Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse (Gelesen: 4.029 mal)
TRudi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


Itt egy lyuk, sajnaljuk!


Beiträge: 20
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
15.07.2004 um 12:58:10
 
Hi liebe Behörden-Jungs und Alle,

ich habe versucht mich zu informieren, allerdings mit dem Ergebniss, dass ich jetzt total durcheinander bin.

Die Daten:

wir alle sind aus Ungarn auch ungarische Staatsbürger, haben Aufenthalstbewilligung (ich seit 9.1999 wegen Studium, mein Mann und Kind seit ca. 1.2003 aus humanitären Gründen...Damals habt ihr auch geholfen. Danke nochmal!)

Ich darf 90 Tage im Jahr arbeiten, mein Mann darf überhaupt nicht, unsere Tochter geht ab August in den Kindergarten. (Hoffentlich braucht sie dazu keine Erlaubniss  Smiley))

Die ganze Papiere laufen am 30.9.2004 ab.

Fragen:

Ich beende mein Studium mit Diplom - wenn alles gut geht - Ende September 2004. Dann laufen unsres Paiere ab. Können wir bleiben wenn wir wollen?
(Ich habe mich an der Uni zurückgemeldet, als Urlaubssemester wegen Praktikum, das geht noch 2 Semester nach dem Diplom.)

Geld kann ich nur noch für Oktober und November nachweisen.

Kann mein Mann jetzt ein Arbeitserlaubniss bekommen, wegen die Freizügigkeitsbestimmungen für EU-Mitglieder
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
TRudi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


Itt egy lyuk, sajnaljuk!


Beiträge: 20
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #1 - 15.07.2004 um 13:03:12
 
(War noch nicht fertig)

....wegen der Freizügigkeitsbestimmungen?

also nach diesem Punkt:

"§ 1 Freizügigkeit für Nichterwerbstätige


(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG zukommt, wird Freizügigkeit nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewährt.

(2) Freizügigkeit nach dieser Verordnung wird auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt, wenn sie bei einer nach Absatz 1 berechtigten Person ihre Wohnung nehmen. Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung sind:

1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,

2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 genießen Freizügigkeit nach dieser Verordnung als Familienangehörige eines Studenten nur der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. Student im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die eine schriftliche Zulassung zu einer staatlichen oder nach Landesrecht staatlich anerkannten Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule oder sonstigen Einrichtung des höheren Bildungswesens besitzt oder an einer solchen immatrikuliert ist.

(4) Die zuständigen Behörden können von Personen, die Freizügigkeit nach dieser Verordnung beanspruchen, den Nachweis verlangen, daß die in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen vorliegen."

Weil es wäre sehr toll wenn er schon im September arbeiten dürfte, wenn unsere Tochter im Kindergarten ist. Bis jetzt hat er sie zu Hause betreut.

Danke für Eure Bemühung und Hilfe!

TRudi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #2 - 15.07.2004 um 19:34:35
 
Zitat:
Hi liebe Behörden-Jungs und Alle,

ich habe versucht mich zu informieren, allerdings mit dem Ergebniss, dass ich jetzt total durcheinander bin.

Die Daten:

wir alle sind aus Ungarn auch ungarische Staatsbürger, haben Aufenthalstbewilligung (ich seit 9.1999 wegen Studium, mein Mann und Kind seit ca. 1.2003 aus humanitären Gründen...Damals habt ihr auch geholfen. Danke nochmal!)

Ich darf 90 Tage im Jahr arbeiten, mein Mann darf überhaupt nicht, unsere Tochter geht ab August in den Kindergarten. (Hoffentlich braucht sie dazu keine Erlaubniss  Smiley))

Die ganze Papiere laufen am 30.9.2004 ab.

Fragen:

Ich beende mein Studium mit Diplom - wenn alles gut geht - Ende September 2004. Dann laufen unsres Paiere ab. Können wir bleiben wenn wir wollen?
(Ich habe mich an der Uni zurückgemeldet, als Urlaubssemester wegen Praktikum, das geht noch 2 Semester nach dem Diplom.)

