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Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung? (Gelesen: 1.980 mal)
Linoxi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung?
22.07.2004 um 01:01:46
 
ICH HABE ANGST DASS MEIN VATER ABGESCHOBEN WIRD

Ich bin Tochter einer Deutschen und eines Brasilianers, meine Eltern waren jedoch nie verheiratet (ich habe eine minderjährige Schwester). Meine Eltern leben seit Jahren getrennt, mein Vater hat eine Greencard, die in 2 Jahrenabläuft! (voraussichtlich wird er in Kürze eine 'nicht EU-Bürgerin' heiraten)
Kann man irgendwie verhindern dass mein Vater abgeschoben wird? Hat er recht auf eine Aufenthaltsgenehmigung wenn ich bei ihm wohne, oder gibt es die Möglichkeit die Greencard zu verlängern? Wir leben seit 16 Jahren in Deutschland, ist das ein Faktor der ihn vor der Ausweisung bewahren könnte?
Ich weiss nicht was ich machen soll, wenn mein Vater ausgewiesen wird???????????? Bitte gibt es irgendeine Möglichkeit?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 22.07.2004 um 01:33:01
 
Zitat:
ICH HABE ANGST DASS MEIN VATER ABGESCHOBEN WIRD

Ich bin Tochter einer Deutschen und eines Brasilianers, meine Eltern waren jedoch nie verheiratet (ich habe eine minderjährige Schwester). Meine Eltern leben seit Jahren getrennt, mein Vater hat eine Greencard, die in 2 Jahrenabläuft! (voraussichtlich wird er in Kürze eine 'nicht EU-Bürgerin' heiraten)
Kann man irgendwie verhindern dass mein Vater abgeschoben wird? Hat er recht auf eine Aufenthaltsgenehmigung wenn ich bei ihm wohne, oder gibt es die Möglichkeit die Greencard zu verlängern? Wir leben seit 16 Jahren in Deutschland, ist das ein Faktor der ihn vor der Ausweisung bewahren könnte?
Ich weiss nicht was ich machen soll, wenn mein Vater ausgewiesen wird???????????? Bitte gibt es irgendeine Möglichkeit?



Hi Linoxi,

1.
Abgeschoben wird jemand, der kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat und der nicht freiwillig ausreist. Ausgewiesen werden in der Regel nur Straftäter.
2.
Wenn Dein Vater ein Aufenthaltsrecht für die nächsten zwei Jahre hat, frage ich mich, warum wir uns heute unterhalten.
3.
Wenn Du Deutsche bist, wovon ich ausgehe, und Du als Minderjährige den Aufenthalt bei Deinem Vater nimmst, der auch die Personensorge ausüben wird, hat er ein weiteres Aufenthaltsrecht (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Linoxi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.07.2004 um 22:21:55
 
Ich will wissen ob mein Vater nach den 2 Jahren die er noch hat zwangsläufig Ausreisen muss??? Oder ob ich was dagegen tun kann!!
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vzatzee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 27.07.2004 um 20:22:29
 
Direkten Anpruch haette der Vater nur,
wenn er  zB.

eine Deusches in Deutschland wohhaftes minderjähriges (Die Schwester) Kind hat, für das er Personenfürsorge ausübt,

oder er eine  Deutschland wohnafte Deutsche heiratet
und hier die Ehe lebt,

oder er heiratet eine Ausländerin mit Aufenthaltsberechtigung oder Anpruch auf Berechtigung
(Rentenansprüche aufgrund von Beiträgen) und die Ehe in Deutschland gelebt wird.

An die Stelle des Kindes oder der Ehefrau könnte auch ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner treten, es gibt dann aber keine direkten Anspruch und eine kurzfritige Ausreise zur Antrgastellung wäre dann  u.U. notwendig.

Dann müsste man seine Green Card 'ummünzen' auf Familienzusammenführung,
(FamZu) nach Ablauf der Green Card, das könnte man aber schon jetzt.

Hat er nur eine Green Card, hilft nach deren Ablauf nach derzeitiger Lage  nur öffentliches Interesse, oder so einige humanitäre Dinge. eher unwahrscheinlich.

Die Green Card läuft der Natur aus und das war's. Aber genau wie verschiedene hohe Behörden/Gremien die Green Card beschlossen haben, so könnten sie das auch im Allgemeinen verlängern, ist aber 'ne Frage der allgemeinpolitischen Lage. Die örtliche IHK kann immer die absolute Notwendigkeit seines Bleibens  darstellen, Das hilft schon mal, ist aber eher auch unwahrscheinlich.

Allerdings:
Das Zuwanderungsgesetzt steht nun kurz bevor.
Danach ist die  Aufenthaltserlaubnis auf Grund von Arrbeit  im Wesentlichen eine Abmachung zwischen dem Vater, der Bfa/BAfA  (ordentlich Beiträge bezahlen) und dem Arbeitgeber (Vertrag für qualifizierte Tätikeit).  Eine kurzfristige Ausreise würde  dann vielleicht notwendig,  ist aber vieleicht  im Sinne des neuen Geseztes nicht zumutbar(auch für die FamZu).  Soweit ich weiss, werden ehemalige Green Carder nicht ausgeschlossen., von dieser Zuwanderungs und Zumutbarkeitsregelung.

Die Ausweisung ist ein Wideruf der Aufenthaltsgenehmigung verbunden mit der Aufforderung
das Land zu verlassen bis auf Weiteres, das wird's für den Vater wohl nicht, sofern er kein Straftärer ist etc. , die Green Crad läuft aber aus irgendwann, und dann :

die Abschiebung ist dann tatsaechliche  Entfernen der Person aus der Republik, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung hat,

das könnte passieren wenn nix von obigen mehr hilft,
auch wenn man sich total korrekt verhalten hat, aber nicht ausreisen will. Da sollte man es nicht drauf ankommen lassen.



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Linoxi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.07.2004 um 23:48:52
 
Danke für die Antwort Mick Daumen hoch ! echt 1000-Dank!! Ich werde mal sehen was sich machen lässt!
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