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Fachpraktikum nach Plan, nach dem Studienabschluß? (Gelesen: 2.314 mal)
Dorian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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02.05.2004 um 22:14:01
 
Erstmals ein Gruß an Alle und vielleicht kann mir jemand mit seinen Antworten oder aus seiner Erfahrung helfen,.


Meine Frage basiert auf folgenden Paragraphen.

Nach dem § 2 der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV), betrifft Aufenthaltsbewilligung zur Aus- oder Weiterbildung, kann eine Aufenthaltsbewilligung (ich zitiere): ausländische Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch- und Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen, überwiegend zur Aus- und Weiterbildung beschäftigt werden.

Im Folgenden bzw. laut §2. (3) 1. AAV kann ausländischen Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan ableisten, eine Aufenthaltsbewilligung  bis zur einer Dauer von zwei Jahren erteilt und verlängert worden.


So jetzt zur Problemstellung:

Ich werde in absehbarer Zeit  mein zweites Studium in BR Deutschland beenden. Es handelt sich um einen  betriebswirtschaftlichen Aufbaustudiengang, davor habe ich Chemie an  der FH studiert. Also einen naturwissenschaftlichen Studiengang. Ich komme aus einem nicht-EU Land und habe Aufenthalsbewilligung für Studienzwecke. Ich bin  stark daran interessiert nach dem Studium gewisse berufliche Arbeitserfahrung in BRD zu sammeln. Und wie ich sehe, nach  den oben genannten Paragraphen ist so etwas möglich.


So jetzt zu Fragen:

1) Wenn ich es richtig verstanden habe, handelt sich um ein fachbezogenen Praktikum im Anschluß an ein Studium. Soll das heißen, daß ich nicht auf meinen ersten Studiengang (Chemie) zurückgreifen kann und auf dem Chemiegebiet dieses Praktikum machen darf (da das Chemiestudium 3 Jahre zurückliegt), um so eine Praktikum  zu machen, oder gilt das jetzt  nur für mein zweites Studium ( BWL), das heißt ausschließlich im Marketing und Exportmanagement (meine Spezialgebiete im zweiten Studiengang)?

2) Ist für so eine Tätigkeit, bzw. dieses Praktikum nach Plan, eine Arbeitserlaubnis erforderlich? Oder handelt es sich um eine arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit? Muß in diesem Fall das öffentliche Interesse bestehe oder nicht?

3) An welche besondere Bedingungen (falls es welche gibt) ist so ein Praktikum gebunden? Z. B Wie  sieht es mit Besoldung? Gibt es da gewisse Begrenzungen oder Bestimmungen?

4) Auch wenn ich z.B. nicht volle zwei Jahre ausschöpfen kann, kann ich zumindest sagen wir so, etwa einige Monate oder ein Jahr so ein Praktikum ableisten?

5) Welche Firmen oder Einrichtungen kommen in Betracht bezüglich dieses Praktikums. Uni´s, FH´s oder auch z.B Institute wie Max-Planck Instut, Fraunhofer Gesellschaft also nur öffentliche oder halböffentliche  Einrichtungen oder kann ich ein Praktikum auch bei den Firmen machen, die so was mitmachen?


Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten.
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Mick
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Antwort #1 - 03.05.2004 um 19:01:50
 
Zitat:
1) Wenn ich es richtig verstanden habe, handelt sich um ein fachbezogenen Praktikum im Anschluß an ein Studium. Soll das heißen, daß ich nicht auf meinen ersten Studiengang (Chemie) zurückgreifen kann und auf dem Chemiegebiet dieses Praktikum machen darf (da das Chemiestudium 3 Jahre zurückliegt), um so eine Praktikum  zu machen, oder gilt das jetzt  nur für mein zweites Studium ( BWL), das heißt ausschließlich im Marketing und Exportmanagement (meine Spezialgebiete im zweiten Studiengang)?


Hi, so sehe ich es. Der Zusammenhang für das erste Studium lässt sich m.E. nicht mehr herstellen.

Zitat:
2) Ist für so eine Tätigkeit, bzw. dieses Praktikum nach Plan, eine Arbeitserlaubnis erforderlich? Oder handelt es sich um eine arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit? Muß in diesem Fall das öffentliche Interesse bestehe oder nicht?


Hi, nein, ich sehe es nicht so, dass ein öff. Int. bestehen muss. Allerdings muss das Praktikum den Anforderungen der Nr. 28.5.0.3 letzter Spiegelstrich AuslG-VwV entsprechen. Damit gehört es dann praktisch zum Ausbildungsgang. Ich gehe weiterhin davon aus, dass für das Praktikum eine Arbeitsgenehmgiung erforderlich und möglich ist (s. ASAV).

Zitat:
3) An welche besondere Bedingungen (falls es welche gibt) ist so ein Praktikum gebunden? Z. B Wie  sieht es mit Besoldung? Gibt es da gewisse Begrenzungen oder Bestimmungen?


Naja, es muss im Zusammenhang mit dem Studium stehen, logo. Begrenzungen zum Einkommen sind mir nicht bekannt.

Zitat:
4) Auch wenn ich z.B. nicht volle zwei Jahre ausschöpfen kann, kann ich zumindest sagen wir so, etwa einige Monate oder ein Jahr so ein Praktikum ableisten?


Klar, warum nicht.

Zitat:
5) Welche Firmen oder Einrichtungen kommen in Betracht bezüglich dieses Praktikums. Uni´s, FH´s oder auch z.B Institute wie Max-Planck Instut, Fraunhofer Gesellschaft also nur öffentliche oder halböffentliche  Einrichtungen oder kann ich ein Praktikum auch bei den Firmen machen, die so was mitmachen?


Alle die Du genannt hast. Jedenfalls ist mir nichts anderes bekannt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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mira_cle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.07.2004 um 16:57:01
 
Hi Leute!

Erstmal danke an Mick für die hilfreichen Antworten!  [beifall=beifall.gif]
In Zusammenhang mit diesem Thema habe ich noch ein paar Fragen. Ich komme aus einem Nicht-EU-Land, habe gerade mein Studium in NRW absolviert und habe schon die Zusage eines Arbeitgebers.

1) Bei der Stlle handelt es sich um eine normale Vollzeit-Stelle, die aber genau in meinem Fachbereich ist. Muss ich in diesem Fall auch nachweisen, dass es sich angeblich um ein Praktikum zum Zwecke der Weiterbildung handelt?

2) Wenn ja, ist da soweit ich weiss, ein Praktikumsplan erforderlich. Wie muss er gestaltet sein und was muss er enthalten? Wie gesagt, es handelt sich um eine normale Stelle und nicht um ein Praktikum.

3) Was muss ich sonst noch beachten bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis? Was erhöht meine Chancen eine zu bekommen? Ich würde gerne die 2 Jahre zur beruflichen Qualifizierung hier ausschöpfen.

Freue mich auf Antworten und Anregungen! Danke!
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Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #3 - 15.07.2004 um 17:45:51
 
Moin moin,

also für die Arbeitserlaubnis müsste folgendes nachgewiesen werden:

  • Abschlusszeugnis/ Diplom der dt. Hoch- oder Fachhochschule
  • Detaillierter Ausbildungsplan aus dem der Bezug zum Studium erkennbar ist.
  • Angaben zum Arbeitsplatz (u.a. Arbeitszeit u. Entlohnung)


Bei Aufbau- und Ergänzungsstudiengängen in D. darf die Dauer des Praktikums die Dauer dieses Studiums nicht überschreiten.

Gruß

Tim
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mira_cle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Fachpraktikum nach Plan, nach dem Studienabsch
Antwort #4 - 15.07.2004 um 19:48:32
 
Danke Tim!

Was diesen Ausbildungsplan betrifft, wie muss er aussehen, wie lang soll er sein, gibt s da irgendwelche Vorschriften?  ???

mira_cle
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Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #5 - 15.07.2004 um 23:31:18
 
Hatte selber noch keinen solchen "Fall" und auf die schnelle nichts weiteres gefunden an Infos. Es wird dann sicher im Ermessen der zuständigen Agentur liegen den Plan zu beurteilen.

Umfassend die Inhalte (inklusive evtl. theoretischer Inhalte die vermittelt werden) aufzeigen sollte er auf jeden Fall und natürlich muss der Studienbezug erkennbar sein. Warum ist das Praktikum sinnvoll und notwendig wäre auch eine Angabe die dort enthalten sein könnte.

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