Zitat:Nehmen wir einmal an der Ausländer ist mit einem Besuchsvisum (EU-Weit gültig) in das Bundesgebiet eingereist.
- Der Ausländer beschließt überraschend (ohne Vorsatz) zu heiraten. Die benötigten Dokumente führt er natürlich Vorsichtshalber immer mit
.
Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten:
a.) Die Ehewilligen wollen in D heiraten, Bestellen einen Termin beim Standesamt,
aa.) während der Prüfung der Unterlagen droht das Besuchsvisum abzulaufen.
Frage aa.): Können Sie das Visum mit der Begründung 'Heirat im Gange' o.ä. Verlängern?
Zusatzfrage aa): Wenn sie das können, können sie dann auch ohne Wiederausreise die
AE bekommen (Rechtsanspruch)?
Nun, über die weitere Aufenthaltsgewährung wird im Wege des Ermessens entschieden. In der Regel dürfte gelten, dass der Aufenthalt nur dann weiter gewährt wird, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Nach der Definition ist das dann der Fall, wenn dem Standesamt alle für die Eheschließung (oder für die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis) erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Zitat:ab.) Die beiden heiraten in D während der Ursprünglichen Gültigkeit des Visums
Frage ab.): Gilt hier immer noch §8 Abs. 2? Bzw. kann die
AE trotzdem verweigert werden?
Es muss § 8 Abs. 1 Nr. 2
AuslG heißen!
Grundsätzlich gilt der, aber: Jetzt kommt § 9 Abs. 2 DVAuslG ins Spiel. Im Falle der Eheschließung in D. während des rechtmäßigen Aufenthaltes kann die
AE auch im Inland beantragt werden, wenn ein Anspruch besteht. Der
ABH wird hier kein Ermessen eingeräumt. Wenn also alles stimmt (Lebensgemeinschaft etc.), dann muss es auch die
AE geben.
Zitat:b.) Die Ehewilligen heiraten im EU-Ausland (z.B. Dk), der Partner reist natürlich mit dem ursprünglichen Visum wieder in das Bundesgebiet ein um den eigentlichen Visumszweck wieder aufzunehmen.
Frage b.): Ist jetzt aufgrund der Aus- und Wiedereinreise in das Bundesgebiet §8 Abs. 2 erfüllt, obwohl ja der ursprüngliche Visumszweck wieder aufgenommen wurde?
§ 8 Abs. 1 Nr. 2
AuslG greift. § 9 Abs. 2 DVAuslG kommt nicht in Betracht, da der Anspruch durch die Eheschließung im Ausland entstanden ist.
Nehmen wir § 9 Abs. 1 Nr. 2
AuslG in den Blick:
Es gibt eine sogenannte Vermutungsregel im § 71 Abs. 2 Satz 2
AuslG. Danach wird zunächst davon ausgegangen, dass die Einreise von vornherein auf Dauer ausgelegt war. Wenn diese Vermutung nicht glaubhaft widerlegt werden kann, kommt die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2
AuslG nicht in Betracht. Ich denke, die Widerlegung der Vermutung dürfte einigermaßen schwer fallen, bei dem geschilderten Beispiel.
Wie aus den Verschiedenen Postings zu lesen ist, wird die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2
AuslG nicht einheitlich gehändelt. Manche ABH's sind da eher großzügig, bei anderen beißt man sich die Zähne aus. Hier ist zu berücksichtigen, dass die letztgenannten geltendes Recht anwenden.
Zitat:Dank & viel Spaß im Forum
Dito