Geld kann ich nur noch für Oktober und November nachweisen.

Kann mein Mann jetzt ein Arbeitserlaubniss bekommen, wegen die Freizügigkeitsbestimmungen für EU-Mitglieder


Hallo TRudi,

nach den derzeitigen Regelungen für Beitrittsstaater gilt für Ungarn:
Beitrittsvertrag
,
Anhang X
(Ungarn) Auszug:
Zitat:
Ungarische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.


Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand zählen auch Studenten, die einer Teizeitarbeit nachgegangen sind, zu der privilegierten Gruppe der Personen, die zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Wenn Du also schon 12 Monate rechtmäßig gearbeitet hast, dann steht Dir eine AE-EG als freizügiger Arbeitnehmer zu (zunächst allerdings nur für Studenten). Wenn dies der Fall ist, dann steht dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern, die in demselben Haushalt wohnen ebenfalls eine AE-EG zu, die für die Dauer Deiner AE-EG befristet werden kann. Während des studentischen Aufenthaltes muss allerdings Lebensunterhalt und Krankenversicherung für alle Familienmitglieder gesichert sein. Da dann das Aufenthaltsrecht von Dir abgeleitet ist, braucht er für eine Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis. Du selbst solltest eine Arbeitsberechtigung bekommen können.

Wenn Du also dann nach dem Studium arbeitssuchend bzw. Arbeitnehmerin bist, dann dürfte es keine Probleme geben, eine AE-EG zu erhalten.

Doc  grin

Weiteres findest Du unter Gesetze (AufenthG/EWG, FreizügVO/EG)!
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
TRudi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


Itt egy lyuk, sajnaljuk!


Beiträge: 20
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #3 - 16.07.2004 um 21:32:03
 
Hallo Doc, danke für die schnelle Antwort.

Ich bin sein 9.1999 für den deutschen Arbeitsmnarkt "zugelassen". Gilt es als mehr als 12 Monate? Oder sie Rechnen die Zeiten (Stunden, Tagen, Monaten) während ich rechmässig angemeldet einen Nebenjob ausgeübt habe zusammen, oder muss ich ununterbrochen 12 Monate Arbeitsverhältnis (als Nebenjob) nachweisen???? ???

In dem Anhang X steht: Ungarische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren

Also ich hatte an dem Tag des Beitritts einen festen Nebenjob (allerding erst seit februar 2004) und bin seit 09.1999 für den "Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen". Gilt es so als OK? Dann wäre ich sehr glücklich  Smiley (Wenn ja, sags bitte nochmal!!!)
Das würde für uns bedeuten, dass wir uns ganz frei entscheiden könnten, was wir machen, ob wir, wenn ich fertig bin nach Budapest ziehen oder hier bleiben. Und schon die Möglichkeit macht mich glücklich.

Danke und einen schönen Abend noch!

TRudi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Tim
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 102
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #4 - 17.07.2004 um 10:55:24
 
Moin moin,

nach Meinung des BMWA und unseren Durchführungsanweisungen gelten die 90 Tage bzw 180 halbe Tage nicht als zum Arbeitsmarkt zugelassen.

Sry aber §12a ArGV würde also nicht zum tragen kommen.

Tim
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
TRudi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


Itt egy lyuk, sajnaljuk!


Beiträge: 20
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #5 - 20.07.2004 um 11:38:49
 

Was ist dann?  :stampf:

Können wir jetzt bleiben oder nicht. weinend

Kann mein Mann jetzt im August zu ALB und sagen,
hallo, meine Tochter ist im Kindergarten, ich bin neue EU-Bürger (2. Klasse aber immerhin) und würde gerne eine Arbeitserlaubniss bekommen, weil ich arbeiten will? (Ein bekannter von uns leitet eine Zeitarbeitfirma und würde ihn sofort einstellen.)

