilt


Hiernach ist die AE auf ein Jahr zu befristen bei Verdacht auf Scheinehe oder wenn Regelversagensgrund nach §7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 (AuslG) vorliegt oder Obdachlosigkeit droht:

Zitat:
§7
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn

ein Ausweisungsgrund vorliegt,
der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder
der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
.

8)croco


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Antwort #4 - 26.08.2004 um 14:01:23
 
Zitat:
Nix fuer ungut, aber deine Aussagen sind defenitiv falsch! Und wie du schon sagst entspringen sie nur deinem Erachten.


Natürlich ist das meine Meinung, ansonsten hätte ich ja auch nicht "meines Erachtens" geschrieben. Das heißt aber nicht, daß das nicht sachlich begründet oder sogar falsch ist...

Einerseits kann man die von Dir zitierte Verwaltungsvorschrift Nr. 23.2.1 so interpretieren wie Du das getan hast.

Anderseits ist das ganze wohl nicht so eindeutig, sonst hätte Mick in den FAQ nicht geschrieben: "Im Falle einer deutsch-ausländischen Ehe spielt weder Einkommen noch die Wohnungsgröße eine Rolle, auch wenn man immer wieder hört, dass manche ABH's entsprechende Nachweise verlangen."

Außerdem ist die zitierte Verwaltungsvorschrift in Deiner Interpretation rechtlich fragwürdig, denn Sie führt - sozusagen durch die Hintertür - Sachverhalte in die Betrachtung ein, die der Gesetzgeber an anderer Stelle für Familienangehörige von Deutschen außen vor lassen wollte. So nach dem Motto: "O.k., lt. Gesetz spielt Dein Einkommen für die Erteilung der AE keine Rolle, aber wenn du mir Dein Einkommen nicht nachweist, dann mache ich Dir das Leben richtig schwer und lasse Dich jedes Jahr hier antanzen."

Und schließlich ist die Vorschrift unsinnig, denn sie erfüllt keinen Zweck. Nach einem Jahr muß die ABH die AE sowieso wieder verlängern, unabhängig davon, ob ein Einkommensnachweis vorliegt, wie hoch das Einkommen ist, etc.  kopfhau

Abu
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Antwort #5 - 26.08.2004 um 14:14:15
 
P.S.:

Und zumindest einige ABHs sehen das ja anscheinend genauso:

Zitat:
Auch meine Frau hat 3 Jahre bekommen, die wollten nicht mal den Mietvertrag noch Einkommensnachweise sehen.


War bei mir übrigens auch so...

Abu
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Antwort #6 - 26.08.2004 um 14:39:10
 
Hallo ihr,

danke fuer die vielen Antworten. Ich habe jetzt aber ein anderes Problem: Die ABH oder die Botschaft, ich weiss es nicht, stellt mir eine Frist bis zum 30. August, diese Unterlagen abzugeben. Danach verfaellt der Antrag. Ich komme aber erst am 12. September nach Deutschland zurueck. Meine Mutter war heute bei der ABH, um eine Fristverlaengerung zu beantragen, aber die Sachbearbeiterin war im Urlaub, und der Bereichsleiter auch nicht da. Sie geht morgen nochmal hin. Ich hoffe nur, dass der Bereichsleiter mir eine Fristverlaengerung gibt (hat meine Mutter beantragt), sonst muessen wir die Sachen nochmal beantragen, d.h., nochmal nach Peking fahren. Hat schonmal jemand Erfahrungen damit gemacht?

Rene.
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Antwort #7 - 26.08.2004 um 16:09:23
 
@Abu,

Ich habe die Auslaendergesetze nicht gemacht und gefallen tun sie mir auch nicht. Smiley
Trotz allem steht es so geschrieben und wird auch so angewandt. Wie haeufig die ALBs von diesen Vorschriften abweichen mag ich nicht zu beurteilen.
Ich verstehe auch nicht was das mit interpretieren zu tun, wenn da defenitiv geschrieben steht in welchen Faellen nur ein Jahr AE  zu erteilen ist?
Ich teile voll und ganz deine Meinung, das es Schwachsinn ist, die AE zu befristen wenn sie nach einem Jahr sowieso verlaengert werden muß.
Doch es geht bei der Frage nicht darum was wir meinen oder was unseren Rechtsverstaendnis entspricht. Es geht darum wie die konkreten Vorschriften aussehen und in der Praxis umgesetzt werden.
Leider ist es nunmal in der Praxis so (und auch durch das AuslG gedeckt), das die ALBs diese Dinge abfragen koennen und bei fehlenden Nachweis die AE befristen koennen.

