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Ausweisung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis?? (Gelesen: 2.544 mal)
Louisa
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausweisung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis??
07.06.2004 um 14:40:38
 
Hallo,
ich verfolge seit Jahren diese sehr hilfreiche Homepage und habe jetzt selbst eine Frage:
Zur Zeit befinde ich mich mitten in einer hochstrittigen Scheidung mit einem "Negativstaatler", mit dem ich ein Kind habe. Die zwei Jahre "gelebte" Ehe hat er nicht "durchgehalten", hofft aber, über das Kind seinen Aufenthaltsstatus hier zu festigen. Der Umgang mit dem Kind (17 Monate alt) wird wohl auf einen begleiteten Umgang evtl. 2 x im Monat ca. 1 Stunde hinauslaufen.  Er selbst hat sich vor einem halben Jahr selbständig gemacht.
Nun zu meiner Frage:
Anfang Juli läuft seine dreijährige Aufenthaltserlaubnis aus. Was passiert dann von Seiten der Ausländerbehörde, die schon von mir informiert wurde? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass (und wann??) er ausgewiesen wird? Vielleicht gibt es von Experten-Seite ein paar detailliertere Informationen??! Und: wie lange kann er seinen Laden noch weiterführen - sprich: was passiert mit der Arbeitserlaubnis?
Es sieht wirklich so aus, dass er mich nur geheiratet hat, um einen Aufenthalt in D zu bekommen bzw. jetzt das Kind dazu "benutzt"...
Louisa
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Andreas78
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Beiträge: 219
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.06.2004 um 17:05:01
 
Zitat:
Was passiert dann von Seiten der Ausländerbehörde


Guck Dir mal § 23 (1) Nr. 3 AuslG und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften an.
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Beiträge: 847
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #2 - 07.06.2004 um 22:29:01
 
Hallo Louisa,

inwieweit ihr Euch insofern auseinandergelebt habt, als dass der Vater Eures Kindes noch sinnvollen Einfluss auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes nehmen will, soll, kann, darf, ist Eure Sache oder die des Familiengerichts.

Er kann nur dann ein Aufenthaltsrecht für sich in Anspruch nehmen, als dass er Personensorge ausübt. Weiterenfalls kommen Ermessensentscheidungen in Anbetracht. Im Sinne des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG aber nur dann, wenn die Begegnungsgemeinschaft einen besonderen Wert für das Kind darstellt.

Wenn er sich also wenig um sein Kind bekümmert, dürfte diese Ermessensentscheidung leicht fallen.

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Louisa
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.06.2004 um 11:27:49
 
Erstmal vielen Dank. Das sieht ja ganz positiv für mich aus. Aber wie lange kann es wohl dauern, bis er D verlassen muß? Sind 6 Monate realistisch? Darf er so lange noch sein Geschäft weiterführen? Ich frage deshalb, weil er eine permanente Bedrohung für mein Kind darstellt - obwohl ich inzwischen einen Grenzbeschluß habe. Aber ob der im Zweifelsfall wirklich etwas verhindern kann... Es gibt ja keine 100%ige Absicherung.
Als ich mich vor Jahren noch darüber  "aufgeregt" habe, welche Steine einem von Seiten der dt. Behörden in den Weg gelegt werden (bei geplanter Eheschließung), ahnte ich noch nicht, dass das gerade in meinem  Fall auch begründet war. Aber egal: jetzt muß der Schaden begrenzt werden.
Vielen Dank noch einmal!
Louisa
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Lissi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.06.2004 um 12:22:01
 
Liebe Louisa,
auch wenn das nicht Deine Fragestellung war, gestatte mir bitte eine Anmerkung.
Die elterliche Sorge haben beide Elternteile. Sie kann bei einer Scheidung nur auf einen Elternteil übertragen werden (=alleiniges Sorgerecht), wenn beide Elternteile einverstanden sind oder das Wohl des Kindes durch die Beibehaltung des gem. Sorgerechts gefährdet ist. Der Gesetzgeber wünscht also eine Einigung/ Zusammenarbeit der Eltern für das Kind. Jedes Kind hat ein Recht auf den Kontakt mit
beiden
Elternteilen. Selbst wenn einer davon Fehler gemacht hat oder dies noch tut. Sicherlich muß man manchmal ein Kind schützen und die Einflußnahme bzw. den Kontakt zum Elternteil einschränken bzw. begleiten. Aber ein völliger Kontaktabbruch zwischen einem Kind und einem Elternteil bleibt nicht ohne Auswirkungen auf dessen Entwicklung. Um Deines Kindeswillen möchte ich Dir empfehlen den Kontakt zum Kindesvater aufrechtzuhalten (auch wenn er ausgewiesen werden sollte), bis es selbst entscheiden kann, ob und in welchem Ausmaß es Kontakt halten will.
Verstehe das bitte nicht als Belehrung... denn so ist es nicht gemeint. Ich habe mit vielen Kindern/ Jugendlichen zu tun gehabt, die unter den Auswirkungen von Kontaktabbrüchen zu einem Elternteil litten.
Ich wünsche Dir alles Gute,
Lissi
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