Hallo Don!
Zitat:Mir war bisher nicht bewusst, dass mein Status nach 6 Monaten Auslandaufenthalt erlischt.
Sieh mal bei § 44
AuslG nach:
Zitat:§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist; ...
Außerdem ist dann für die Einbürgerung noch § 89
AuslG relevant, wegen Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes.
Zitat:Ich denke, ich habe nur zwei Möglichkeiten:
- Entweder werde ich deutscher Staatsbürger über "Hinnahme von Mehrstaatlichkeit" ...
Nun, ich denke, diese Möglichkeit scheidet schon mal aus, denn dazu müsste einer der Voraussetzungen des § 87
AuslG erfüllt sein, was aber hier nicht ersichtlich ist.
Zitat:PS Man kann sich gar nicht frühzeitig genug einbürgern…hätte ich das mal vor 10 oder vor 3 Jahren gemacht…
Tja, da muss ich dir jetzt mal Recht geben.
Evtl. solltest du mal deinen Chef fragen, ob der lukrative Auslands-Job nicht auch noch nach deiner Einbürgerung in etwa einem Jahr zu haben ist.