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Anrechnung früherer Aufenfenthaltszeiten (Gelesen: 5.592 mal)
Nahnou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.07.2004 um 10:30:04
 
Hallo,

vor 11 Monaten, habe ich einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Es geht dabei um die Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten nach $89.2.
Nach 9 Jahren Aufenthalt (Studium + 2 Jahre Arbeit), bin ich 1994 in mein Heimatland gegangen. Vier Jahre später, in Sept. 1998, bin nach Deutschland zurückgekehrt.
Bei der Antragsstellung, habe ich mit dem Gruppenleiter der Einbürgerungsbehoerde vorab geklärt, ob die die früheren Aufenthaltszeiten angerechnet werden oder nicht. Er sagte ja da ich in BRD studiert habe, haben die integrierende Wirkung. Daraufhin, habe ich den Antrag gestellt.
Heute, war ich dort um nach meinem Antrag zu fragen dann sagte mir die Sachbearbeiterin, daß sie die früheren Zeiten nicht anrechnen werden, weil sie keine integrierende Wirkung haben und dass ich einen Schreiben bekommen werde.
Jetz weiss ich nicht wie ich weiter verfahren soll.
Kann jemand Anregungen geben, wie ich mich verhalten soll?

Vielen Dank im voraus.

Nahnou

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Ralf
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Antwort #1 - 27.07.2004 um 15:31:55
 
Hallo!

Seit deiner Rückkehr im Sept. 1998 hältst du dich jetzt etwa 6 Jahre im Bundesgebiet auf, demnach müssten etwa 2 Jahre des früheren Aufenthalts angerechnet werden.

Die Rechtslage dazu:
§ 89 Abs. 2 AuslG: Zitat:
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
und Zitat:
89.2 StAR-VwV   Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)

Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 16 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.

Es kommt also darauf an, ob der frühere Aufenthalt integrierende Wirkung hatte. Bei einem Studium in Deutschland sollte man davon eigentlich ausgehen können. Auch war die Dauer des Auslandsaufenthaltes mit 4 Jahren nicht so lang, dass dadurch eine bereits erfolgte Integration evtl. wieder hinfällig wäre.

Ich gehe davon aus, dass der gesamte genannte Aufenthalt rechtmäßig war und es keinerlei Zeiten etwa mit einer Duldung gegeben hat (dann sieht die Sache nämlich anders aus).
In diesem Fall würde ich die fehlenden 2 Jahre problemlos anrechnen.

Du solltest der Entscheidung der Behörde gelassen entgegen sehen und bei einer evtl. ablehnenden Entscheidung fristgerecht das vorgesehene Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch) einlegen.
Sofern deine jetzige AE nach § 16 AuslG erteilt wurde, muss die frühere Zeit ohnehin angerechnet werden.
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Nahnou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.07.2004 um 10:52:46
 
Hallo Ralfi,

danke für deine Antwort.
Falls ich einen Ablehnugsbescheid bekäme, bei wem soll ich Widerspruch einlegen und wer entscheidet dann in diesem Falle.

Nahnou
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Ralf
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Antwort #3 - 28.07.2004 um 17:55:36
 
Hallo!

Zitat:
Falls ich einen Ablehnugsbescheid bekäme, bei wem soll ich Widerspruch einlegen....

Das ergibt sich dann aus der Rechtsbehelfsbelehrung. In der Regel ist der Widerspruch bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Unbedingt die Monatsfrist beachten!
Zitat:
und wer entscheidet dann in diesem Falle

Die Widerspruchsbehörde. In NRW (lt. deinem Profil) ist das die Bezirksregierung.
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Nahnou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.09.2004 um 10:13:01
 
Hallo Ralfi,

mich würde mal interessieren wo der Unterschied zwischen §8 SatatsangehörigkeitsG und §85 AuslG, bezüglich der Aufenthaltsdauer, ist.

Danke

Mit Freundlichen Grüßen
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Ralf
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Antwort #5 - 13.09.2004 um 10:24:43
 
Zitat:
Hallo Ralfi,

mich würde mal interessieren wo der Unterschied zwischen §8 SatatsangehörigkeitsG und §85 AuslG, bezüglich der Aufenthaltsdauer, ist.

Danke

Mit Freundlichen Grüßen


Hallo!
Im Grunde gibt es da keinen Unterschied, in beiden Fällen sind normalerweise mindestens acht Jahre erforderlich. Allerdings kann bei bestimmten Personengruppen bei § 8 StAG eine kürzere Aufenthaltsdauer ausreichen sein, z.B. bei Bewerbern aus dem deutsch-sprachigen Ausland, oder bei Spitzensportlern usw.
Bei § 85 AuslG ist keine Verkürzung möglich.
Auch bei der Anrechenbarkeit früherer Aufenthalte gibt es kleine Unterschiede.
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Nahnou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.09.2004 um 16:24:49
 
Hallo Ralfi,

was sind die Unterschiede, zwischen beiden Gesetzen, bezüglich der Anrechnung früherer Aufenthalte?
In meinem Fall will mir die Ausländerbehörde die früheren Aufenthalte nach § 85 AuslG nicht anrechnen (habe schon darüber berichtet). Habe ich eine Möglichkeit nach §  8 StAG?

danke

Nahnou
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Ralf
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Antwort #7 - 13.09.2004 um 16:55:21
 
Hallo!

