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Kein Rechtsanspruch auf AE bei Heirat allg.(in Dk) (Gelesen: 2.526 mal)
Rolsoft
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Kein Rechtsanspruch auf AE bei Heirat allg.(in Dk)
28.06.2004 um 10:39:21
 
Guten Morgen liebe Experten,

Ich habe leichtsinnigerweise Zwinkernd zum Thread (schengen visum/heirat in dk und danach?) von Sandralee einen Kommentar abgegeben. Inzwischen habe ich vor allem die Antwort von Mick noch einmal genau angesehen und mir den § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG angesehen. Jetzt hätte ich ein paar Fragen zu diesem Thema:

Zur nicht-Verlinkung Zwinkernd
Zitat:
§ 8 Besondere Versagungsgründe

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn

der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist,

er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist,

er keinen erforderlichen Paß besitzt,

die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt,

er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.


Nehmen wir einmal an der Ausländer ist mit einem Besuchsvisum (EU-Weit gültig) in das Bundesgebiet eingereist.
- Der Ausländer beschließt überraschend (ohne Vorsatz) zu heiraten. Die benötigten Dokumente führt er natürlich Vorsichtshalber immer mit Zwinkernd.

Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten:

a.) Die Ehewilligen wollen in D heiraten, Bestellen einen Termin beim Standesamt,

aa.) während der Prüfung der Unterlagen droht das Besuchsvisum abzulaufen.
Frage aa.): Können Sie das Visum mit der Begründung 'Heirat im Gange' o.ä. Verlängern?
Zusatzfrage aa): Wenn sie das können, können sie dann auch ohne Wiederausreise die AE bekommen (Rechtsanspruch)?

ab.) Die beiden heiraten in D während der Ursprünglichen Gültigkeit des Visums
Frage ab.): Gilt hier immer noch §8 Abs. 2? Bzw. kann die AE trotzdem verweigert werden?

b.) Die Ehewilligen heiraten im EU-Ausland (z.B. Dk), der Partner reist natürlich mit dem ursprünglichen Visum wieder in das Bundesgebiet ein um den eigentlichen Visumszweck wieder aufzunehmen.

Frage b.): Ist jetzt aufgrund der Aus- und Wiedereinreise in das Bundesgebiet §8 Abs. 2 erfüllt, obwohl ja der ursprüngliche Visumszweck wieder aufgenommen wurde?

Für eure Antworten im Voraus besten Dank & viel Spaß im Forum
Roland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kein Rechtsanspruch auf AE bei Heirat allg.(in
Antwort #1 - 28.06.2004 um 11:25:21
 
Hallo Rolsoft,

bin zwar kein Experte, will aber denoch meine persönliche Erfahrung hier einbringen:

Mein Mann ist auch mit einem Schengenvisum eingereist, ohne Heiratsabsichten (Heirat war für Ende Juli/Anfang August sowieso im Ausland geplant + Familienzusammenführungsvisum).

Sodele, ein paar Tage vor Ablauf des Visums beschließen wir zu heiraten, weil wir nicht mehr getrennt werden wollten (die Dokumente aus dem Ausland waren am übernächsten Tag per Bus da).
Wir sind aufs Konsulat, haben einen Termin zur Eheschließung bekommen und eine Bestätigung darüber.

Da die Heirat "unmittelbar davorstand" hat die ABH ihm eine "Grenzübertrittsbescheinigung" ausgestellt bis eine Woche nach der Heirat.
Nach der Heirat sind wir zur ABH, und er hat problemlos seine Aufenthaltsgenehmigung bekommen.
Die ABH hat uns keine Probleme gemacht, die waren so nett und verständnisvoll.

Aber ich denke mal, dass das alles Ermessenssache ist, hätte auch anders laufen können, aber wir haben Glück gehabt.

Grüßle,
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Mick
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Antwort #2 - 28.06.2004 um 12:12:47
 
Zitat:
Nehmen wir einmal an der Ausländer ist mit einem Besuchsvisum (EU-Weit gültig) in das Bundesgebiet eingereist.
- Der Ausländer beschließt überraschend (ohne Vorsatz) zu heiraten. Die benötigten Dokumente führt er natürlich Vorsichtshalber immer mit Zwinkernd.

Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten:

a.) Die Ehewilligen wollen in D heiraten, Bestellen einen Termin beim Standesamt,

aa.) während der Prüfung der Unterlagen droht das Besuchsvisum abzulaufen.
Frage aa.): Können Sie das Visum mit der Begründung 'Heirat im Gange' o.ä. Verlängern?
Zusatzfrage aa): Wenn sie das können, können sie dann auch ohne Wiederausreise die AE bekommen (Rechtsanspruch)?



Nun, über die weitere Aufenthaltsgewährung wird im Wege des Ermessens entschieden. In der Regel dürfte gelten, dass der Aufenthalt nur dann weiter gewährt wird, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Nach der Definition ist das dann der Fall, wenn dem Standesamt alle für die Eheschließung (oder für die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis) erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Zitat:
ab.) Die beiden heiraten in D während der Ursprünglichen Gültigkeit des Visums
Frage ab.): Gilt hier immer noch §8 Abs. 2? Bzw. kann die AE trotzdem verweigert werden?


Es muss § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG heißen!

Grundsätzlich gilt der, aber: Jetzt kommt § 9 Abs. 2 DVAuslG ins Spiel. Im Falle der Eheschließung in D. während des rechtmäßigen Aufenthaltes kann die AE auch im Inland beantragt werden, wenn ein Anspruch besteht. Der ABH wird hier kein Ermessen eingeräumt. Wenn also alles stimmt (Lebensgemeinschaft etc.), dann muss es auch die AE geben.


Zitat:
b.) Die Ehewilligen heiraten im EU-Ausland (z.B. Dk), der Partner reist natürlich mit dem ursprünglichen Visum wieder in das Bundesgebiet ein um den eigentlichen Visumszweck wieder aufzunehmen.

Frage b.): Ist jetzt aufgrund der Aus- und Wiedereinreise in das Bundesgebiet §8 Abs. 2 erfüllt, obwohl ja der ursprüngliche Visumszweck wieder aufgenommen wurde?


§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG greift. § 9 Abs. 2 DVAuslG kommt nicht in Betracht, da der Anspruch durch die Eheschließung im Ausland entstanden ist.

Nehmen wir § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in den Blick:

Es gibt eine sogenannte Vermutungsregel im § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Danach wird zunächst davon ausgegangen, dass die Einreise von vornherein auf Dauer ausgelegt war. Wenn diese Vermutung nicht glaubhaft widerlegt werden kann, kommt die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht in Betracht. Ich denke, die Widerlegung der Vermutung dürfte einigermaßen schwer fallen, bei dem geschilderten Beispiel.

Wie aus den Verschiedenen Postings zu lesen ist, wird die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht einheitlich gehändelt. Manche ABH's sind da eher großzügig, bei anderen beißt man sich die Zähne aus. Hier ist zu berücksichtigen, dass die letztgenannten geltendes Recht anwenden.

Zitat:
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Antwort #3 - 28.06.2004 um 13:56:05
 
Hallo Mick,

vielen Dank für die erschöpfende & kompetente Antwort.

Fazit ist wohl das die Eheschließung ohne Wiederausreise (und anschließende FZF) nur in D stattfinden darf wenn man sich nicht auf ein großzügiges Verhalten der ABH verlassen will.

Eine Frage noch:
Zitat:
Nun, über die weitere Aufenthaltsgewährung wird im Wege des Ermessens entschieden. In der Regel dürfte gelten, dass der Aufenthalt nur dann weiter gewährt wird, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Nach der Definition ist das dann der Fall, wenn dem Standesamt alle für die Eheschließung (oder für die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis) erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Wenn ich das richtig verstehe kann man schon auf Grund laufen wenn das jeweilige OLG zur Prüfung der Dokumente & Zustimmung zur Eheschließung länger braucht als das Visum läuft? Oder gibt es da evtl. einen Rechtsanspruch auf Vertlängerung wenn nur noch die Prüfung durch das OLG aussteht?

viele Grüße
Roland
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Antwort #4 - 28.06.2004 um 14:17:35
 
Zitat:
Oder gibt es da evtl. einen Rechtsanspruch auf Vertlängerung wenn nur noch die Prüfung durch das OLG aussteht?

viele Grüße
Roland


Hi,
ich meinte es so, dass grundsätzlich die Verlängerung von Visa, Erteilung von Duldungen im Ermessenswege vorgenommen werden. Wenn aber die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, sollte man davon ausgehen, dass die weitere Aufenthaltsgewährung eingeräumt wird.
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Antwort #5 - 28.06.2004 um 14:23:17
 
Hallo Mick,

vielen Dank.

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