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falsche angabe zur vaterschaft (Gelesen: 3.834 mal)
capurosso
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag falsche angabe zur vaterschaft
20.06.2004 um 13:45:43
 
hallo

heute geht es mal, um einen freund von mir, dem folgendes passiert ist.

er ist asylbewerber aus algerien und hatte vor zwei jahren eine beziehung zu einer asylbewerberin aus kamerun. die ist dann schwanger geworden und hat ihm gesagt, dass er als vater nicht in frage kommt. dann haben sie sich getrennt und die frau hat einen deutschen, zu dem sie nie eine sexuelle beziehung hatte, als vater des kindes eintragen lassen, damit sie hier bleiben kann.

jetzt ist das kind (ein junge) ein jahr alt. nun hat die frau sich wieder bei meinem freund gemeldet und ihm gesagt, dass er der vater des kindes sei und sie das damals nur gemacht habe, um einen aufenthalt zu erwirken.

mein freund geht davon aus, dass er der vater des kindes ist und macht sich jetzt natürlich sorgen um das kind, da die mutter sich nicht besonders veranzwortlich gezeigt hat. sie kümmert sich auch nicht gut um ihren sohn, schlägt ihn und gibt das kindergeld ihrem jetztigen partner, anstatt davon das kind zu versorgen.

mein freund war schon beim jugendamt und hat dort seinen fall vorgetragen. die haben ihm gesagt, dass er zu seinem anwalt gehen soll. dieser hat ihn zurück an das jugendamt verwiesen.

als asylbwerber hat er natürlich nicht die möglichkeit, hohe anwaltskosten zu zahlen.

was kann er jetzt tun, damit die vaterschaft geprüft wird, um herauszufinden, ob es wirklich sein kind ist und ob er gegebenenfalls das sorgerecht beantragen kann?

was passiert mit der frau, die ja wahrscheinlich wissentliche falsche angaben gemacht hat, damit sie nicht abgeschoben werden kann.

mein freund macht sich in erster linie sorgen um das kind und weiß nicht mehr, was er tun soll.
er hat gesagt, dass er einen brief an die staatsanwaltschaft schreiben will, um den fall dort vorzulegen.

danke, schon mal im voraus, für alle anregungen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 20.06.2004 um 15:29:37
 
Zitat:
[...]
was kann er jetzt tun, damit die vaterschaft geprüft wird, um herauszufinden, ob es wirklich sein kind ist und ob er gegebenenfalls das sorgerecht beantragen kann?

was passiert mit der frau, die ja wahrscheinlich wissentliche falsche angaben gemacht hat, damit sie nicht abgeschoben werden kann.

[...]
er hat gesagt, dass er einen brief an die staatsanwaltschaft schreiben will, um den fall dort vorzulegen.
[...]


Hallo isotta,

gem.
§ 1600 BGB
kann der Mann, der sich als der wahrscheinliche Vater an Eides statt erklärt, die bestehende Vaterschaft anfechten. Hinweise zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe gibt es
hier
.

Bis wann nach Feststellung der Vaterschaft eines Nichtdeutschen dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit wieder aberkannt werden kann, weil sie gar nicht erworben worden war, liegt außerhalb meiner Kenntnis. Wenn die Mutter die Personensorge nicht ordentlich ausübt, liegt das im Interventionsbereich des Jugendamtes. Die Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung eines Deutschen für ein Kind, um Aufgrund des Sorgerechts für das dadurch deutsch geborene Kind eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung zu bekommen, ist nicht strafbewehrt. Verliert das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, verliert die Mutter den Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG. Ob dann wegen einer anderen Vorschrift ein Aufenthaltsrecht entstanden ist, müsste davon unabhängig geprüft werden.

Einen Brief bei der Staatsanwaltschaft vorlegen darf jeder, aber m.W. liegt hier kein Straftatbestand vor.

Doc  Zwinkernd

BTW: Die Anerkennung einer Vaterschaft ist nicht gleichzusetzen mit der eidesstattlichen Versicherung, man sei auch der Zeuger des Kindes!
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Ralf
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Beiträge: 8.042

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Antwort #2 - 20.06.2004 um 15:38:48
 
Zitat:
Bis wann nach Feststellung der Vaterschaft eines Nichtdeutschen dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit wieder aberkannt werden kann, weil sie gar nicht erworben worden war, liegt außerhalb meiner Kenntnis.


In einem solchen Fall hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nie erworben.

Gegebenenfalls wird die Staatsangehörigkeitsbehörde diesen Umstand feststellen und dies z.B. dem Meldeamt und den Eltern des Kindes mitteilen.

Wie gesagt: es handelt sich hier nicht um eine Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit, die ja nach dem Grundgesetz auch gar nicht zulässig wäre, sondern um die Feststellung, dass diese nie bestanden hat, weil das Kind eben nicht von einem deutschen Elternteil abstammt.
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capurosso
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Beiträge: 14
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.06.2004 um 16:06:30
 
aber wie soll der mann den jetzt vorgehen? er kann sich ja nicht 100% sicher sein, dass er der vater ist.
und alleine von der ähnlichkeit des kindes auf eine vaterschaft zu schließen ist vielleicht auch ein bisschen weit hergeholt.
an wen soll er sich den wenden? sollte er vielleicht doch noch mal mit seinem anwalt reden?
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Beiträge: 847
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #4 - 20.06.2004 um 16:34:21
 
Er müsste eine Vaterschaftsklage anstrengen. Dazu könnte er auch Prozesskostenhilfe beantragen. Ein Anwalt für Familienrecht könnte dabei sehr behilflich sein. Das Gericht müsste dann wohl einen Vaterschaftstest anordnen.

Doc  Zwinkernd
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #5 - 20.06.2004 um 16:34:42
 
hallo,

die Rechtsgrundlage für die Anfechtung einer bestehenden Vaterscghaft stehen im BGB ab § 1600

§ 1600
Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:

  1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
  2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
  3. die Mutter und
  4. das Kind.


Damit jezt hier nicht alles im Detail erörtert werden muss schlage ich vor erst mal dort in Ruhe nachzulesen.

Zuständig wird dann übrigens das Familiengericht und dort gibt es Prozesskostenhilfe.
gruss peku
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Blaise
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abanet!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #6 - 21.06.2004 um 20:43:22
 
Hallo,

die Versicherung an Eides Statt kann vor dem Notar (kostenpflichtig) abgegeben werden.

Ebenso müsste es möglich sein, die Versicherung an Eides Statt beim Jugendamt oder beim Standesamt am Wohnsitz (des leiblichen Vaters) abzugeben. Muss ich aber noch überprüfen, da diese Stellen zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt für diese Fälle ermächtigt werden müssen.

Mit der Versicherung an Eides Statt zu dem Amtsgericht am Wohnort gehen (falls das Gericht am Wohnort des Kindes örtlich zuständig ist, erhält man dort entsprechende Auskunft). Beim Familiengericht die Anfechtung der Vaterschaft beantragen. Das Gericht entscheidet dann, ob die Klage zulässig ist, später ob die Klage begründet ist.

Der leibliche Vater muss sich natürlich der Vaterschaft sicher sein (soweit dies möglich ist). Er hat ja einige Indizien, die darauf schließen lassen.

Grüße

Blaise
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