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ABH will Bescheinigung des Familiengerichts/Ehezei (Gelesen: 2.899 mal)
Esra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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03.07.2004 um 16:34:36
 
Hallo,

das ist mein erster Beitrag in einem Forum überhaupt.

Mein Freund ist Türke, mit einer Deutschen verheiratet, aber getrennt lebend. Sie haben zwei Kinder. Die Ehe wurde im März 2001 in Deutschland geschlossen. Es war mehr oder weniger von Anfang an eine Wochenendehe, weil mein Freund, um eine Arbeitsstelle anzunehmen, im Mai 2001 in ein anderes Bundesland umzog, die Frau jedoch mit dem Kind in ihrer Heimatstadt wohnen blieb.

Die Ehe ist mittlerweile gescheitert und die Scheidung ist eingereicht. (nach dem Ablauf der zwei Jahre). Jedoch hat die Ehefrau bei ihrem Anwalt gesagt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre bestanden hat. Mein Freund hat widersprochen, seine noch-Frau hat auch eingelenkt und man hat sich auf ein gemeinsames Datum (Ende der Ehezeit) geeinigt.

Mittlerweile muss seine Aufenthaltsgenehmigung verlängert werden und die ABH verlangt vom Familiengericht, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist, eine Bescheinigung über das Datum des Eingangs des Scheidungsantrages (wurde von der Frau beantragt) und somit das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft/Ehezeit. Das Familiengericht sieht sich jedoch  anscheinend außerstande, eine solche Bescheinigung mit Datum auszustellen; wohl, weil es Streitereien um das Datum (Ende der Ehezeit) gab. Genau dieses Datum ist der ABH natürlich verständlicherweise wichtig.

M.E. wird das Ganze erschwert, weil zwei Bundesländer beteiligt sind bzw. die Ehe fast die ganze Zeit eine Wochenendehe war.  Auch hat mein Freund im Trennungsjahr, bedingt durch den Streit mit seiner Frau, seine Kinder nicht regelmäßig besuchen können.

Muss man damit rechnen, dass die ABH dem zuerst durch dei Ehefrau genannten, ungünstigeren Datum glaubt?

Lässt sich evtl. über die Bestimmungen des Assoziationsabkommens EU/Türkei die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erreichen? Mein Freund hat leider das letzte Jahr nicht bei dem gleichen Arbeitgeber, jedoch mittlerweile drei Jahre in der gleichen Branche festangestellt gearbeitet.

Wir haben zwar einen Anwalt, der sich auch anbietet, neben der Scheidung auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erledigen, jedoch ist die Gebühr unglaublich hoch und wir haben den Eindruck, dass wir nicht immer so gut beraten wurden.

Leider ziemlich lang geworden, aber es gibt auch so viele Details!

Danke im voraus.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 03.07.2004 um 17:23:16
 
Hi,
Dein Freund war ja berufsbedingt "abwesend". Sofern er immer noch arbeitet, klingt das ganz danach, dass er aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht hat, das unabhängig von der Ehe ist. Damit wäre die Diskussion über den Trennungstermin überflüssig.

Schau mal ob Dein Freund die nachstehend zitierte Voraussetzung für die Verlängerung der Arbeitsgenehmigung erfüllt (insbesonder erster Spiegelstrich, ggf. auch zweiter Spiegelstrich):

Zitat:
Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.



Aus dem Anspruch auf Verlängerung der Arbeitsgenehmigung würde auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung folgen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Esra
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Antwort #2 - 03.07.2004 um 19:30:59
 
Hallo Mick,

vielen Dank, das ging ja schnell. An diesen Paragraphen hatte ich auch schon gedacht. Nur leider weiß ich nicht so recht, wie ich ihn interpretieren soll.

Heißt der erste Spiegelstrich, dass das letzte Jahr beim selben Arbeitgeber sein muss? Oder nur, dass, wenn das komplette letzte Jahr ordnungsgemäß gearbeitet wurde, die Arbeitsgenehmigung beim selben Arbeitgeber verlängert werden kann?
Auf der Arbeitsgenehmigung, die er hat, steht übrigens "unbefristet". Vermutlich weil er sie durch die Eheschließung erworben hat.

Auf einen neuen Arbeitsplatz will er sich ja gar nicht bewerben -- er hat ja eine Stelle und ist nicht arbeitslos.