@Rene,

Zitat:
Hallo ihr,

danke fuer die vielen Antworten. Ich habe jetzt aber ein anderes Problem: Die ABH oder die Botschaft, ich weiss es nicht, stellt mir eine Frist bis zum 30. August, diese Unterlagen abzugeben. Danach verfaellt der Antrag. Ich komme aber erst am 12. September nach Deutschland zurueck. Meine Mutter war heute bei der ABH, um eine Fristverlaengerung zu beantragen, aber die Sachbearbeiterin war im Urlaub, und der Bereichsleiter auch nicht da. Sie geht morgen nochmal hin. Ich hoffe nur, dass der Bereichsleiter mir eine Fristverlaengerung gibt (hat meine Mutter beantragt), sonst muessen wir die Sachen nochmal beantragen, d.h., nochmal nach Peking fahren. Hat schonmal jemand Erfahrungen damit gemacht?

Rene.


Da scheint mir jetzt aber der Wurm drin zu sein.
Welche Unterlagen genau sollst du bis dahin abgeben?
Die Nachweise ueber Einkommen und Wohnung?
Wenn du die nicht bringst kann deshalb dein Antrag nicht verfallen, denn schließlich darf er nicht grundsaetzlich davon abhaengig gemacht werden.
Den Antrag selber habt ihr aber schon gestellt, oder (Formular ausgefuellt und abgegeben)?

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Antwort #8 - 26.08.2004 um 16:15:03
 
Zitat:
Den Antrag selber habt ihr aber schon gestellt, oder (Formular ausgefuellt und abgegeben)?

Ich meine damit jetzt den Antrag den ihr bei der ALB stellen mueßt. Das Formular entspricht ungefaehr dem das man auf der Botschaft ausfuellen muß.

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Antwort #9 - 26.08.2004 um 16:21:49
 
Zitat:
Welche Unterlagen genau sollst du bis dahin abgeben?
Die Nachweise ueber Einkommen und Wohnung?
Wenn du die nicht bringst kann deshalb dein Antrag nicht verfallen, denn schließlich darf er nicht grundsaetzlich davon abhaengig gemacht werden.
Den Antrag selber habt ihr aber schon gestellt, oder (Formular ausgefuellt und abgegeben)?
Smileycroco


Hallo Croco,

Zu deinen beiden Fragen:

1) Meine Mutter hat mir gesagt, dass die ALB den Einkommensnachweis bis zum 30. haben will.

2) Welchen Antrag muessen wir denn noch bei der ALB stellen? Meine Frau hat bisher nur einen Antrag auf Familienzusammenfuehrung bei der Botschaft gestellt. Und ich ging davon aus, dass die angeforderten Unterlagen fuer diesen Antrag waren.
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Antwort #10 - 26.08.2004 um 17:05:23
 
Sorry, ich glaube jetzt habe ich was durcheinander geschmissen. Den Antrag zur AE must ihr ja erst stellen wenn du und deine Frau  hier seid.

Aber zu den Nachweisen.
Von irgendetwas mueßt ihr ja leben. UNd wenn es erst mal vom Einkommen deiner Eltern ist.  Dann mußt du das eben so schreiben und dann eben noch die Bestatigung deiner Eltern das ihr bei ihnen wohnt und ueber genuegend Wohnflaeche verfuegt.
Das legt ihr  der ALB vor und fertig. Das muessen sie akzeptieren und koennen den Antrag nicht verfallen lassen. Es ist sowieso ne Dreistigkeit euch da ne Frist zu setzen.

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Antwort #11 - 26.08.2004 um 17:36:27
 
Zitat:
Ich habe die Auslaendergesetze nicht gemacht

Wobei es hier nicht um Gesetze, sondern um Verwaltungsvorschriften, d. h. behördeninterne Arbeitsanweisungen geht...

Aber ist ja jetzt auch egal, denn...

Zitat:
Ich teile voll und ganz deine Meinung, das es Schwachsinn ist, die AE zu befristen wenn sie nach einem Jahr sowieso verlaengert werden muß.


...eigentlich sind wir uns ja einig  Daumen hoch  Zwinkernd

(Hab den Smiley mit dem Zuprosten nicht gefunden...)

Abu
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Antwort #12 - 26.08.2004 um 17:38:11
 
Zitat:
Aber zu den Nachweisen.
Von irgendetwas mueßt ihr ja leben. UNd wenn es erst mal vom Einkommen deiner Eltern ist.  Dann mußt du das eben so schreiben und dann eben noch die Bestatigung deiner Eltern das ihr bei ihnen wohnt und ueber genuegend Wohnflaeche verfuegt.
Das legt ihr  der ALB vor und fertig. Das muessen sie akzeptieren und koennen den Antrag nicht verfallen lassen. Es ist sowieso ne Dreistigkeit euch da ne Frist zu setzen.


