Zitat:Danke für die Antworten.
chap, nein, es geht nich um Aus- oder Weiterbildung
Mick hat mir noch an meine Überzeugung hinzugefügt, dass es wirklich Aufenthaltserlaubnis sein muss. Ich werde es mit der Relocation Agentur besprechen.
Ich wollte nur wissen, ob die Aufenthaltsbewilligung aufgrund § 2 AAV erteilt werden koennte. Das ist aber nicht der Fall. Deswegen gibt es keine andere Moeglichkeit ausser § 5 AAV, und das bedeutet eine Aufenthaltserlaubnis.
Zitat:Aber gibt es nicht ein Widerspruch? :
gemäss
AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung als
AErlaubnis erteilt,
"wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird"gemäss AAV § 5 Nr.2 wird mit Arbeitserlaubnis auf "Basis von öffentlichem Interesse" (ASAV § 5 Nr. 2) eine Aufenthalts
erlaubnis erteilt - es kann aber bedeuten, wie in meinem Fall, dass dieses öffentliche Interesse in Bezug auf eine konkrete Beschäftigung überprüft wird, d.h. es besteht eine Bindung an ein konkretes Aufenthaltszweck.
Oder verstehe ich etwas falsch?
Gemaess § 15
AuslG soll es eigentlich keine Bedienung wie "Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung obengenannter Tätigkeit" geben.
Laut 10.2.3.1 AuslG-VwV soll es auch keine Bindung an dem bestimmten Arbeitsgeber geben:
... Wird eine Ausnahme nach den §§ 2 bis 5 AAV zugelassen, ist in der Auflage der Ausnahmetatbestand exakt zu bezeichnen. Die Auflage lautet in diesem Falle:
"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemäß § ... AAV und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".
Die Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmer (vgl. § 3 AAV) kann auch auf die Beschäftigungsstelle und die Arbeitsstätte (z.B. Ort der Baustelle) sachlich beschränkt werden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2).Du bist kein Werkvertragsarbeitnehmer, also soll die Auflage lauten:
"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemäß § 5 Nr. 2 AAV und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".