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VORLÄUFIGE Hinnahme von Mehrstaatlichkeit (Gelesen: 6.731 mal)
Don_77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.06.2004 um 21:52:08
 
Hallo,

ich habe vor 6 Monaten einen Antrag auf Anspruchseinbürgerung (Türkische Staatsbürger, 33 Jahre alt, lebe seit 26 Jahren in der BRD, Aufenthaltsberechtigung, Schule, Studium) gestellt.
Ich erwarte in nächster Zeit die so genannte Zusicherung. Der Prozess danach ist mir bekannt...
Derzeit haben sich für mich beruflich neue Perspektiven ergeben. Mein Arbeitgeber möchte Niederlassungen im Ausland gründen. Ich bin als Niederlassungsleiter/Geschäftsführer für London vorgesehen. Ich habe auch bereits zugestimmt. Das ganze bedeutet für mich nicht nur beruflich, sondern finanziell auch eine ernorme Steigerung. Mein Problem ist, dass ich als türkische Staatsbürger nicht einfach nach London fliegen kann und schon gar nicht Dort eine Arbeit aufnehmen kann, von Gründung von Niederlassungen mal ganz abgesehen... Mein Arbeitgeber kann leider nicht darauf warten, dass ich in 1-2 Jahren deutscher Staatsbürger werde, viel mehr ist ihm meine Situation gar nicht bekannt.

1. Würde in meinem Fall gegebenenfalls "Hinnahme von Mehrstaatlichkeit" in Frage kommen.?
2. Ich bin generell nicht an Mehrstaatlichkeit interessiert, weil ich darin keine Vorteile sehe. Gibt es so was wie "VORLÄUFIGE Hinnahme von Mehrstaatlichkeit"?

Vielen Dank!
Don
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #1 - 27.06.2004 um 09:36:56
 
Zur Frage der Einbürgerung kann ich nichts sagen. Ich vermute allerdings, dass Deine Probleme keine Auswirkungen auf das Einbürgerungsprozedere haben werden.

Die Lösung muss meines Erachtens über das EU-Recht gesucht werden.

Deine Probleme würden mit einer Richtlinie zur Freizügigkeit langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger gelöst. Diese muss allerdings erst bis Januar 2006 EU-weit umgesetzt werden - für Dich also zu spät.

Ob sich für Dich bestimmte Rechte aus den Verträgen EU-Türkei ergeben, weiss ich nicht.

Weiterhin könnte Dein Arbeitgeber in seinen Rechten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit) verletzt sein, wenn er Dich nicht in einer zu gründenden Niederlassung in einem anderen EU-Land einsetzen darf. Hierzu ist es allerdings unabdingbar, gegenüber Deinem Arbeitgeber die Karten auf den Tisch zu legen, denn auf Gemeinschaftsrecht kann sich nur Dein Arbeitgeber als ein in der Gemeinschaft ansässiges Unternehmen berufen.

Möglicherweise werden die Briten aber gar keine grossen Probleme machen, wenn Du ganz einfach eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragst. Pragmatisch würde ich raten, als erstes ein Gespräch bei einem britischen Konsulat zu führen. Alternativ könnte als erster Schritt ein Beratungsgespräch bei der deutsch-britischen Handelskammer sinnvoll sein. Diese ersten Kontakte könntest Du herstellen, ohne vorher Deinen Arbeitgeben einzuweihen.

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Ralf
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Antwort #2 - 27.06.2004 um 15:13:56
 
Hallo Don!

Hier muss ich Antoine vollkommen Recht geben, denn dein Problem ist zunächst ein Problem des Aufenthaltsrechts in GB, welches sicherlich lösbar ist.

Eine vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist nach den Einbürgerungsvorschriften für solche Fälle nicht vorgesehen, dies gibt es grundsätzlich nur für Staatsangehörige solcher Staaten, bei denen die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung möglich ist, also wenn sie bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Dies ist ja bei der Türkei nicht der Fall.

Auch ist ja der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit für deine angestrebte Tätigkeit nicht zwingend erfordrlich.

Es kommt aber noch ein anderes Problem hinzu: Für die Einbürgerung ist ein gewöhnlicher, andauernder Aufenthalt im Inland erforderlich. Bei einer Berufstätigkeit im Ausland kann davon sicherlich nicht ausgegangen werden. Daneben würde ja auch deine Aufenthaltsberechtigung bei einem längeren Auslandsaufenthalt erlöschen und damit auch der Einbürgerungsanspruch.

Es ist daher sehr zu empfehlen, mit dem Beginn der Tätigkeit im Ausland bis nach der Einbürgerung zu warten. Auf jeden Fall solltest du deinen Arbeitgeber über deine Lage informieren. Dass du bisher nicht Deutscher bist, wird er ja wohl wissen.

