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EU-Richtlinie (Gelesen: 2.325 mal)
alb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.07.2004 um 11:10:55
 
Liebe All,

findet die EU-Richtlinie http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pd...
(nämlich Artikel 4) auf die Ausländer in Deutschland unmittelbare Anwendung? Was bedeutet "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f)?

Mich interessiert meistens der Fall eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit (wissenschaftliche Arbeit, keine Promotion usw.) mehr als 5 Jahre hat.

Danke im Voraus!
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Nemo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 15.07.2004 um 11:27:58
 
Normaleweise sind die Richtlinien nicht direkt anwendbar, falls sie rechtzeitig und korrekt umgesetzt sind. Stellt ZuwG eine solche Umsetzung dar? Falls ja, muss man zuerst mit ZuwG probieren.

IMHO
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alb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.07.2004 um 12:18:23
 
Zitat:
Normaleweise sind die Richtlinien nicht direkt anwendbar, falls sie rechtzeitig und korrekt umgesetzt sind. Stellt ZuwG eine solche Umsetzung dar?


Nur für die Ausländer, die nach 31.12.2004 nach Deutschland einreisen oder vom Anfang an eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die Frage der Anerkenung der Zeit (vor 1.1.2005) des Besitzes einer Aufenthlatsbewilligung ist im ZuwG nicht geklärt.
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Mick
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Antwort #3 - 15.07.2004 um 12:25:56
 
Zitat:
Liebe All,

findet die EU-Richtlinie http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pd...
(nämlich Artikel 4) auf die Ausländer in Deutschland unmittelbare Anwendung? Was bedeutet "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f)?

Mich interessiert meistens der Fall eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit (wissenschaftliche Arbeit, keine Promotion usw.) mehr als 5 Jahre hat.

Danke im Voraus!


Erstmal ist festzuhalten, dass diese Richtlinie "erst" zum 23.01.2006 in nationales Recht übergeleitet werden muss.
Die Regelung wird noch national umzusetzen sein, sie wird mit Sicherheit nicht durch das AufenthG ausreichend berücksichtigt. Siehe insbesondere die Möglichkeit der Aufenthaltsnahme von Drittstaatern mit Daueraufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat. Der Begriff "förmlich begrenzter Aufenthaltsgenehmigung" wird zu definieren sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.09.2004 um 12:25:24
 
Zitat:
Erstmal ist festzuhalten, dass diese Richtlinie "erst" zum 23.01.2006 in nationales Recht übergeleitet werden muss.
Die Regelung wird noch national umzusetzen sein, sie wird mit Sicherheit nicht durch das AufenthG ausreichend berücksichtigt. Siehe insbesondere die Möglichkeit der Aufenthaltsnahme von Drittstaatern mit Daueraufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat. Der Begriff "förmlich begrenzter Aufenthaltsgenehmigung" wird zu definieren sein.


Wenn diese Richtlinie zum 23.01.2006 in deutsches Recht nicht umgesetzt wird, darf ein Ausländer trotzdem beharren, ihm die Niederlassungserlaubnis aufgrund dieser Richtlinie zu erteilen?
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Mick
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Antwort #5 - 21.09.2004 um 12:35:21
 
Zitat:
Wenn diese Richtlinie zum 23.01.2006 in deutsches Recht nicht umgesetzt wird, darf ein Ausländer trotzdem beharren, ihm die Niederlassungserlaubnis aufgrund dieser Richtlinie zu erteilen?


Hi alb,
erstens gehe ich davon aus, dass die Umsetzung rechtzeitig erfolgt, zweitens würde ich im anderen Falle davon ausgehen, dass das Recht einklag- und durchsetzbar wäre.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #6 - 21.09.2004 um 14:26:42
 
Zitat:
Hi alb,
erstens gehe ich davon aus, dass die Umsetzung rechtzeitig erfolgt, zweitens würde ich im anderen Falle davon ausgehen, dass das Recht einklag- und durchsetzbar wäre.


Hi Mick,

man darf also bei einem deutschen Verwaltungsgericht wegen Verletzung einer EU-Richtlinie klagen? Oder nur die EU-Bürger haben solche Möglichkeit? Griesgrämig
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Mick
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Antwort #7 - 21.09.2004 um 15:59:20
 
Zitat:
Hi Mick,

man darf also bei einem deutschen Verwaltungsgericht wegen Verletzung einer EU-Richtlinie klagen? Oder nur die EU-Bürger haben solche Möglichkeit? Griesgrämig


Hi,
ich meine den Fall des Drittstaaters, der z.B. in Frankreich ein "EU-Daueraufenthaltsrecht" erworben hat und jetzt z.B. in D. leben und arbeiten möchte. Der könnte hier die AE beantragen und das Ganze im Falle der Ablehnung sicher gerichtlich überprüfen lassen.


Korrektur:

Derjenige müsste sich wohl zunächst in Frankreich einen Aufenthaltstitel ausstellen lassen, der ihm die "Rechtstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten" bescheinigt.
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