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Familienzusammenführung aus Algier (Gelesen: 3.319 mal)
Andrea2612
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.07.2004 um 17:29:37
 
Hallo,
ich habe letztes Jahr in Algier geheiratet. Unser Antrag auf Familienzusammenführung wurde jedoch abgelehnt. Begründung: § 23, Absatz 8 Punkt 1, 4 und 5.

Im Remonstrationsverfahren empfahl mir die Ausländerbehörde bezüglich der angezweifelten Identität, uns an die Deutsche Botschaft zu wenden - wegen eines Vertrauensanwaltes. Die Botschaft hat jedoch nur gemauert und das Remonstrationsverfahren einfach "beendet". Bin nun gezwungen gewesen, Klage einzureichen, will uns aber nicht der jahrelangen Behördenwillkür aussetzen, bis wir zu einem Ergebnis kommen.

Wer hat ähnliche Erfahrungen oder einen Tip, wie wir am besten vorgehen können ?

Vielen Dank für Eure Hilfe,

Gruß, Andrea
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 13.07.2004 um 11:07:38
 
Hi Andrea,

die Sachverhaltsschilderung ist etwas dünn. § 23 AuslG hat keinen Absatz 8.

Anscheinend bestehen Zweifel an der Identität. Sind denn alle vorgelegten Dokumente in Ordnung?

Hat dein Mann evtl. mit anderer Identität schon einmal in D gelebt?

Zu der Klage wird es eine Klageerwiderung geben, die die Gründe für die Ablehnung enthalten sollte.
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Andrea2612
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.07.2004 um 12:43:52
 
Hallo Brian,
im Ausländergesetz gibt es einen § 8 über besondere Versagungsgründe für die Erteilung des Visums, vielleicht hatte ich einen Zahlendreher...sorry.

Ja, mein Mann war bereits früher in Deutschland, leider ohne Papiere und er wurde natürlich prompt mal in Deutschland erwischt und somit aktenkundig. Aus Angst vor Abschiebung hat er einen anderen Namen angegeben, daher die Identitätsanzweiflung.

Ich kennen die Ablehnungsgründe ja genau, liegen mir schriflich vor.

§8 Punkt 1: Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland
§8 Punkt 4: Anzweiflung der Identität und damit verbunden greift seit dem 11.09.01 noch
§8 Punkt 5: Gefährdung für Deutschland ?......

Die Ausländerbehörde ich HH meinte jedoch, die Identität sei in Algier durch einen von der Botschaft benannten Vertrauensanwalt zu erbringen und dann könne der Vorgang erneut bearbeitet werden, ohne groß nochmal einen Antrag zu stellen oder gar den Klagweg zu beschreiten.

Die Botschaft ist unser Problem, ich glaube ich werde mich an das auswärtige Amt wenden und persönlich mit einem "Entscheider" sprechen, vielleicht kann ich etwas bewirken, was meint Ihr ?

Danke für Eure Statements Smiley

Merci, Andrea
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 13.07.2004 um 15:48:03
 
Zitat:
[...]
§8 Punkt 5: Gefährdung für Deutschland ?......

[...]


Wenn damit die Voraussetzungen nach § 8 (1) Nr. 5 AuslG gemeint sein sollten, dann sieht die ganze Sache aber schlecht aus:
Zitat:
Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn [...]
er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.


Da müsste wohl auch neben der Identität geklärt werden, was damit gemeint ist. Aber das wäre dann wohl eher eine Einzelfallschilderung, die hier sowieso nicht zu einer Lösung führen könnte.

Doc  Schockiert/Erstaunt
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Andrea2612
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.07.2004 um 16:11:47
 
Hallo Doc,

die Ausländerbehörde hat mir gesagt, daß Nr. 5 nur aufgegriffen wurde, weil eben seine Identität nicht klar sei - denn dann könne er ja "sonstwer" sein....

Mein Mann ist weder in diese Richtung ambitioniert, noch macht dieser Punkt einen anderen Sinn, als dass sich dabei auf die Identität bezogen wird.

Meines Erachtens fällt mit Klärung der Identität auch dieser Punkt "unter den Tisch", denn es gibt nicht einen noch so winzigen Ansatz, der diesen Punkt rechtfertigen würde. Der Sachbearbeiter hat mir diesbezüglich aber auch ganz normal erklärt, daß eben seit dem 11.09.01 besonders genau hingeschaut wird - und das ist grundsätzlich ja auch richtig - nur in meinem Fall lediglich auf die unklare Identität zu beziehen.

Danke Doc Smiley
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 13.07.2004 um 16:23:47
 
Hi,
was meinst Du mit "§ 8 Punkt 1". Der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG kann im Visumsverfahren logischerweise nicht angewendet werden. Der kommt erst nach der Einreise ins Gespräch.



P.S.
An Deinem Profil musste aber noch arbeiten...verlobt, oder verheiratet?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 13.07.2004 um 16:43:25
 
Was ist denn mit § 8 Abs. 2 oder andersrum gefragt, wurde er bei seinem früheren Aufenthalt ausgewiesen oder / und abgeschoben.

In diesem Fall müßte zunächst das daraus resultierende Einreiseverbot befristet werden.

Du kannst auch versuchen, von hier aus unmittelbar Kontakt mit der Botschaft aufzunehmen. Als deutsche Staatsangehörige wirst du vielleicht nicht so schnell abgewiesen.

Adressen unter http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/adressen/index_html

Andererseits könnten der Botschaft natürlich auch Erkenntnisse oder Verdachtsgründe vorliegen, von denen die Ausländerbehörde nichts weiß.

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Andrea2612
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 13.07.2004 um 17:47:56
 
Hi,

hoffe, ich habe mein Profil etwas verbessern können, hatte leider noch nicht soviel Zeit "in die Tiefe" zu gehen.

Danke Mick - und klaro kommt Punkt 1 nicht jetzt zum tragen, wollte nur alles vollständig aufführen.

Danke Dir.
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Andrea2612
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 13.07.2004 um 17:52:40
 
Hi Brian,
nein mein Mann wurde nicht ausgewiesen oder abgeschoben, das muss nur leider nicht heißen, daß sie es nicht getan hätten, wenn sie ihn erneut ohne Papiere erwischt hätten, aber NEIN, er ist freiwillig letztes Jahr nach Hause gereist - ohne Kosten oder Arbeit für die Behörden zu verursachen. Ich denke auch, ich werde versuchen, über die Botschaft etwas zu werden und / oder dem auswärtigen Amt.

Ich danke Euch und mache für heute Schluss, muss noch fleissig sein Smiley

Bis morgen, Andrea
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