Zitat:Hi liebe Behörden-Jungs und Alle,
ich habe versucht mich zu informieren, allerdings mit dem Ergebniss, dass ich jetzt total durcheinander bin.
Die Daten:
wir alle sind aus Ungarn auch ungarische Staatsbürger, haben Aufenthalstbewilligung (ich seit 9.1999 wegen Studium, mein Mann und Kind seit ca. 1.2003 aus humanitären Gründen...Damals habt ihr auch geholfen. Danke nochmal!)
Ich darf 90 Tage im Jahr arbeiten, mein Mann darf überhaupt nicht, unsere Tochter geht ab August in den Kindergarten. (Hoffentlich braucht sie dazu keine Erlaubniss
))
Die ganze Papiere laufen am 30.9.2004 ab.
Fragen:
Ich beende mein Studium mit Diplom - wenn alles gut geht - Ende September 2004. Dann laufen unsres Paiere ab. Können wir bleiben wenn wir wollen?
(Ich habe mich an der Uni zurückgemeldet, als Urlaubssemester wegen Praktikum, das geht noch 2 Semester nach dem Diplom.)
Geld kann ich nur noch für Oktober und November nachweisen.
Kann mein Mann jetzt ein Arbeitserlaubniss bekommen, wegen die Freizügigkeitsbestimmungen für EU-Mitglieder
Hallo TRudi,
nach den derzeitigen Regelungen für Beitrittsstaater gilt für Ungarn:
Beitrittsvertrag
,
Anhang X
(Ungarn) Auszug:
Zitat:Ungarische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.
Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand zählen auch Studenten, die einer Teizeitarbeit nachgegangen sind, zu der privilegierten Gruppe der Personen, die zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Wenn Du also schon 12 Monate rechtmäßig gearbeitet hast, dann steht Dir eine AE-EG als freizügiger Arbeitnehmer zu (zunächst allerdings nur für Studenten). Wenn dies der Fall ist, dann steht dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern, die in demselben Haushalt wohnen ebenfalls eine AE-EG zu, die für die Dauer Deiner AE-EG befristet werden kann. Während des studentischen Aufenthaltes muss allerdings Lebensunterhalt und Krankenversicherung für alle Familienmitglieder gesichert sein. Da dann das Aufenthaltsrecht von Dir abgeleitet ist, braucht er für eine Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis. Du selbst solltest eine Arbeitsberechtigung bekommen können.
Wenn Du also dann nach dem Studium arbeitssuchend bzw. Arbeitnehmerin bist, dann dürfte es keine Probleme geben, eine AE-EG zu erhalten.
Doc
Weiteres findest Du unter Gesetze (AufenthG/EWG, FreizügVO/EG)!