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unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 4.203 mal)
Kafka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis
07.06.2004 um 15:50:36
 
Meine Frau ist Ukrainerin und wir sind jetzt 3 Jahre verheiratet. Ich bin Deutscher.

Nun erhielten Sie eine Vorladung in Ihrer Aufenthaltsangelegenheit.

Dabei wurden folgende Dinge verlangt:
1. Meine persönliche Vorsprache
2. Einkommensnachweise von meiner Frau und mir.

Da ich selbstständig bin und meine Frau bei mir mitarbeitet soll ich ferner das Original und die Kopie der Gewerbeerlaubnis und Nachweis über ein regelmäßiges, ausreichendes Einkommen aus dem Gewerbebetrieb (Steuerberater) erbringen.

Sie verlangen ferner:

das Original des Mietvertrages mit Angabe der Wohnungsgröße und einen Nachweis über die derzeitige Höhe der Miete

Der Termin ist Ihr fest vorgegeben und ich habe zu dieser Zeit einen Geschäftstermin im Ausland.

Müssen wir um eine unbfristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten wirklich alle diese Unterlagen bereitstellen ???

Ist eine Anwesenheit von mir bei diesem Termin zwingend erforderlich.
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.06.2004 um 16:54:41
 
Zitat:
§ 25 AuslG
(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (...)

§ 24 AuslG
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer
(...)
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn
6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
(...)

§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe
Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer
(...)
6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß
(...)


Der Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße dient zum Nachweis ausreichenden Wohnraumes.
Die Einkommensnachweise sind erforderlich, um festzustellen, ob Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muß.
Wegen des Termins würde ich mir weniger Gedanken machen, einfach mal anrufen und neuen Termin vereinbaren. Der Verlängerungsantrag muß nur vor Ablauf der alten AE gestellt werden, sonst Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes  !!!
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.06.2004 um 17:23:11
 
Andreas, sorry, da steckt ein Fehler drin: gerade weil § 25 nur auf Ziffern 4 und 6 - nicht bis - verweist, muss der Wohnraum bei Ehegatten Deutscher nicht nachgewiesen werden.
Gruß
Anne
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.06.2004 um 17:29:07
 
Schockiert/Erstaunt Autsch  kopfhau kopfhau kopfhau kopfhau kopfhau  tippse
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.06.2004 um 17:43:59
 
Aber einen Nachweis über die Miethöhe kann ggf. verlangt werden
(wg. Berechung, ob SoH-Satz überschritten ist).

Wenn natürlich Einkommen deutlich hoch ist, macht das no Sinn!

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Spiderman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.06.2004 um 14:27:50
 
Holla,

jetzt habe ich eine Frage dazu:
Bedeutet das, dass meine Ehefrau ausgewiesen werden kann, wenn ich Sozialhilfe beziehe ?
Wie vereinbart sich das mit dem gesetzlichen Anspruch auf Aufenthalt bei Familiennachzug ? Das würde bedeuten, dass ich als Deutscher einerseits einen Anspruch habe, meine Frau nach Deutschland zu holen, gleichgültig ob ich Sozialhilfe beziehe oder nicht (§23+§17.1), sie aber andererseits wieder ausgewiesen werden kann, wenn ich Sozialhilfe beziehe ?

Jetzt bin ich etwas verwirrt  ???

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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 17.06.2004 um 15:26:27
 
@spiderman,

es geht um die Erteilung einer unbefristeten AE an den Ehegatten / die Ehegattin eines Deutschen.

Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 25 Abs. 3 AuslG. Darin wird u.a. verwiesen auf § 24 Abs. 1 Nr. 6 (= ... kein Ausweisungsgrund vorliegt).

Sozialhilfebezug ist aber ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 6 AuslG. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Sozialhilfebezug zwangsläufig auch zur Ausweisung führt. Es gibt halt nur noch keine unbefristete sondern es bleibt vorerst bei einer befristeten AE.

Verwirrung beseitigt?
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Spiderman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 17.06.2004 um 16:10:07
 
@Brian

Jo, die erste schon  grin

Vielen Dank für die prompte Antwort! Zum Glück beziehe ich (noch) keine Sozialhilfe, allerdings könnte sich das schlimmstenfalls im kommenden Jahr ändern, was ich allerdings hoffe mit allen Mitteln verhindern zu können  Zwinkernd

Dabei drängt sich mir dann eine weitere Frage auf, nehmen wir mal den schlimmsten Fall an und ich finde keinen Job. Ab 2005 wird dann ja vermutlich AlHiII aktuell. Bedeutet das ,dass meine zukünftige Frau dann keine Chance auf eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hat, wir sie also quasi jedes Jahr wieder erneuern müssten ?

Vielen Dank nochmal für die prompten Antworten, echt ein tolles Forum !  [beifall=beifall.gif]
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 17.06.2004 um 16:43:25
 
@ spiderman

die befristete AE an ausländische Ehegatten von Deutschen wird in der Regel für 3 Jahre erteilt (§ 23 Abs. 2 AuslG).

Zur Rechtslage im nächsten Jahr können wir derzeit nur spekulieren. Lt. Medienberichten ist es ja wohl heute zum großen Kompromiss zwischen Regierung und Opposition in Sachen Zuwanderungsgesetz gekommen. Jetzt sind wir natürlich alle mal auf den endgültigen Gesetzestext gespannt.  Wahrsagerin
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Spiderman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 17.06.2004 um 17:23:06
 
@Brian

Danke schön für die Auskunft, dann wollen wir mal alle hoffen, dass das Ergebnis im Sinne aller beteiligten Menschen ausfällt Smiley
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