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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> EU-Richtlinie
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Beitrag begonnen von alb am 15.07.2004 um 11:10:55

Titel: EU-Richtlinie
Beitrag von alb am 15.07.2004 um 11:10:55
Liebe All,

findet die EU-Richtlinie http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pdf
(nämlich Artikel 4) auf die Ausländer in Deutschland unmittelbare Anwendung? Was bedeutet "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f)?

Mich interessiert meistens der Fall eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit (wissenschaftliche Arbeit, keine Promotion usw.) mehr als 5 Jahre hat.

Danke im Voraus!

Titel: Re: EU-Richtlinie
Beitrag von Nemo am 15.07.2004 um 11:27:58
Normaleweise sind die Richtlinien nicht direkt anwendbar, falls sie rechtzeitig und korrekt umgesetzt sind. Stellt ZuwG eine solche Umsetzung dar? Falls ja, muss man zuerst mit ZuwG probieren.

IMHO

Titel: Re: EU-Richtlinie
Beitrag von alb am 15.07.2004 um 12:18:23

schrieb am 15.07.2004 um 11:27:58:
Normaleweise sind die Richtlinien nicht direkt anwendbar, falls sie rechtzeitig und korrekt umgesetzt sind. Stellt ZuwG eine solche Umsetzung dar?


Nur für die Ausländer, die nach 31.12.2004 nach Deutschland einreisen oder vom Anfang an eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die Frage der Anerkenung der Zeit (vor 1.1.2005) des Besitzes einer Aufenthlatsbewilligung ist im ZuwG nicht geklärt.

Titel: Re: EU-Richtlinie
Beitrag von Mick am 15.07.2004 um 12:25:56

schrieb am 15.07.2004 um 11:10:55:
Liebe All,

findet die EU-Richtlinie http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pdf
(nämlich Artikel 4) auf die Ausländer in Deutschland unmittelbare Anwendung? Was bedeutet "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f)?

Mich interessiert meistens der Fall eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit (wissenschaftliche Arbeit, keine Promotion usw.) mehr als 5 Jahre hat.

Danke im Voraus!


Erstmal ist festzuhalten, dass diese Richtlinie "erst" zum 23.01.2006 in nationales Recht übergeleitet werden muss.
Die Regelung wird noch national umzusetzen sein, sie wird mit Sicherheit nicht durch das AufenthG ausreichend berücksichtigt. Siehe insbesondere die Möglichkeit der Aufenthaltsnahme von Drittstaatern mit Daueraufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat. Der Begriff "förmlich begrenzter Aufenthaltsgenehmigung" wird zu definieren sein.

Titel: Re: EU-Richtlinie
Beitrag von alb am 21.09.2004 um 12:25:24

schrieb am 15.07.2004 um 12:25:56:
Erstmal ist festzuhalten, dass diese Richtlinie "erst" zum 23.01.2006 in nationales Recht übergeleitet werden muss.
Die Regelung wird noch national umzusetzen sein, sie wird mit Sicherheit nicht durch das AufenthG ausreichend berücksichtigt. Siehe insbesondere die Möglichkeit der Aufenthaltsnahme von Drittstaatern mit Daueraufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat. Der Begriff "förmlich begrenzter Aufenthaltsgenehmigung" wird zu definieren sein.


Wenn diese Richtlinie zum 23.01.2006 in deutsches Recht nicht umgesetzt wird, darf ein Ausländer trotzdem beharren, ihm die Niederlassungserlaubnis aufgrund dieser Richtlinie zu erteilen?

Titel: Re: EU-Richtlinie
Beitrag von Mick am 21.09.2004 um 12:35:21

schrieb am 21.09.2004 um 12:25:24:
Wenn diese Richtlinie zum 23.01.2006 in deutsches Recht nicht umgesetzt wird, darf ein Ausländer trotzdem beharren, ihm die Niederlassungserlaubnis aufgrund dieser Richtlinie zu erteilen?


Hi alb,
erstens gehe ich davon aus, dass die Umsetzung rechtzeitig erfolgt, zweitens würde ich im anderen Falle davon ausgehen, dass das Recht einklag- und durchsetzbar wäre.

Titel: Re: EU-Richtlinie
Beitrag von alb am 21.09.2004 um 14:26:42

schrieb am 21.09.2004 um 12:35:21:
Hi alb,
erstens gehe ich davon aus, dass die Umsetzung rechtzeitig erfolgt, zweitens würde ich im anderen Falle davon ausgehen, dass das Recht einklag- und durchsetzbar wäre.


Hi Mick,

man darf also bei einem deutschen Verwaltungsgericht wegen Verletzung einer EU-Richtlinie klagen? Oder nur die EU-Bürger haben solche Möglichkeit? :(

Titel: Re: EU-Richtlinie
Beitrag von Mick am 21.09.2004 um 15:59:20

schrieb am 21.09.2004 um 14:26:42:
Hi Mick,

man darf also bei einem deutschen Verwaltungsgericht wegen Verletzung einer EU-Richtlinie klagen? Oder nur die EU-Bürger haben solche Möglichkeit? :(


Hi,
ich meine den Fall des Drittstaaters, der z.B. in Frankreich ein "EU-Daueraufenthaltsrecht" erworben hat und jetzt z.B. in D. leben und arbeiten möchte. Der könnte hier die AE beantragen und das Ganze im Falle der Ablehnung sicher gerichtlich überprüfen lassen.


Korrektur:

Derjenige müsste sich wohl zunächst in Frankreich einen Aufenthaltstitel ausstellen lassen, der ihm die "Rechtstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten" bescheinigt.

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