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AE trotz Nebenwhg.? Was soll ich davon halten? (Gelesen: 2.683 mal)
gkaksl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE trotz Nebenwhg.? Was soll ich davon halten?
28.07.2004 um 10:45:42
 
Hallo Ihr Lieben,
schon lange habe ich so ein Forum wie dieses gesucht und möchte auch gleich meinen ersten Beitrag posten, weil ich dringend einen Rat brauche.
Kurz etwas zur Vorgeschichte:
Ich habe im Sept.1999 einen Türken geheiratet-wirklich die große Liebe. Im Laufe der Jahre hatten wir einige Meinungsverschiedenheiten - die unterschiedliche Mentalität hat auch so einiges dazu beigetragen, im großen und ganzen ging aber alles ziemlich gut.
Sein Bruder wohnt ebenfalls in Deutschland und ist hier verheiratet. Nun kommt die Familie ja bei den Türken vor allem und was ein großer Bruder sagt, sollte ja gemacht werden;-) Der Traum meines Mannes vom eigenen Geschäft wurde ihm mit Unterstützung seines Bruders (fast) erfüllt-das Geschäft läuft auf den Namen seines Bruders, der gleichzeitig auch Geldgeber dafür ist.Irgendwann will mein Mann das Geld auch zurückzahlen, falls der Laden mal rote Zahlen schreiben sollte. Das Problem ist jedoch, dass das Geschäft ca.60km von hier liegt und eine tgl. Anfahrt nicht oder nur erschwert möglich wäre, so dass sich mein Mann mit Eröffnung dieses Ladens im Jan.2003 eine Nebenwhg. in diesem Ort gesucht hat. Also mit Hauptwhg. ist er hier bei mir gemeldet. Zeitgleich hatten wir Ende 2002/Anfang 2003 einige Auseinandersetzungen, so dass wir es als gut angesehen haben, erst einmal in der Woche Abstand voneinander zu gewinnen und über alles nachzudenken. Im ersten jahr kam er alle 14 Tage übers WE nach hause, seit 01/2004 eigentlich an jedem WE. Mein Mann hat den Status unbefristet, will aber um jeden Preis den nachfolgenden Status. Deswegen hat er und sein Bruder schon im vergangenen Jahr einen Anwalt eingeschaltet, der aber erst erneut wegen den Regelungen in den nächsten Tagen tätig werden kann.
Mein Problem ist nun aber folgendes: ich kann nicht mehr so richtig glauben, dass unsere Ehe noch Bestand haben wird, da mein Mann den Fragen nach der Zukunft immer wieder (und das nach nunmehr reichlich 1 1/2 Jahren!) ausweicht.
Wenn es jetzt zu diesem Antrag kommt und wir auf der ABH vorsprechen, kann ich doch nicht sagen, wir leben zusammen, obwohl wir uns nur am WE sehen, außerdem ist er ja dort auch als Nebenwhg. gemeldet. Langsam aber sicher kommt mir der verdacht, dass ihm sein Bruder vieles eingeredet hat und mein Mann Angst haben könnte, dass ich noch vorher die Scheidung einreiche?! Was würde im Falle einer Scheidung mit seinem jetzigen Status "unbefristet" passieren?
Ich hoffe auf eine schnelle Antwort und darauf, dass ich selbst ganz bald schlau draus werde, was hier eigentlich gespielt wird.
LG
gkaksl
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 28.07.2004 um 11:23:55
 
Hallo gkasl,

das mit der Nebenwohnung ist nicht so schlimm, wenn es begründet werden kann, z. B. mit plausiblen beruflichen Gründen. Und Ihr solltet Fahrkarten und Tankquittungen aufheben, damit Ihr nachweisen könnt, dass Dein Mann regelmäßig nachhause in die Hauptwohnung fährt.

Du schreibst, Dein Mann hat eine unbefristete AE. Der nachfolgende Status wäre dann wohl die Einbürgerung? Dafür müsst Ihr auf Eure Gemeinde gehen, nicht zur Ausländerbehörde. Bezüglich Einbürgerungsmöglichkeiten und die Vorgehensweise kann Dir Ralf mehr sagen. Auf der Homepage info4alien gibt es auch eine Rubrik Einbürgerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht, in der Du diesbezüglich mal stöbern kannst.

Seit wann hat Dein Mann die unbefristete AE? Ich weiß nicht, wie lange nach Erteilung der unbefristeten AE diese nach Wegfall des Grundes "eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen" wieder auf befristet geändert werden kann.

Jedoch hat Dein Mann auch nach einer Scheidung auf jeden Fall eigenständiges Aufenthaltsrecht, da die Ehe länger als 2 Jahre bestanden hat.

Dann gibt es auch nach das Assoziierungsabkommen mit der Türkei, wodurch für Deinen Mann auch ein Aufenthaltsrecht abzuleiten wäre, da er ja schon jahrelang in D arbeitet.

Bezüglich Mentalität habe ich auch feststellen müssen, dass mein Mann (ebenfalls Türke) wenig bis gar keine Zukunftsplanung betreibt und die Sachen eher auf sich zukommen lässt. Das ist natürlich für mich als Deutsche eher ungewöhnlich und teilweise auch problematisch. Andererseits ist es gerade diese Unbekümmertheit, die mir auch immer wieder gefällt. Sorgen mache ich mir sowieso schon genug ...