Oder was passiert wenn ich unsere Papiere imk September wegen Parktikum/Studium verlängere, aber nur noch für 2 Monate Geld nachweisen kann aber er würde arbeiten gehen, darf er arbeiten wenigstens so lange bis ich noch studiere? Es ist sehr doof, dass er jetzt zu Hause sitzen muss, nicht arbeieten darf und wir kein Geld haben.

Was ist mit diesen Freizügigkeitsbestimmung, was ich in meinen ersten 2 Beiträgen zitiere?

Danke für alle Antworten und helfen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bine
Expertin
****
Offline




Beiträge: 112
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #6 - 20.07.2004 um 12:01:28
 
Hi TRudi,

Dein Mann kann nur dann arbeiten, wenn er auch eine Arbeitserlaubnis erhält. Es gibt derzeit eben noch die Übergangsvorschriften für die Beitrittsstaaten (bis auf Malta und Zypern). Ob Dein Mann eine Arbeitserlaubnis für die geplante Erwerbstätigkeit erhalten kann, kannst Du nur bei Deinem zuständigen Arbeitsamt klären. Aber wenn es sich um eine Zeitarbeitsfirma handelt, wird es hier wohl keine großen Chancen geben, da es bestimmt genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer geben wird.

Viele Grüße
Bine
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
TRudi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


Itt egy lyuk, sajnaljuk!


Beiträge: 20
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #7 - 20.07.2004 um 14:53:44
 
Hallo, ich habe das noch gefunden bei der  FreizügV/EG.

§ 1 Freizügigkeit für Nichterwerbstätige



"§ 5 Erwerbstätigkeit


Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Familienangehörigen haben das Recht, im Bundesgebiet jedwede abhängige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses Recht darf nicht durch ausländerrechtliche Auflagen ausgeschlossen werden."


Trifft das nicht auf meinen Mann zu? Ich bin ja Studentin, also Nichterwerbstätige....

TRudi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bine
Expertin
****
Offline




Beiträge: 112
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #8 - 20.07.2004 um 16:17:34
 
Hi TRudi,

ich kann mich nur nochmals wiederholen:

Zitat:
Dein Mann kann nur dann arbeiten, wenn er auch eine Arbeitserlaubnis erhält. Es gibt derzeit eben noch die Übergangsvorschriften für die Beitrittsstaaten (bis auf Malta und Zypern).


Dein Mann benötigt für eine unselbständige Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis!

Eine selbständige Erwerbstätigkeit wäre natürlich möglich. Hier darf es sich aber um keine Schein-Selbständigkeit handeln.

Viele Grüße
Bine
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
TRudi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


Itt egy lyuk, sajnaljuk!


Beiträge: 20
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #9 - 20.07.2004 um 17:01:39
 
Toll! Danke Biene!

Er hat nämlich eine Geschäftsidee, er will was herstellen.  (Gebiet Kunstgewerbe).

Also müssen wir zur Arbeitsamt erstmal und dann zu ALB.

Aber:
Was ist "Schein-Selbstendigkeit"? Dass er irgendwo richtig arbeitet aber kein Lohn kriegt sondern jeden Monat eine Rechnung schreibt? Wäre das erlaubt? Wir haben mehrere Freunde (deutsche) die so arbeiten, und es scheint mir z.B. in der Medienbranche ziemlich normal zu sein. Oder meintest Du, mit  "Schein-Selbstendigkeit" eher, dass er sich selbständig macht aber nicht arbeitet?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Janna
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Scheinselbständigkeit
Antwort #10 - 20.07.2004 um 20:27:04
 
Hallo TRudi,

Scheinselbständigkeit heißt, dass jemand für nur eine einzige Firma arbeitet, ohne jedoch fest angestellt zu sein und ohne über die Firma sozialversichert zu sein. In manchen Bereichen ist das erlaubt - hier müsstet Ihr Euch genau erkundigen (dazu gibt es Infoblätter beim Arbeitsamt).
Wenn Dein Mann sich selbständig macht ist es also wichtig, dass er für mehrere Kunden arbeitet.

