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ABH-Standesamt-ABH (Gelesen: 9.748 mal)
Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 28.06.2004 um 10:10:59
 
aussage vom standesamt 1 berlin: für die anlegung des familienbuches ist mein örtliches standesamt zuständig und für die ehenamenserklärung ist tatsächlich berlin der richtige ansprechpartner.

ich melde mich wieder...
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Trinnity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 28.06.2004 um 10:25:03
 
ähmmm...
Was ist eine "Ehenamenserklärung" ?  ??? cry:
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Verlieren kann man immer.&&Aber wer nicht kämpft hat bereits verloren.
 
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Rolsoft
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Antwort #17 - 28.06.2004 um 11:02:33
 
Hallo,

just my few Pence  Zwinkernd.

Ich nehme an die Erklärung welcher Ehepartner nach der Eheschließung welchen Namen führt. Da gibts es ja 3 Möglichkeiten (Einer nimmt den Namen des anderen an, beide behalten ihren Namen oder beide entscheiden sich für einen Doppelnamen).

zurück zur Sache:
Zitat:
aussage vom standesamt 1 berlin: für die anlegung des familienbuches ist mein örtliches standesamt zuständig und für die ehenamenserklärung ist tatsächlich berlin der richtige ansprechpartner

Das kommt mir Spanisch vor.... Welche Namen sollen Sie denn bitte in das Familienbuch schreiben?? Bei meiner Eheschließung in D hat das alles der (übrigends äußerst freundliche & zuvorkommende hinreichend kompetente[dasgibtsauch]) Standesbeamte VOR der Trauung erledigt. Eigentlich habt ihr euch ja schon bei der Trauung für die jeweiligen Namen entschieden.
Oder Gegenfrage: Falls das nicht so wäre was steht denn in eurer internationalen Heiratsurkunde Fragezeichen

Was mir gerade eingefallen ist: Die Anerkennung der Ehe ist (soweit ich weiß) kein formal geregelter Verwaltungsakt (also nicht einklagbar). Die Anlegung eines Familienstammbuches hingegen schon (IST EINKLAGBAR wegen RECHTSANSPRUCH). Aus der Anlage des Stammbuches kannst du dann wiederum die Anerkennung der Ehe ableiten (ist für diesen Zweck also gleichwertig).

Fazit: Laß dir ein Familienbuch anlegen und deine Ehe ist anerkannt. grin

Gruß
Roland
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Feffi
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Antwort #18 - 28.06.2004 um 11:17:49
 
Zitat:
Ich nehme an die Erklärung welcher Ehepartner nach der Eheschließung welchen Namen führt. Da gibts es ja 3 Möglichkeiten (Einer nimmt den Namen des anderen an, beide behalten ihren Namen oder beide entscheiden sich für einen Doppelnamen).


RICHTIG...nur das es nach dt. namensrecht keine möglichkeit gibt, dass beide partner den doppelnamen führen!! das ist in meinen augen ein wehrmutstropfen, denn das hätten wir uns beide als unseren perfekten familiennamen vorgestellt, keiner gibt seine "familie namentlich" auf...

Zitat:
zurück zur Sache:
Das kommt mir Spanisch vor.... Welche Namen sollen Sie denn bitte in das Familienbuch schreiben?? Bei meiner Eheschließung in D hat das alles der (übrigends äußerst freundliche & zuvorkommende hinreichend kompetente[dasgibtsauch]) Standesbeamte VOR der Trauung erledigt. Eigentlich habt ihr euch ja schon bei der Trauung für die jeweiligen Namen entschieden.
Oder Gegenfrage: Falls das nicht so wäre was steht denn in eurer internationalen Heiratsurkunde Fragezeichen


BINGO...natürlich haben wir uns vorher entschieden...er behält seinen namen und ich verdopple  Zunge
wir haben ja letztlich auch auf unserer eheurkunde dort so unterschrieben und in der schweiz heißen wir so, wie wir nach trauuung auch heißen wollen...

Zitat:
Was mir gerade eingefallen ist: Die Anerkennung der Ehe ist (soweit ich weiß) kein formal geregelter Verwaltungsakt (also nicht einklagbar). Die Anlegung eines Familienstammbuches hingegen schon (IST EINKLAGBAR wegen RECHTSANSPRUCH). Aus der Anlage des Stammbuches kannst du dann wiederum die Anerkennung der Ehe ableiten (ist für diesen Zweck also gleichwertig).

Fazit: Laß dir ein Familienbuch anlegen und deine Ehe ist anerkannt. grin


wenn das so einfach wäre...genau für dieses familienbuch werden doch die gesamten ursprünglichen unterlagen angeblich benötigt...
das macht mich alle total "kirre"  kopfhau

ich werde mich jetzt mal in die höhle des löwen begeben und ihr meine erkenntnisse bzgl berlin mitteilen...mal schauen  Zwinkernd
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Rolsoft
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Antwort #19 - 28.06.2004 um 11:45:09
 
Hallo Feffi,

Zitat:
wenn das so einfach wäre...genau für dieses familienbuch werden doch die gesamten ursprünglichen unterlagen angeblich benötigt...


Fragezeichen Fragezeichen FragezeichenHÄ BITTE Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen
Jetzt bin ich ehrlich gesagt platt. Meiner Meinung nach kann das alles nicht sein. Die primitive Vorstellung ist ja wohl Eheurkunde genügt zur Anlage des Familienbuches. Aber sicher kann dir das wohl nur ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht sagen. Ich glaube mit dieser Frage ist das Forum (auf jeden Fall Ich) überfordert.

