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Legitimation in der UdSSR (Gelesen: 4.707 mal)
Kartoffel
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24.06.2004 um 15:38:50
 
Hallo,
eine Frage an die Staatsangehörigkeits-Experten:
Eine ledige dt. Staatsangehörige bekommt 1972 in der UdSSR ein Kind, 1974 heiratet sie. Verliert das Kind dadurch automatisch rückwirkend (wegen Legitimation!?) die dt. Staatsangehörigkeit? Oder hängt es davon ab, ob der Ehemann der tatsächliche Vater ist, bzw. sich nachträglich zu dem Kind bekannt hat?
Soweit ich weiß, wurde in der UdSSR zwar kein Unterschied gemacht zw. ehelich und nicht-ehelich, es gab aber faktisch schon so etwas wie eine Anerkennung der Vaterschaft. Hat dies die gleiche Wirkung wie im dt. Gesetz?
Vielen Dank schon mal!
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Ralf
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Antwort #1 - 25.06.2004 um 09:34:09
 
Hallo Kartoffel!
...

Bis zum 31.12.1974 galt folgende Rechtslage:

Ein nichteheliches Kind verlor durch Legitimation durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Legitimation nach dem Heimatrecht des Vaters erfolgte und nach deutschen Gesetzen wirksam war, gegen den Willen des Betroffenen jedoch nur, wenn er dadurch nicht staatenlos wurde.
Der Verlust trat zum Zeitpunkt der Legitimation, also der Eheschliegung der Eltern ein, nicht rückwirkend.

Dazu muss jedoch festgestellt werden, ob eine wirksame Legitimation überhaupt stattgefunden hat:
Die Legitimation macht(e) aus nicht ehelichen Kindern eheliche. Neben der Möglichkeit des Ausspruches der Legitimation durch ein deutsches Gericht war der häufigste Fall der Legitimation die nachfolgende Eheschließung der Eltern. Neben der wirksamen Eheschließung muss also auch nach deutschem Recht festgestellt sein, wer die Eltern des nichtehelichen Kindes sind. Im Einzelfall kann der Nachweis der wirksamen Legitimation schwierig sein. Solche Fälle sollten direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der Botschaft bzw. der Staatsangehörigkeitsbehörde besprochen werden.

Wenn der spätere Ehemann der Mutter nachweislich nicht der Kindesvater ist/war und auch nicht die Vaterschaft anerkannt bzw. sich zum Kind bekannt hat, bestehen gute Chancen, dass das Kind seinerzeit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat. Wenn dann zwischenzeitlich kein anderer Verlustgrund eingetreten ist (z.B. freiwillige Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit), besteht die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin.

Seit dem bis 30.06.1998 gibt in Deutschland es keine Legitimation mehr, da seitdem nicht mehr zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterschieden wird.
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« Zuletzt geändert: 30.06.2004 um 15:13:17 von Ralf »  

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Kartoffel
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Antwort #2 - 30.06.2004 um 16:42:45
 
Hallo Ramaol,
danke für die schnelle Antwort und sorry für meine späte Rückmeldung, aber es gibt zumindest eine: Wie mir die nette Sachbearbeiterin vom BVA mitteilte, ist in der UdSSR gegen Ende 1968 die Legitimation abgeschafft worden. Somit war die nachfolgende Heirat zwischen Mutter und Vater des nicht-ehelich geborenen Kindes wohl unschädlich ... zumindest was die deutsche Staatsangehörigkeit betrifft ...  grin
Danke nochmals!
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Antwort #3 - 30.06.2004 um 17:15:30
 
Na ja, entscheidend wird wohl sein, wie das nach deutschem Recht zu sehen ist.
Am Besten wird es sein, die betroffene Person stellt einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, die zuständige Behörde wird dann entsprechende Dokumente anfordern und den Sachverhalt prüfen. Sofern die Person im Ausland lebt, wäre der Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung zu stellen (Botschaft, Konsulat), entscheidende Behörde ist dann das
Bundesverwaltungsamt
in Köln. Bei Wohnsitz im Inland ist die Staatsangehörigkeitsbehörde (Stadt-/Kreisverwaltung) zuständig.
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Antwort #4 - 01.07.2004 um 12:56:45
 
