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AE-EG vs. "alte" AE für ein nachgezogene (Gelesen: 2.285 mal)
tad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.07.2004 um 10:52:40
 
Hallo,

ich habe ein kleines Problem:

Ich bin Pole, volljährig, Student, habe unbefristete Arbeitserlaubniss, im September werde ich 8 Jahre in D leben, ich kam als nachgezogenes Kind, meine AE läuft in Oktober aus.

Nach dem AuslG kann ich im September die unbefristete AE oder AG erhalten.
Ich war heute bei AA und die meinen sie können mir nur die AE-EG geben.

Nun meine Frage:
Welcher Aufenthaltstitel ist "besser", bei welchem habe ich mehr rechte, wo liegen die Vor- und Nachteile?
Ich konnte leider in den Gesetzen nichts finden.

Ich freue mich auf eure Antworten

Tad
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Bine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 07.07.2004 um 14:56:32
 
Hi Tad,

die Aufenthaltserlaubnis-EG bekommst Du jetzt natürlich, da Polen zum 01.05.2005 zur EU beigetreten ist. Daher ist auf Dich jetzt das AufenthG/EWG bzw. die FreizügV/EG (für Personen die nicht erwerbstätig sind) anzuwenden.

Unterschiede:
Für eine befr. Aufenthaltserlaubnis-EG muss z. B. nur nachgewiesen sein, dass man in einem sozialversicherungspfl. Arbeitsverhältnis steht. Die Höhe des Einkommens ist hierfür nicht entscheidend. Außerdem muss der Wohnraum nicht nachgewiesen werden (nur bei Familienangehörigen ist dies erforderlich).

Die AE-EG wird nicht in den Reisepass eingeklebt, sondern auf einem seperaten Ausweis.

Die unbefr. AE-EG ist der Aufenthaltsberechtigung gleichgesetzt.

Viele Grüße
Bine
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tad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.07.2004 um 22:16:28
 
Hi Biene,

vielen Dank für die Antwort.

Nur damit ich es besser verstehe:

Sind auf mich jetzt nur die Vorschriften des AufenthG/EWG oder der FreizügV/EG anwendbar oder kann ich mich auch auf das AuslG berufen?

Kann ich auch mit der AE-EG die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen?

Vielen Dank und viele Grüße

Tad
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Bine
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Antwort #3 - 11.07.2004 um 22:30:51
 
Hi Tad,

Zitat:
Sind auf mich jetzt nur die Vorschriften des AufenthG/EWG oder der FreizügV/EG anwendbar oder kann ich mich auch auf das AuslG berufen?

für Dich sind vorrangig das AufentG/EWG oder FreizügV/EG anwendbar. Nur wenn hier kein Paragarph zutrifft kann das AuslG herangezogen werden.

Zitat:
Kann ich auch mit der AE-EG die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen?

Natürlich kannst Du mit der AE-EG auch die Einbürgerung beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis-EG hat keine Nachteile für Dich.

Viele Grüße
Bine
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tad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.07.2004 um 22:47:01
 
Hi Biene,

vielen Dank für die schnelle und genau Antwort.

Bei mir ist noch eine Frage aufgetaucht. (Hoffentlich die letzte) Vielleicht kannst du mir helfen.

Ich studiere noch und mein Stiefvater (Deutscher) leistet für mich Unterhalt. Welche Gesetzte finden auf mich vorrängig Aufwendung: AufenthG/EWG, FreizügV oder die 93/96/EWG (Richlinie für Studenten). Ist eine unbefristete AE-EG bei mir möglich?

Bezieht sich FreizügV/EG §3(4) auch auf eine unbefristete AE? (meine Mutter hat eine)

Vielen vielen Dank,
viele Grüße

Tad
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Bine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 11.07.2004 um 23:31:14
 
Hi Tad,

§ 3 Abs. 4 FreizügV/EG bezieht sich nicht auf Dich. Hier ein Beispiel, damit Du weißt was damit gemeint ist. Ein Italiener hat eine AE-EG bis zum 30.06.2006 und seine Ehefrau (Italienerin oder Drittstaatsangehörige) kommt als Familienangehörige auch nach Deutschland. Sie erhält dann nicht 5 Jahre, sondern sie erhält eine AE-EG mit der gleichen Gültigkeitsdauer ihres Ehemannes. Für eine unbefr. AE-EG gilt dies allerdings nicht!

Eine unbefr. AE-EG ist nach FreizügV/EG nicht möglich. Eine unbefr. AE-EG ist nur nach § 7a AufenthG/EWG möglich, dafür müsstest Du aber arbeiten.
Aber bevor Du jetzt wieder meinst Du könntest nach § 24 AuslG eine unbefr. AE erhalten muss ich Dich leider enttäuschen. Auch hier muss der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden.

Auf Dich wären derzeit wahrscheinlich die Vorschriften des FreizügV/EG anwendbar.

Viele Grüße
Bine
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