Wenn aber alle Stricke reißen sollten, könnte ich mir in einem solchen Fall aber durchaus vorstellen, einmal eine wie von dir angestrebte Entscheidung zu treffen, die Hürden sind aber sicherlich hoch. Auf jeden Fall müsste eine Entlassung überhaupt möglich sein. d.h. in diesem Fall: Wehrdienstangelegenheit geregelt, Entlassungsantrag bereits gestellt.

In meiner langjährigen Tätigkeit bei der Einbürgerungsbehörde habe ich ein einziges Mal so entschieden, weil eine Einbürgerungsbewerberin als Beamtin in den Staatsdienst übernommen werden sollte, eine entsprechende Zusage der Einstellungsbehörde lag vor und der Entlassungsantrag war bereits nachweislich gestellt, aber noch in Bearbeitung.

Außerdem ist dabei noch folgendes zu berücksichtigen: Wenn den Entlassungs-/Einbürgerungsverfahren nicht nach den türkischen Regeln abläuft, kannst du nicht die so genannte "rosa Karte" erhalten.
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Don_77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.06.2004 um 18:55:59
 
Hallo Antoine,
Hallo ramao,

besten Dank für die Informationen!

Mir war bisher nicht bewusst, dass mein Status nach 6 Monaten Auslandaufenthalt erlischt.

Ich denke, ich habe nur zwei Möglichkeiten:
- Entweder werde ich deutscher Staatsbürger über "Hinnahme von Mehrstaatlichkeit" und kann in GB 1,5-2 Jahre arbeiten (zurück will ich in jedem Fall) oder
- ich bleibe hier und verzichte auf diese -für mich wirklich ernorme- Möglichkeit des beruflichen Weiterkommens, auch in finanzieller Hinsicht.

Gruß
Don
PS Man kann sich gar nicht frühzeitig genug einbürgern…hätte ich das mal vor 10 oder vor 3 Jahren gemacht…
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Ralf
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Antwort #4 - 27.06.2004 um 19:20:19
 
Hallo Don!

Zitat:
Mir war bisher nicht bewusst, dass mein Status nach 6 Monaten Auslandaufenthalt erlischt.

Sieh mal bei § 44 AuslG nach:
Zitat:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist; ...
Außerdem ist dann für die Einbürgerung noch § 89 AuslG relevant, wegen Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes.

Zitat:
Ich denke, ich habe nur zwei Möglichkeiten:
- Entweder werde ich deutscher Staatsbürger über "Hinnahme von Mehrstaatlichkeit" ...

Nun, ich denke, diese Möglichkeit scheidet schon mal aus, denn dazu müsste einer der Voraussetzungen des § 87 AuslG erfüllt sein, was aber hier nicht ersichtlich ist.

Zitat:
PS Man kann sich gar nicht frühzeitig genug einbürgern…hätte ich das mal vor 10 oder vor 3 Jahren gemacht…

Tja, da muss ich dir jetzt mal Recht geben.

Evtl. solltest du mal deinen Chef fragen, ob der lukrative Auslands-Job nicht auch noch nach deiner Einbürgerung in etwa einem Jahr zu haben ist.
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Antoine
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Antwort #5 - 27.06.2004 um 20:25:32
 
Don,

oder Du verhandelst mit Deinem Chef, dass Du den Job in London in Teilzeit machst, d.h. Du bleibst in Deutschland beschäftigt, behältst damit hier Deinen Lebensmittelpunkt und fährst immer nur immer mal wieder für ein oder zwei Wochen nach London, um dort die Niederlassung aufzubauen.

Ein Dauervisum in London sollte unter der Konstellation (Dienstleistungsfreiheit) möglich sein; die Einbürgerung sollte nicht in Frage gestellt sein, wenn Du die überwiegende Zeit in Deutschland bleibst.
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Antwort #6 - 27.06.2004 um 20:52:07
 
Zitat:
...die Einbürgerung sollte nicht in Frage gestellt sein, wenn Du die überwiegende Zeit in Deutschland bleibst.


Ja, das kann so bestätigt werden.
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Don_77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.06.2004 um 22:17:03
 
Hallo ramaol,
Hallo Antoine,

vielen Dank für Die Infos!

In der Zwischenzeit habe ich mich erkundigt. Eine Arbeitsaufnahme, vor meinem Hintergrund, in GB ist offenbar unproblematisch möglich. Ich könnte theoretisch nächste Woche dort anfangen.

Mein Arbeitgeber wird mir aber kaum ein paar Millionen inkl. weiterer Mitarbeiter anvertrauen, um in "Teilzeit" eine Auslandsniederlassung aufzubauen Zwinkernd

Ich habe mit meinem Arbeitsgeber geredet und wir haben festgestellt, dass ein Einsatz für mich in GB so keinen Sinn macht. Das ist für mich zwar sehr bedauerlich, aber alles andere wäre unfair gegenüber meinem Arbeitgeber.

Wenn meine Zusicherung eintrifft, werde ich den zuständigen Sachbearbeiter um eine Prüfung auf „vorläufige Hinnahme von Mehrstaatlichkeit“ bitten. Falls diese abgelehnt wird, habe ich Pech gehabt.