Danke, das Problem ist jedoch, dass die betreffende Person schon in D lebt, weil das BVA ihr bescheinigte, sie habe die dt. Stag. Nun sagt die Gemeinde, das könne doch irgendwie nicht sein. Die werden das jetzt untereinander klären. Bis dahin wollte ich zumindest mal wissen, wo der Fehler liegen könnte. Vermute (bzw. hoffe), dass es sich durch diese Legitimationsregelung klärt.
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Antwort #5 - 01.07.2004 um 13:32:15
 
Wenn das Bundsverwaltungsamt als zuständige Fachbehörde dies bereits bescheinigt hat, dürfte es ja kein Problem mehr geben.
Wurde vom BVA ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt?
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Antwort #6 - 04.07.2004 um 23:54:16
 
Kalimera Ramaolopolus (das war jetzt fast Griechisch),
das BVA hat geprüft und auch einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt - wäre nur unglücklich, sollten die beim BVA tatsächlich einen Fehler gemacht haben  Schockiert/Erstaunt , dann müsste aber m.E. zumindest ausländerrechtlich etwas für die betreffende Person zu machen sein.
Frohes Schaffen

Uli
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Antwort #7 - 05.07.2004 um 08:44:02
 
Zitat:
Kalimera Ramaolopolus (das war jetzt fast Griechisch),
  verdacht lol sensationell

Zitat:
das BVA hat geprüft und auch einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt
Na dann ist doch alles klar.
Zitat:
...sollten die beim BVA tatsächlich einen Fehler gemacht haben... 
Man sollte wohl davon ausgehen, dass die Experten beim BVA sich mit dieser Materie besser auskennen als jede Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Außerdem dürfte die Gemeinde unzuständig sein.
Zitat:
dann müsste aber m.E. zumindest ausländerrechtlich etwas für die betreffende Person zu machen sein
Das ist jetzt aber rein hypothetisch, denn für Deutsche ist ausländerrechtlich gar nichts zu machen. grin

Das Ganze klingt mir ja fast nach Bayern  Smiley

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Antwort #8 - 05.07.2004 um 10:38:29
 
Naja, auch beim BVA sitzen halt Menschen, die ja mal etwas übersehen können. Dann würde man doch ggf. sagen: "Die dt. Stag ist zu Unrecht verliehen worden, her damit! Im Rahmen des Vertrauensschutzes kriegen sie dafür aber zumindest eine Aufenthaltsbefugnis(!?)." Immer natürlich vorausgesetzt, dass sie beim Antrag nicht wissentlich falsche Angaben gemacht hat.

Mit der bösartigen Unterstellung "fast nach Bayern" liegst du gar nicht so falsch 8) , sie sind aber normalerweise recht korrekt und freundlich.

Jetzt muss ich weiter arbeiten  :snooz:
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Antwort #9 - 05.07.2004 um 11:46:53
 
Zitat:
Naja, auch beim BVA sitzen halt Menschen, die ja mal etwas übersehen können.
Das bestreitet ja niemand, jeder macht mal einen Fehler, trotzdem ist die Entscheidung des BVA erst einmal gültig.
Außerdem ist ja keine deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden, sondern es wurde festgestellt, dass eine bereits bei der Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit nie verloren wurde und daher weiterhin besteht. Als Ergebnis dieser Feststellung hat die zuständige Behörde einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Dies stellt einen Verwaltungsakt dar, der nur dann zurückgenommen werden kann, wenn er rechtswidrig war. Dies würde nur nach
§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bzw. den entsprechenden, gleichlautenden Landesgesetzen erfolgen können, ein begünstigender Verwaltungsakt, um den es sich hier handelt, dabei nur unter den Einschränkungen der Absätze 2-4. Hier käme dann wohl allenfalls eine Rücknahme aufgrund falscher Angaben oder Täuschung in Frage.
In diesem Falle wären allerdings auch wietere Begünstigungen ausgeschlossen.

Sollte die Gemeinde jedoch lediglich die Frage der Legitimation anders bewerten wollen, wäre dies mit Sicherheit nicht ausreichend.
Ein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit wäre im Übrigen nach dem Grundgesetz gar nicht möglich und daher rechtswidrig.

Das mt Bayern war allerdings keine bösartige Unterstellung, sondern nur eine Vermutung aufgrund diverser Erfahrungswerte, nicht nur aus diesem Forum. Na ja, mit der Zeit kennt man halt seine Pappenheimer  :happy:.

So, jetzt muss ich auch noch was tun  :gähn: :snooz:  tippse  lachen
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