Ich wünsche Dir, dass alles in die rechten Bahnen kommt.

Liebe Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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gkaksl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.07.2004 um 11:32:31
 
Hallo Janna,
super, das ging ja schnell Zwinkernd
der nächste Status nach der unbefristeten AE ist AB oder AG (weiß ich jetzt nicht so genau), der im nächsten Jahr nach dem neuen Gesetz ja wegfällt. Deswegen bin ich auch etwas verunsichert und fange langsam zu zweifeln an, ob da eigentlich noch Liebe eine Rolle spielt, weil ich meine "hingehalten" zu werden, zumal ich ihm sogar schon angeboten habe, in diese Stadt zu ziehen, wo er seine Nebenwhg. hat, um unsere Ehe wieder neu zu beleben, aber leider hat er abgelehnt mit der Begründung, dass er ja nicht wüßte, wie es mit dem Imbiss weitergehen soll (und das seit gut einem Jahr!)
Ist schön, mal mit "Gleichgesinnten" zu quatschen.
LG
Gkaksl
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 28.07.2004 um 12:01:12
 
Hallo Gkasl,

Mir scheint, daß in Deinem Fall die ausländerrechtliche Komponente (im Vergleich zur "beziehungstechnischen" ) eher von untergeordneter Bedeutung ist:

Erstens zieht Eure Wohnungssituation, sofern glaubhaft geschildert und begründet, keine negativen Konsequenzen nach sich. Zweitens hat Dein Ehemann wohl selbst im Falle einer Trennung keine "existenziellen" ausländerrechtlichen Nachteile. Eine etwaige Umwandlung einer unbefristeten in eine befristete AE (die wohl in Frage kommt, wenn Dein Mann seine AE kürzer als 5 Jahre hat, vgl. $ 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 3 S. 2 und § 25 Abs. 2) würde ich nicht als existenziell bezeichnen...

Von daher denke ich, daß Du ggf. die Wohnungssituation  bei der ABH so schildern solltest wie Sie ist und darüber hinaus - ganz losgelöst vom Ausländerrecht - Deine Eheprobleme angehen solltest.

Viel Glück.

Abu
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 28.07.2004 um 12:13:56
 
Hi Gkasl,

da ihr bereits in 1999 geheiratet habt und die eheliche Lebensgemeinschaft doch offenbar mindestens zwei Jahre rechtmäßig bestanden hat, hat dein Mann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.

Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus § 27 AuslG.

Ab 01.01.2005 gelten bis dahin erteilte unbefristete AE ebenso wie Aufenthaltsberechtigungen fort als Niederlassungserlaubnisse (§ 101 AufenthaltsG). Insofern stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand noch lohnt.

Ausländerrechtlich habt ihr jedenfalls null problemo
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gkaksl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.07.2004 um 20:41:22
 
Ich danke euch für eure Ratschläge.
Trotzdem muss ich noch eine vorerst letzte Frage stellen...warum sind die beiden Brüder - mein Mann und sein Bruder - so "wild" auf den Nachfolgestatus, wenn es eh keine ausländerrechtlichen Nachteile im Falle einer Scheidung nach sich ziehen würde?
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 29.07.2004 um 09:37:24
 
Hallo gkaksl,

könnte natürlich sein, dass es da schon eine Neue gibt, für die der Ehegattennachzug (natürlich erst nach eurer Scheidung) vorbereitet werden soll (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG)
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vzatzee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 29.07.2004 um 19:45:40
 
Falls der Mann nach Auflösung der Ehelichen Gemeinschaft
(egal ob mit oder ohne Scheidung längerfristig bleiben will, braucht er eigenständiges Aufenthaltsrecht, das hatte er bereits nach zwei gelebter Ehe Jahren, also 2001, u.U, rein theoretisch vielleicht erst nach 4 Jahren also 2003, hat er aber auch.

Sofern die Zweitwohnung mit dem geteilten Eheeinkommen  zusammehing, ist sie der Ehelichen Gemeinschaft nicht abträglich. (aber auch hier gibt sich das Problem der Belegbarkeit, s. u.)


Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht  muss er für sich  selber sorgen können. Solltest Du ihm gegnüber in grossem Umfang untehaltspflicht sein, dann kann er das ja. Wenn nicht, dann muss er das  aus eigener Kraft schaffen. Das Geschäft -egal wie gut es läuft -  geht  aber über seinen Bruder, er kann das also nicht so richtig belegen, dass er für sich selber sorgen kann, oder der Bruder stellt ihn ein, das kostet aber Sozialversicherung etc.

So ist die baldig mögliche Einbürgerung doch die sicherere Alternative für ihn, wenn er hierbleiben will.


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jamal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 09.08.2004 um 20:18:19
 
hallo
ich danke euch für diese supper seite
ich habe eine frage und zwar .
ich bin seit 3 monaten mit deutsche verheiratet . aber leider wegen mein studium wohne ich nicht bei ihr
wir sehen uns nur am wochenende .meine frage lautet
kann ich bei ihr als hauptsitz anmelden trotz meiner entfernung ??
die zweite frage. nach 3 jahre heiraten kriege ich unbefristet aufenthalt troz meiner entfernung ??
ich danke euch im voraus
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