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Kind aus binationaler Ehe (Gelesen: 3.445 mal)
Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.07.2004 um 12:42:21
 
Hallo, ich versuche gerade die Vorfrage zu klären, welche Staatsangehörigkeit ein Kind hat, Mutter Deutsche, Vater Syrer, Vater wurde nach der Eheschließung eingebürgert, vor Geburt des Kindes.

Normalerweise beide, weiß ich auch - die syrische Botschaft bestreitet es. Okay, ist hier vielleicht etwas off topic, aber vielleicht hat jemand eine Information.
Danke
Anne
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Ralf
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Antwort #1 - 12.07.2004 um 14:01:52
 
Hallo Anne,

das ist ja nicht off-topic, Staatsangehörigkeitsrecht ist ja auch Thema dieses Forums.

Zunächst hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, einmal in Abstammung von der Mutter, aber auch in Abstammung vom Vater, da dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits deutscher Staatsangehöriger war. So weit dürfte dies auch klar sein.

Da der Vater bei der Einbürgerung die syrische Staatsangehörigkeit höchst wahrscheinlich nicht verloren hat (syrische Staatsangehörige werden nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert), hat er diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ebenfalls besessen. Im syrischen Staatsangehörigkeitsrecht "vererbt" sich die Staatsangehörigkeit ausschließlich vom Vater, demnach hat das Kind mit der Geburt auch die syrische Staatsangehörigkeit erworben, ist also mit der Geburt Doppelstaater geworden.

Die Feststellung der syrischen Staatsangehörigkeit obliegt jedoch ausschließlich syrischen Behörden und syrischem Recht. Wenn Syrien die Staatsangehörigkeit bestreitet, können deutsche Stellen nichts dagegen unternehmen.

War denn die syrische Staatsangehörigkeit des Vaters nachgewiesen? Gehört er evtl. zu den wenigen Personen, die entgegen aller Erfahrung dennoch von Syrien ausgebürgert wurden?
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.07.2004 um 14:12:49
 
Habe auch noch mal nachgefragt, die  syrische Botschaft stellt sich auf den  Standpunkt - allerdings ohne Angabe von Gründen - dass sie die Eheschließung nicht anerkenne und daher das Kind kein syrischer Staatsbürger sei.
Ich gehe davon aus, dass man dem  Vater die Staatsbürgerschaft inzwischen aberkannt hat - allerdings nicht vor der Geburt des Kindes.
Anne
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Antwort #3 - 12.07.2004 um 14:23:45
 
Im Falle der Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit müste dem Vater dies mitgeteilt worden sein, wie gesagt geschieht die Aberkennung extrem selten.
Die Variante mit der Nichtanerkennung der Eheschließung (bzw. Vaterschaft) klingt plausibler. Dies kann sicherlich durch eine nachträgliche Anerkennung behoben werden.
Es fragt sich allerdings, warum deutsche Eltern so viel Wert auf eine fremde Staatsangehörigkeit für ihr Kind legen, noch dazu auf die eines bekanntermaßen nicht gerade demokratischen Staates. Damit macht man es dem Kind sicherlich nicht leichter.
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 12.07.2004 um 15:38:46
 
Hat in diesem Fall seine Gründe - ich sagte ja, Vorfrage...
aber danke - du bestätigst meine Meinung, allerdings werden die Syrer die Anerkennung wohl nicht mehr machen, da er ja nicht mehr Syrer ist...
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Ralf
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Antwort #5 - 12.07.2004 um 18:52:01
 
Zitat:
Hat in diesem Fall seine Gründe - ich sagte ja, Vorfrage...
aber danke - du bestätigst meine Meinung, allerdings werden die Syrer die Anerkennung wohl nicht mehr machen, da er ja nicht mehr Syrer ist...


OK, wenn es seine Gründe hat....
Muss jeder selbst wissen.
Allerdings bezweifele ich weiterhin, dass er nicht mehr Syrer ist, die Einbürgerungs von Syrern erfolgt wie gesagt unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, gerade weil dort in der Regel keine Entlassung erfolgt.
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sid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 15.07.2004 um 20:52:02
 
Hallo,

@ an ramoal

Du schreibst: "Es fragt sich allerdings, warum deutsche Eltern so viel Wert auf eine fremde Staatsangehörigkeit für ihr Kind legen, noch dazu auf die eines bekanntermaßen nicht gerade demokratischen Staates. Damit macht man es dem Kind sicherlich nicht leichter."

Sollte die ausländische Staatsangehörigkeit beim Vater im Melderegister noch gespeichert sein, dann wird sie automatisch bei Eingabe der Geburt für das Kind mitübernommen (lt. meinem Einwohneramt).

Sollte nun für das Kind ein Kinderausweis/Pass beantragt werden, so wird abgefragt, ob diese ausländische Staatsangehörigkeit noch besteht, falls ja muß ein Beiblatt ausgefüllt werden, welche Staatsangehörigkeit usw. So werden viele erst mal daraufgestoßen, dass überhaupt noch eine weitere Staatsangehörigkeit gespeichert ist.

Da gibt es dann die größten Diskussionen: "für das Kind besteht überhaupt nur die deutsche Staatsangehörigkeit und das Formular unterschreiben wir nicht" usw.  Das Einwohneramt kontert dann wieder, das Kind ist nicht ".....", dann legen Sie uns doch eine Bescheinigung des Konsulats/ausländischen Behörden vor.

Oft sind es diese "Kleinigkeiten" die jemanden zu einer Auseinandersetzung mit diesem Thema drängen.

Gruß
Sid
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Antwort #7 - 15.07.2004 um 21:10:04
 
Hallo Sid!

Über den Besitz oder Nicht-Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit kann allein der betreffende Staat entscheiden. Dies fällt sicherlich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen deutschen Behörde. Das Einwohnermeldeamt könnte allenfalls einen Hinweis geben, dass evtl. noch eine andere Staatsangehörigkeit bestehen könnte und evtl. auch eine Auflage erteilen, dass dies zu klären ist.
Und es ist ja nicht bei allen Staaten so, dass die Staatsangehörigkeit in jedem Fall von den Eltern bzw. einem Elternteil automatisch an die Kinder "vererbt" wird, schon gar nicht bei Geburt außerhalb des betreffenden Staates. Die Staatsangehörigkeitsgesetze der Staaten sind so unterschiedlich wie diese selbst.

Und außerdem: Wenn ein Kind neben der deutschen tatsächlich noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, wird es trotzdem den Kinderausweis erhalten.

Der Hintergrund ist natürlich der, dass im Melderegister bei jeder Person nun mal sämtliche Staatsangehörigkeiten einzutragen sind. Das Einwohnermeldeamt ist natürlich auch bemüht, dass die Eintragungen korrekt sind, denn dazu ist es verpflichtet.
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