Viel Erfolg beim Standesamt
Roland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 28.06.2004 um 12:36:55
 
Rolsoft: das Standesamt hat insofern recht, als man zum Anlegen des Familienbuchs tatsächlich die Unterlagen  so vorlegen muss,  als wollte man hier getraut werden.
Woher aber die ABH die Berechtigung nimmt, das Anlegen des Familienbuchs zur Voraussetzung für die AE zu machen, ist mir schleierhaft - da sitzt der Fehler. Denn: eine im Ausland geschlossene Ehe ist auch ohne Familienbuch hier gültig, wenn es sich entweder um ein Land handelt, dessen Urkunden hier anerkannt werden - eine internationale Heiratsurkunde aus der Schweiz dürfte da wohl mehr als klar sein - oder die Heiratsurkunde vom dortigen deutschen Konsulat legaliesiert wurde.
Heiratet man im Ausland, ist das Anlegen des Familienbuchs etwas, das das deutsche Standesamt auf Wunsch machen kann.
Feffi wird hier nur schikaniert. Warum, verstehe ich gerade in diesem Fall nicht, da es sich doch beim Ehegatten um jemanden mit Aufenthalt in der Schweiz handelt.
Anne
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Feffi
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Antwort #21 - 28.06.2004 um 12:48:19
 
mitlerweile unterstützt mich mein standesamt in sachen abh-schikanierung und die standesbeamtin schaut selbst nochmals in den gesetzesbüchern nach, wird sich mit ihrer vorgesetzten kurzschliessen und mich wie gesagt diesbezüglich unterstützen...

mitlerweile bin ich selbst wieder etwas gelassener...

beim familienbuch bzw dessen anlegung müssen dokumente vorgelegt werden, die die ledigkeit vor eheschließung bekunden, den wohnort und die abstammung beider partner...dazu kommt das übliche ausweisdokument (perso bei mir, pass bei meinem mann).

das ist auch geregelt, da das schweizer standesamt heute die originale meines mannes herausgab, meine originale aber im archiv verblieben...das heißt, ich muss meine abstammungsurkunde und meldebescheinigung neu besorgen, was mir jetzt auch egal ist, denn das schaffen wir auch noch Smiley

fakt ist also, dass alles bis hier hin i. O. ist...und ich nächsten montag abwarten muss um die möglichen beanstandungen der abh bzgl fzf-visum zu beseitigen.

ich danke nochmals allen an diesem thread beteiligten für ihre unterstützung!! :-D ihr habt mir sehr geholfen.

ich berichte weiter.
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Antwort #22 - 28.06.2004 um 13:41:04
 
Hallo Anne & Feffi,

dass das ganze eine Himmelschreiende Schikane ist finde ich auch. Die involvierten Sachbearbeiter haben wohl ihre eigene Auffassung vom Dienst am Bürger (wie z.B. Was nicht tötet härtet ab Ärgerlich).

Ich würde auch gerne dazulernen und hätte da noch eine Frage an euch (Anne):
Woher habt ihr/du die Information daß zum Anlegen eines Familienbuches die gleichen (bzw. vom deutschen Standesamt geforderten, was ja evtl. einen großen Unterschied bedeutet [Dk vs. D]) Unterlagen ´wie zu einer Heirat gefordert sind Fragezeichen In welchem Gesetzt, in welcher Verwaltungsvorschrift steht das? (Bitte mit Link falls möglich Zwinkernd)

Auch wenn ich nur Laie bin würde ich die rechtlichen Implikationen für die Ableitung einer AE aus einer im Ausland geschlossenen Ehe als gravierend einschätzen. In Konsequenz können die Betroffenen de facto noch einmal in D heiraten (was sie ja evtl. mangels Dokumenten nicht können) nur eben ohne Feier und Jawort.
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Antwort #23 - 28.06.2004 um 23:02:13
 
Zitat:
Hallo Anne & Feffi,

Ich würde auch gerne dazulernen und hätte da noch eine Frage an euch (Anne):
Woher habt ihr/du die Information daß zum Anlegen eines Familienbuches die gleichen (bzw. vom deutschen Standesamt geforderten, was ja evtl. einen großen Unterschied bedeutet [Dk vs. D]) Unterlagen ´wie zu einer Heirat gefordert sind Fragezeichen In welchem Gesetzt, in welcher Verwaltungsvorschrift steht das? (Bitte mit Link falls möglich Zwinkernd)


diese aussage bezog sich meinerseits auf den fakt, dass die gleichen papiere zur familienbuchanlegung verlangt werden wie zur eheschließung selbst in DEUTSCHLAND.  Zwinkernd
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Antwort #24 - 29.06.2004 um 07:16:52
 
Hallo Feffi,

ich denke das habe ich schon begriffen. Aber weißt du zufällig wo das steht, oder ist das 'hörensagen'? Bei Auskünften deiner Sachbearbeiter wie 'guten Tag' würde ich erst einmal zum Fenter gehen und nachsehehn ob die Sonne scheint Zwinkernd

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Antwort #25 - 29.06.2004 um 15:21:51
 
hallo roland,

letztlich benötigt die standesbeamtin unterlagen, die die aussagen, welche das familienbuch verlangt, belegen.

daher ergibt sich in unserem fall der dokumentenwust wie zur eheschließung selbst, was für jeden, der ein familienbuch anlegen möchte, zutrifft.

übrigens schien heute die sonne  :happy:
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