Die nächste Frage ist, welche Unterlagen die ABH noch benötigt, wenn das Ganze über die Schiene Assoziationsratsbeschluss laufen soll. Nachdem mein Freund alle Lohnzettel der vergangenen 12 Monate vorgelegt hatte, war das der ABH nicht genug und sie verlangten einen Rentenversicherungsverlauf. Den haben wir jetzt. Gibt es noch ein Papier, das hilfreich sein könnte, wenn schon das Familiengericht nicht das gewünschte ausstellt?

Und noch eine allerletzte Frage. Auch hier haben wir den Eindruck, dass uns der Anwalt nicht so richtig berät. Er hat geraten, zwecks „Befriedung“ der Ehefrau _jetzt_ nach der Scheidung auf das gemeinsame Sorgerecht zu verzichten (die Entfernung zwischen den beiden Wohnorten beträgt mehr als 500km, außerdem möchte die Mutter das Sorgerecht lieber alleine). Mein Freund hat seine Zustimmung mündlich erklärt.
Da die ABH aber auch eine Bescheinigung zum Sorgerecht haben möchte (was aber laut Familiengericht und gegnerischem Anwalt jetzt noch nicht geht, weil sie ja noch nicht geschieden sind...), wissen wir nicht, wie wir diese beschaffen sollen bzw. welche Behörde/Institution sie ausstellen muss.

(Wir versuchen schon seit März, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, und mein Freund ist schon 4x bei der ABH deswegen gewesen, wir hätten es gerne einfach hinter uns.)

Vielen Dank jedenfalls schon jetzt. Eure Seite ist wirklich sehr informativ und hilfreich.

Esra
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.07.2004 um 23:25:16
 
Hallo Esra,

ich würde an der Stelle Deines Freundes auf jeden Fall auf ein gemeinsames Sorgerecht bestehen. Wenn er dies nicht tut, kann ihm der Umgang mit seinen Kindern komplett verwehrt werden, es wird z. B. auch unmöglich für ihn sein, dass er seine Kinder mal in die Türkei zu den Großeltern mitnehmen darf, es sei denn seine Frau stimmt ausdrücklich zu.

Auch wenn er mündlich schon zugestimmt hat, kann er ja immer noch sagen, dass er es sich anders überlegt hat. Es sind ja schließlich auch seine Kinder, und ich kann mir nicht vorstellen, dass es ihm egal ist, ob er die Kinder möglicherweise niemals in seinem Leben wiedersehen kann, schließlich ist in der Türkei (nach meinen Erfahrungen) die Familie und deren Zusammenhalt sehr wichtig.

Natürlich kann er bei einer Entfernung von 500 km das Besuchsrecht nicht regelmäßig wahrnehmen, aber er kann seine Kinder anrufen und sie im Urlaub besuchen bzw. die Kinder können dann in den Ferien auch mal zu ihm fahren. Bezüglich Entscheidungen über die Kinder z.B. Schulbesuch / Schulanmeldung, Operationen etc. könnte er ja mit Hilfe des Anwalts mit seiner Frau eine Vereinbarung treffen, dass sie das - wenn kurzfristige Entscheidungen anstehen und ansonsten Gefahr für die Kinder bestünde - alleine entscheiden darf.

Sprich noch mal diesbezüglich mit Deinem Freund, ich könnte mir vorstellen, dass ihm eine Entscheidung gegen das gemeinsame Sorgerecht später irgendwann einmal sehr leid tun wird.

Liebe Grüße
Janna

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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Esra
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Antwort #4 - 07.07.2004 um 23:01:41
 
Hallo Janna,

vielen Dank für diesen Tipp. Natürlich wäre es meinem Freund auch lieber, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht hätten. Denn bereits jetzt ist es für ihn recht schwer, Kontakt zu den Kindern zu halten -- die Mutter hat jetzt eine geheime (=nicht eingetragene) Telefonnummer und so kann er sie nur über Handy erreichen -- wenn sie drangeht und ihn dann noch an die Kinder weiterreicht.

Morgen wollen wir zur ABH. Da wir einige Bescheinigungen (z.B. wer hat das Sorgerecht (wie geht das vor der Scheidung?!)) noch nicht haben, fürchte ich fast, dass es nicht unser letzter Besuch ist.

Vielen Dank jedenfalls.

Esra
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Antwort #5 - 10.07.2004 um 01:22:50
 
Er hat die AE für zwei Jahre gekriegt -- wir sind überglücklich. Vielen Dank an alle, die Tipps gegeben haben.

Esra
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