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Neue EU-Büger und Exsistenzgründung (Gelesen: 1.664 mal)
random
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Beiträge: 21

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.08.2004 um 13:40:06
 
Tach alle zusammen!

Dat Thema hab ich schon ma gepostet. Jedoch hab jetzt paar zusätliche Infos bekommen. In Verbindung damit, möchte ich doch ne Frage stellen...

Ich bin ein BWL-Student und ein neuer EU-Ausländer dazu (Staatsangehörigkeit Estland). Ich wohne in Deutschland seit 3 Jahren und habe eine wirksame Aufenthaltsbewilligung für mein Studium.

Ich spiele mit den Gedanken, eine eigene Gesellschaft (GbR oder oHG) zu Gründen, um nebenbei Kleingewerbe zu treiben (ohne Studentenstatus zu verlieren).

Ich war bei der Beratung an der Uni. Die nette Frau hat mir mitgeteilt, dass dat eigentlich möglich wäre. Jedoch muss ich dafür eine UMBEFRISTETE Aufenhaltseraubnis bekommen.

Frage: Stimm das?
Wenn Ja, habe ich ne Chance, was much ich bei der Ausländerbehörde anmelden?
Wenn Nicht, hilft es, wenn ich eine Verpflichtungserklärung eines deutschen Staatsangehörigen bekomme und dadurch Aufentalserlaubnis (und Gewerberecht) erhalte? Hab in deiser Forum gelesen, dass dat möglich wäre.
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Beiträge: 21

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.08.2004 um 21:27:48
 
Hallo schon wieder! Keiner kann meine Frage beantworten?

Ich bitte bitte euch noch mal um Aufmerksamkeit, da diese Information für mich von ganz großer Bedeutung ist!

Danke!
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Mick
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 18.08.2004 um 21:42:30
 
Hi,
als Neu-EUler kannst Du Dich in D. selbständig machen. Der Lebensunterhalt muss sicher gestellt sein, Krankenversicherung muss stimmen. Da so auch eine Einreise möglich wäre, ist das mit der unbefr. AE nicht richtig.
Und selbst wenn Du gar nix machen würdest, wenn LU und Krankenversicherung sicher gestellt wäre, würdest Du eine AE/EU bekommen.
Schau mal unter Gesetze, Freizügigkeitsverordnung.

Es gibt Beschränkungen bzgl. der Selbständigkeit von Neu-EUlern. Z.B. im Baugewerbe, aber ich denke, da hast Du eh nix vor.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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MiMa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.08.2004 um 13:26:58
 
Hallo,

bezgl. einer möglichen (nebenberuflichen) Selbständigkeit besteht für Neu-EU-Bürger Niederlassungsfreiheit. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht eines Unternehmers aus einem EU-Beitrittsland, in einem Mitgliedsstaat einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Unternehmen zu gründen.
 
Der beste Weg dieses Vorhaben anzugehen ist m.E.  zunächst eine entspr. Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde. Diese erbittet - je nach Sachlage und Ermessen - bei der örtlichen IHK eine Stellungnahme zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens (öff. Interesse ist nicht mehr relevant!).  Die  örtlich zuständige IHK prüft auf wirtschaftliche Tragfähigkeit i.d.R. in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller (Konzept, Businessplan, ...). Bei positiven Geschäftsaussichten erteilt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung-EG, die zur Beantragung des Gewerbescheins beim zuständigen Gewerbeamt berechtigt.

Selbstverständlich haben EU-Bürger auch das Recht sich direkt an das Gewerbeamt zu wenden, das aber i.d.R.  auf den o.g. Weg verweist.

Gruß
Mima
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