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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerungszusicherung
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Beitrag begonnen von james am 14.08.2004 um 15:08:29

Titel: Einbürgerungszusicherung
Beitrag von james am 14.08.2004 um 15:08:29
Fogender Fall:

Ausländer (mit Deutscher verheiratet) hat unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Einbürgerungszusicherung. Ausländer möchte sich scheiden lassen Frau behauptet Ehe wäre Scheinehe, was jedoch unwahr ist (gemeinsame Wohnung usw.).  

Bei wem liegt die Beweislast?

Kann eine Abschiebung trotz bereits vorliegender  Einbürgerungszusicherung erfolgen?

MfG,

James

Titel: Re: Einbürgerungszusicherung
Beitrag von Spezialist am 14.08.2004 um 19:08:42

schrieb am 14.08.2004 um 15:08:29:
[...]Ausländer möchte sich scheiden lassen Frau behauptet Ehe wäre Scheinehe, was jedoch unwahr ist (gemeinsame Wohnung usw.).  Bei wem liegt die Beweislast?

Hallo James,

sollte die ABH auf Scheinehe prüfen, so muss auch die ABH entsprechende Beweise haben. Wir können ja schließlich nich einfach was behaupten  ;)


Zitat:
Kann eine Abschiebung trotz bereits vorliegender  Einbürgerungszusicherung erfolgen?

Warum denn gleich Abschiebung? Sollte er wirklich ausreisen müssen, so wird ihm erst einmal die freiwillige Ausreise angeboten.

Wir sind doch keine Unmenschen  :rofl2:

Titel: Re: Einbürgerungszusicherung
Beitrag von eishennig am 14.08.2004 um 20:18:03
Hallo James,


Zitat:
Bei wem liegt die Beweislast?

Bei der ABH. Einseitige Behauptung reicht nicht aus.


Zitat:
Kann eine Abschiebung trotz bereits vorliegender  Einbürgerungszusicherung erfolgen?

Während der Untersuchung zur Scheinehe ruht das Einbürgerungsverfahren. Fraglich, was mit evtl Ausbürgerungsverfahren passiert. Falls Scheinehe festgestellt wird, würden Ansprüche auf andere AG oder Duldung geprüft. Wenn keine da, Ausreiseaufforderung. Dann nicht-ggfs Abschiebung.
Das ist jetzt mal ultra-verkürzt.

MfG
eishennig

Titel: Re: Einbürgerungszusicherung
Beitrag von ralfi am 16.08.2004 um 21:42:15
Hallo!

Wenn wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse eintreten oder Tatsachen bekannt werden, die der Einbürgerungsbehörde vorher nicht bekannt waren, erlischt die Einbürgerungszusicherung, jedenfalls dann, wenn die Zusicherung nicht hätte erteilt werden dürfen, wenn die maßgeblichen Tatsachen vorher bekannt gewesen wären.

Ein entsprechender Vorbehalt steht daher ausdrücklich auf jeder Einbürgerungszusicherung.

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