Ja klar. Ich meine, wir haben ja bisher auch vom Jobben und von meinem Stipendium/Bafoeg gelebt. Das kann ich ja wohl auch anbringen. Schliesslich wohnen wir schon seit 2001 zusammen.

Das mit der Frist scheint euch ja hier nicht bekannt zu sein. Liegt das im Ermessensspielraum (hoffentlich ist das jetzt richtig mit dem Doppel-s) der ABH?

Rene.
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Antwort #13 - 26.08.2004 um 18:14:10
 
Zitat:
Das mit der Frist scheint euch ja hier nicht bekannt zu sein. Liegt das im Ermessensspielraum (hoffentlich ist das jetzt richtig mit dem Doppel-s) der ABH?


Ich habe keine Ahnung ob die ABH da irgendwelche FRisten setzen koennen nach dem Motto, wenn sie nicht bis zum 30. sten... verfaellt ihr Antrag. Mir erscheint es jedenfalls sehr suspekt, da die Zustimmung zur FZ nicht grundsaetzlich von Einkommen und Wohnraum abhangig gemacht werden kann. Eigentlich kann es hoechstens bedeuten, das sie eine Stellungnahme bis zum 30.ten haben wollen inwiefern du ueber Einkommen und Wohnraum verfuegst. Das kannst du ja abliefern. Per Fax an deine Mutter, die packt die Wohnraumbestaetigung dazu und und drueckt das ganze dem zustaendigen SB in die Hand.

Wir haben ja einige Mitarbeiter der ABHs hier im Forum.
Vielleicht kann sich da ja mal jemand aeussern, ob ich das richtig sehe. Fragezeichen

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Antwort #14 - 26.08.2004 um 18:47:35
 
Hi,

@abu

ich teile insgesamt Deine (und Crocos) Auffassung zum Thema Frist. Allerdings ist es natürlich richtig, dass bei Vorliegen der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 AuslG für ein Jahr erteilt werden soll. Bei der Aussage in der FAQ geht es um die Erteilung der AE an sich, nicht um die Bemessung der Frist.

Zum Thema "Frist zur Einreichung von Unterlagen":

Das kommt aus § 70 AuslG. Der Ausländer kann unter Fristsetzung aufgefordert werden, für ihn günstige Umstände nachzuweisen. Bei der Bemessung der Frist für die AE-Erteilung wäre der Nachweis des Einkommens bzw. Nicht-Vorliegens der Versagungsgründe damit gemeint.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #15 - 26.08.2004 um 19:01:12
 
Zitat:
§ 70 Mitwirkung des Ausländers
(1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer soll auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen werden. 5Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.



Also ist es Quatsch das der Antrag verfaellt. Es bleiben lediglich die Nachweise unberuecksichtigt.

@Rene

entweder deine Mutter hat es falsch verstanden oder die netten Damen und Herren von der ALB haben ganz schon Mist erzaehlt motz

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Antwort #16 - 27.08.2004 um 09:27:47
 
Hallo,

die Fristverlaengerung hab ich erstmal eine Fristverlaengerung bis Ende September gekriegt. Dann geb ich die Sachen schnell mal ab, und hoffentlich kann meine Frau dann bald wiedereinreisen.

Rene. :-D
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Antwort #17 - 27.08.2004 um 09:57:21
 
Zitat:
@abu

ich teile insgesamt Deine (und Crocos) Auffassung zum Thema Frist.

Zwinkernd

Zitat:
Das kommt aus § 70 AuslG. Der Ausländer kann unter Fristsetzung aufgefordert werden, für ihn günstige Umstände nachzuweisen. Bei der Bemessung der Frist für die AE-Erteilung wäre der Nachweis des Einkommens bzw. Nicht-Vorliegens der Versagungsgründe damit gemeint.

Ist das nicht sonderbar, daß sich die ABH hiermit bereits bei der Prüfungs des Antrags auf das Visum zur Familienzusammenführung beschäftigt ???

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Antwort #18 - 27.08.2004 um 15:28:17
 
Zitat:
Ist das nicht sonderbar, daß sich die ABH hiermit bereits bei der Prüfungs des Antrags auf das Visum zur Familienzusammenführung beschäftigt ???
Abu


Vielleicht liegt das daran, dass wir auf dem Antrag zur Familienzusammenfuehrung direkt AE angekreuzt haben. Kann sein, dass das gleich als Antrag fuer die AE gilt.

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