Zu bedenken ist, dass er sich dann selber krankenversichern muss und  bei der gesetzlichen Krankenversicherung (bei der ich mich an seiner Stelle freiwillig versichern würde) von vornherein ein monatliches Mindesteinkommen von ca. 1800 Euro angenommen wird. Dein Mann muss also immer für Einkünfte von ca. 1800 Euro Krankenkassenbeiträge bezahlen, auch wenn er einmal weniger verdient.

Auch Rentenbeiträge muss er selbst entrichten. Es empfiehlt sich, den Mindestsatz bei der BfA freiwillig zu bezahlen, damit nicht eine Lücke bei der Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung entsteht bzw. um - in seinem Fall - erst einmal einen Rentenanspruch aufzubauen. Lasst Euch am Besten hierüber bei der örtlichen Niederlassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beraten.

Als Selbständiger muss er bei der Gemeinde einen Gewerbeschein beantragen. Haltet die Tätigkeitsbezeichnung möglichst allgemein, damit sie viele Bereiche abdeckt und Ihr keinen Ärger bekommt, falls er mal etwas anderes / ähnliches als Selbständiger macht.

Danach wird sich nach einiger Zeit das Finanzamt bei ihm melden und u. a. fragen, ob er Vorsteuerabzug machen will. Würde ich machen - kommt jedoch natürlich auf die Art des Gewerbes an (bei mir ist es Dienstleistung im Bürobereich - da  macht das mit dem Vorsteuerabzug Sinn).

Vermutlich wird sich dann auch die Berufsgenossenschaft bei ihm melden wegen Unfallversicherung in den Betriebsräumen.

Liebe Grüße
Janna




Zum Seitenanfang
  

Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
Homepage  
IP gespeichert
 
TRudi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


Itt egy lyuk, sajnaljuk!


Beiträge: 20
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #11 - 05.08.2004 um 15:48:13
 
Hallo Alle die geholfen haben und mir Mut gemacht haben,

ich bin heute so gut gelaunt  :happy: weil wir Heute in der ALB waren, und ich habe euren Rat gefolgt (auch bei anderen Themen) und habe versucht die Sachbearbeiter dazu zu bewegen, unsere Anliegen fürdernd aufzunehmen.

Sie meinten auch dann alle, dass mein Mann eine Arbeitserlaubniss bekomen könnte und haben einen Kontakt mit der Arbeitsamt hergestellt... Ich hoffe, dass es dort auch gut läuft, da war ich noch nie in meinem Leben... Sie meinten dass diese Freizügigkeitsbestimmungen auf uns zutreffen, also wenn ich nicht erwerbstätig bin (und nebenjob neben Studium gilt nicht) dann darf mein Ehepartner arbeiten., wenn wir bei der Eintritt schon hier gewohnt haben. Sie wusten es nicht sofort, sonder ich musste diesen Teil ziteieren, bis die Eine Sachbearbeiterin mit mir übereingestimmt hat, dann war die andere auch sofort miteinverstanden.

Und ich hoffe sehr, es bleibt weiter so, denn sonst  weinend

Ich weiss noch´nicht wann wir zur Arbeitsamt gehen, aber ich berichte darüber.

Ich wünsche allen eienen schönen Tag noch!

TRudi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studendtin+Mann+Kind - EU-Bürger 2. Klasse
Antwort #12 - 06.08.2004 um 11:58:35
 
Zitat:
Hallo, ich habe das noch gefunden bei der  FreizügV/EG.

§ 1 Freizügigkeit für Nichterwerbstätige



"§ 5 Erwerbstätigkeit


Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Familienangehörigen haben das Recht, im Bundesgebiet jedwede abhängige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses Recht darf nicht durch ausländerrechtliche Auflagen ausgeschlossen werden."


Trifft das nicht auf meinen Mann zu? Ich bin ja Studentin, also Nichterwerbstätige....

TRudi


Meiner Meinung nach, trifft es voll zu. Smiley Aber zuerst soll deine Familie wahrscheinlich die AE-EG statt ABW beantragen. Das soll aber kein Problem sein. Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema