Ist zwar nicht dasselbe, geht aber zumindest in eine ähnliche Richtung:
Urteil des BVG (1 BvR 2296/96, 1 BvR 1081/97 vom 10.11.1998) zur "Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel". Ist ein ziemlich langer Text (den ich auch NICHT vollständig gelesen habe!), der aber zumindest eine Möglichkeit aufzeigen
könnteIn der Begründung heisst es u.A.:
Zitat:Die im Grundkonzept bis heute unverändert gebliebene Regelung soll die Gemeinschaft der Beitragszahler von den Kosten der Arbeitslosigkeit für solche Arbeitnehmer entlasten, die durch eine Wettbewerbsabrede in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sind, weil derartige Abreden die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit allein im Interesse des bisherigen Arbeitgebers erschweren. Den sozialen Schutz bei Arbeitslosigkeit des in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkten Arbeitnehmers hat nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der bisherige Arbeitgeber zu tragen (vgl. BTDrucks 9/846, S. 46).
Hier könnte man auf die Idee kommen, dass es dem Sinne des Gesetzes entsprechen könnte, wenn der ehemalige AG ! zur Rückzahlung der ALV Beiträge verplichtet wäre (an den ausländischen AN). Durch die Kündigung hat der AG den AN schließlich in eine Lage gebracht, durch die der AN nicht zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Ergo könnte man hieraus evtl. eine Pflicht des AGs zur sozialen Absicherung des ehemaligen AN konstruieren.
Aber wie gesagt: Dies ist kein MENSCHENRECHTS-Fall !
Andererseits ...
Es gibt schließlich auch ein Urteil, das den Kirchensteuer-Abzug auch für Arbeitlose erlaubt, die keiner Kirche angehören ...
BTW, unglücklicherweise geht es selten darum ob etwas 'gerecht' oder 'fair' ist, sondern nur darum, ob es 'gesetzlich' ist. Gegen Ungerechtigkeiten und Unfairness hilft allein die politische Arbeit, Gerichte können nur bei ungesetzlichem helfen - das ist aber auch so beabsichtigt