Besten Dank für eure Hilfe!
Ich werde dieses sehr informative Portal weiterempfehlen.
Gruß
Don



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Antwort #8 - 29.06.2004 um 08:22:06
 
Hallo Don!

Ich empfehle hier auch mal ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter, evtl. kann dein Chef ja mal mitkommen oder ein entsprechendes Schreiben aufsetzen.

Wenn du glaubhaft versichern kannst bzw. dich schriftlich dazu verpflichtest, dass du auch nach einer vorzeitigen Einbürgerung trotz der Nachteile (keine rosa Karte) deine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit herbeiführen wirst, kann ja auch aufgrund der besonderen Umstände durchaus einmal eine Ausnahme möglich sein. Ein erfahrener Sachbearbeiter wird das sicherlich abschätzen können.

Aber wie gesagt: einen Anspruch darauf hast du nicht.

Viel Erfolg!  Daumen hoch
Bitte weiter berichten.
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Antwort #9 - 29.06.2004 um 17:27:45
 
Noch ein Tipp am Rande, Don: Hast du denn schon die Voraussetzungen geschaffen, um überhaupt aus der türkischen Staatsabeghörigkeit entlassen werden zu können?
Stichwort: türkischer Wehrdienst (abgeleistet oder ordnungsgemäß zurückgestellt). Falls dies noch nicht der Fall ist, sollte dies als Erstes geregelt werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 29.06.2004 um 18:50:26
 
Hallo ramaol,
den Wehrdienst habe ich stets ordnungsgemäß zurückgestellt.

Bezüglich Deiner obigen Ausführungen habe ich eine Frage hinsichtlich der "rosa Karte": Gesetzt den Fall ich würde unter "Vorläufiger Hinnahme von Mehrstaatlichkeit" eingebürgert, hätte ich bei der Ausbürgerung aus dem türkischen Staatsverband keinen Anspruch auf die "rosa Karte"?

Gibt es hierfür ein Gesetz oder eine Verordnungsrichtlinie?

Das ist für mich nicht nachvollziehbar, denn das Ergebnis wäre in beiden Fällen identisch, nämlich Einbürgerung in der BRD und Ausbürgerung aus der TR. Sogar die Reihenfolge ist gleich!

Die „rosa Karte“ ist für mich von großer Bedeutung!

Gruß
Don
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Antwort #11 - 29.06.2004 um 19:12:50
 
Hallo Don!

Zitat:
Bezüglich Deiner obigen Ausführungen habe ich eine Frage hinsichtlich der "rosa Karte": Gesetzt den Fall ich würde unter "Vorläufiger Hinnahme von Mehrstaatlichkeit" eingebürgert, hätte ich bei der Ausbürgerung aus dem türkischen Staatsverband keinen Anspruch auf die "rosa Karte"?

Nein, so wie ich das sehe, weil die türkischen Regeln dazu nicht eingehalten werden.
Zitat:
Gibt es hierfür ein Gesetz oder eine Verordnungsrichtlinie? 

Sicherlich. Auskunft dazu kann am Besten das zuständige türkische Generalkonsulat erteilen.
Zitat:
Sogar die Reihenfolge ist gleich!

Das ist ja genau der Punkt, die Reihenfolge ist eben nicht gleich. Die normale Reihenfolge ist so:
1. Einbürgerungszusicherung (D)
2. Entlassungsantrag (TR)
3. Genehmigungsurkunde (TR)
4. Einbürgerungsurkunde (D)
5. Entlassungsurkunde (TR)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 01.07.2004 um 10:59:31
 
Das ist ja nicht gerade berauschend für mich:

-Entweder vorzeitige Einbürgerung verbunden mit KEINER "rosa Karte" (die brauche ich!)

oder

-Standardprozess und kein Job

Das ist hier, glaube ich, das falsche Portal um meinen Unmut über -für mich im Ergebnis- unsinnige Verfahren kundzutun.
Ich werde mich wahrscheinlich doch wieder am Standardprozess orientieren.

Gruß
Don
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Antwort #13 - 01.07.2004 um 17:04:20
 
Nun, wie du selbst bereits gesagt hattest, wäre es sicher besser gewesen, die Einbürgerung bereits vor Jahren zu beantrgen.

Ob eine vorzeitige Einbürgerung möglich ist, kannst du letztlich nur mit deiner zuständigen Behörde klären, durchaus denkbar, dass diese sich aufgrund der besonderen Umstände darauf einlässt, ggf. nach Absprache mit der vorgesetzen Dienststelle.

Auf die Sache mit der rosa Karte haben deutsche Behörden aber keinen Einfluss, da dies eine rein türkische Angelegenheit ist. Die Karte gibt es nun einmal nur für die Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit mit Erlaubnis der türkischen Behörden erworben haben, also zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Besitz der oben genannten Genehmigungsurkunde waren.
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