Habe mir deinen anderen Thread noch einmal angesehen. Zu anrechenbaren Zeiten ist da bereits viel gesagt worden.
Auch in den Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG wird die Anrechenbarkeit früherer Zeiten von der integrationsfördernden Wirkung abhängig gemacht. Die dürfte im Falle eines Studiums sicherlich gegeben sein.

Allerdings legt § 8 StAG einen weitaus höheren Maßstab an die wirtschaftlichen Verhältnisse an, insbesondere wird dort auch eine gesicherte Altersvorsorge verlangt, also i.d.R. mindestens 60 Monatsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

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Ralf
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Antwort #8 - 13.09.2004 um 16:57:51
 
So, habe diesen Thread mal an den anderen angehängt, ist wohl übersichtlicher.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 03.08.2014 um 12:02:10
 
Ralf schrieb am 27.07.2004 um 15:31:55:
Es kommt also darauf an, ob der frühere Aufenthalt integrierende Wirkung hatte. Bei einem Studium in Deutschland sollte man davon eigentlich ausgehen können. Auch war die Dauer des Auslandsaufenthaltes mit 4 Jahren nicht so lang, dass dadurch eine bereits erfolgte Integration evtl. wieder hinfällig wäre.


Hallo alle,

ich wollte fragen ob was Ralf geschrieben hat, heute in 2014 noch wahr ist.

2007-2008 war ich Student in Deutschland (damals war ich unter 20 Jahre alt)
2009 war ich im Ausland
Seit 2010 wieder und voraussichtlich für immer in Deutschland (erst wieder als Student, dann als Arbeitnehmer).

Für mich ist es sehr deutlich, dass meine frühere Aufenhalt als junger Student integrierende Wirkung hatte. Aber ist es auch so von den meisten EBH verstanden?
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Antwort #10 - 03.08.2014 um 14:10:45
 
leinad schrieb am 03.08.2014 um 12:02:10:
Für mich ist es sehr deutlich, dass meine frühere Aufenhalt als junger Student integrierende Wirkung hatte. Aber ist es auch so von den meisten EBH verstanden? 

Deshalb solltest Du dich auch dort bei der EBH beraten lassen.
Die können das sicher besser beurteilen, als es hier im Forum möglich ist.
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Antwort #11 - 03.08.2014 um 14:29:56
 
Der vorherige rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland wird bis zu fünf Jahre angerechnet, wenn dieser Voraufenthalt integrierende Wirkung hatte. Was heißt das? Ok, ganz einfach: Wenn Du in Germany studiert hast und nie kriminell in Erscheinung getreten bist, dann wird eine integrierende Wirkung unterstellt. Was heißt "in Deutschland studiert haben"? "In Deutschland studiert haben" bedeutet: Dein Studium erfolgreich hinter Dich gebracht haben. Hattest Du zum damaligen Zeitpunkt den deutschen Uni-Abschluss erworben und geht es Dir im Moment finanziell gar nicht so schlecht, dann kriegst Du Pluspunkte. Ein Freund von mir (er wohnt im Saarland) hat mir erzählt, die Saarländer legen Dir keine Steine in den Weg, wenn Du nachweisen kannst, dass Du damals das Studium absolviert hast und dass Deine aktuelle finanzielle Lage nicht zu wünschen übriglässt. Wie bereits erwähnt, brauchst Du auch ein sauberes Führungszeugnis. Also, keine Panik auf der Titanic:)
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Antwort #12 - 03.08.2014 um 14:49:54
 
leinad schrieb am 03.08.2014 um 12:02:10:
2007-2008 war ich Student in Deutschland (damals war ich unter 20 Jahre alt)
2009 war ich im Ausland
Seit 2010 wieder und voraussichtlich für immer in Deutschland (erst wieder als Student, dann als Arbeitnehmer).


War das Studium, dass du 2007 begonnen hast, das gleiche Studium, dass du in 2010 absolviert hast?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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leinad
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Antwort #13 - 03.08.2014 um 15:47:18
 
Danke für eure Antworten. Ich war nicht sicher ob 89.2 StAR-VwV noch relevant ist und Anwendung findet. Da ist es fest geregelt, dass frühere Inlandsaufenthalten mit Aufenthaltstiteln nach § 16 AuslG anzurechnen sind. Also, theoretisch braucht man laut 89.2 StAR-VwV nicht viel zu erklären oder? (z.B. wie oder warum die frühere Aufenthaltszeit in 2007-2008 integrierende Wirkung hatte).

Aras schrieb am 03.08.2014 um 14:49:54:
War das Studium, dass du 2007 begonnen hast, das gleiche Studium, dass du in 2010 absolviert hast?


Ja.
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Antwort #14 - 03.08.2014 um 16:21:29
 
Wenn es das gleiche Studium war, dann sollte es integrative Wirkung gehabt haben.
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