Zitat:Naja, auch beim BVA sitzen halt Menschen, die ja mal etwas übersehen können.
Das bestreitet ja niemand, jeder macht mal einen Fehler, trotzdem ist die Entscheidung des BVA erst einmal gültig.
Außerdem ist ja keine deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden, sondern es wurde festgestellt, dass eine bereits bei der Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit nie verloren wurde und daher weiterhin besteht. Als Ergebnis dieser Feststellung hat die zuständige Behörde einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Dies stellt einen Verwaltungsakt dar, der nur dann zurückgenommen werden kann, wenn er rechtswidrig war. Dies würde nur nach
§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bzw. den entsprechenden, gleichlautenden Landesgesetzen erfolgen können, ein begünstigender Verwaltungsakt, um den es sich hier handelt, dabei nur unter den Einschränkungen der Absätze 2-4. Hier käme dann wohl allenfalls eine Rücknahme aufgrund falscher Angaben oder Täuschung in Frage.
In diesem Falle wären allerdings auch wietere Begünstigungen ausgeschlossen.
Sollte die Gemeinde jedoch lediglich die Frage der Legitimation anders bewerten wollen, wäre dies mit Sicherheit nicht ausreichend.
Ein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit wäre im Übrigen nach dem Grundgesetz gar nicht möglich und daher rechtswidrig.
Das mt Bayern war allerdings keine bösartige Unterstellung, sondern nur eine Vermutung aufgrund diverser Erfahrungswerte, nicht nur aus diesem Forum. Na ja, mit der Zeit kennt man halt seine Pappenheimer :happy:.
So, jetzt muss ich auch noch was tun :gähn: :snooz: