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verpflichtungserklärung für ehemann (Gelesen: 5.972 mal)
Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.05.2004 um 12:01:09
 
hallo Smiley

mein verlobter und ich werden nächsten monat in der schweiz heiraten. um anschließend einen antrag auf familienzusammenführung stellen zu können, werden meine eltern eine verpflichtungserklärung ausfüllen, da ich dies leider nicht kann, da ich noch studiere und kein regelmäßiges einkommen habe.

1. Frage: müssen beide meiner eltern auf die ABH um die VE zu unterzeichnen? oder genügt es, wenn ein elternteil mit einer vollmacht des anderen und deren eheurkunde als nachweis mit allen anderen papieren auf die ABH geht?

2. Frage: welche papiere müssen/können alles vorgelegt werden? ich weiß von krankenversicherung für meinen mann, einkommensnachweis meiner eltern (letzter monat). mehr hat man mir am telefon nicht gesagt, ich habe aber nun schon mehrfach von wohnraumnachweisen gelesen, genau wie von wertpapieren...da meine eltern urlaub nehmen müssen,weil sie erwerbstätig sind, möchten wir gern nur einmal zur ABH und möchte sicher gehen, das wir alles bereit halten.

für eure tipps und hinweise bin ihc SEHR dankbar!!! Kuss

feffi.
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 20.05.2004 um 12:15:29
 
Vielleicht ist es einfacher, als es aussieht  Zwinkernd
Eine Verpflichtungserklärung braucht man nur, wenn ein Visum zum Zweck der Eheschließung beantragt wird - wenn ihr in der Schweiz heiratet, braucht ihr diese nicht - sollte die Visumsstelle oder die ABH das trotzdem verlangen, sie freundlich auf diesen Irrtum/Unterschied aufmerksam machen.
Ich kann mich auch nicht erinnern, dass ich für das Einreisevisum für meinen Mann eine Krankenversicherung nachweisen musste... gilt m.E. auch nur, wenn erst in D geheiratet werden soll. Aber brauchen wird er eine, wenn er hier ist, schon aus Sicherheitsgründen für euch.
Also erst mal heiraten, dann mit der Heiratsurkunde aufs Konsulat/Visumsstelle, und mal sehen - gerade aus der Schweiz sollte es so schwer nicht sein!
Gruß
Anne
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Feffi
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Antwort #2 - 20.05.2004 um 12:19:45
 
das ist mir jetzt absolut neu...

der gedanke bei der VE war, dass mein mann beim antrag auf familienzusammenführung einen arbeitgeber angeben muss, meiner- oder seinerseits...diesen arbeitgeber gibt es nicht, da sich mein mann ja nirgends bewerben kann, wenn er nicht weiß, wann er einreisen kann bzw wird.

daher können wir aus unseren mitteln als ehepaar unseren unterhalt nicht absichern und ich gehe davon aus, dass das die ABH genauso sieht und sicherheiten in form einer verpflichtungserklärung verlangt.

deswegen wollten wir das ganze vor der heirat in sack und tüten haben um dann alles relativ "problemlos" abwickeln zu können.
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Anne
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Antwort #3 - 20.05.2004 um 12:23:54
 
Nein, er muss da keinen Arbeitgeber angeben, dafür ist zwar eine Spalte im Antrag, aber die kannst du bei Ehegattennachzug offenlassen, die war für Einreise von Arbeitnehmern. Bei ihm ist der Aufenthaltszweck ja nicht Arbeitsaufnahme, sondern Familienzusammenführung - hier beim Ausfüllen aufpassen!
Anne
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Feffi
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Antwort #4 - 20.05.2004 um 12:31:41
 
danke anke Smiley (auf anne reimt es sich leider nicht  Zwinkernd)
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Antwort #5 - 20.05.2004 um 16:55:26
 
Hi Feffi,

bin schon etwas verwundert, dass Du hier nochmals ein Thema beginnst, dass auf den selben Inhalt hinausläuft wie das Thema "Bürgschaft" welches ja auch von Dir begonnen wurde. Nur dass Du hier jetzt plötzlich auch ganz andere Infos lieferst.  ???  ???  ???

Ich kann es Dir nur nochmals sagen, setzte Dich mit Deiner Ausländerbehörde in Verbindung, nur so kannst Du vermeiden, dass ein mehrfaches erscheinen erforderlich ist wenn nach dem neuen Sachverhalt überhaupt noch eine VE erforderlich ist.

Bine

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Antwort #6 - 20.05.2004 um 17:01:55
 
die zwei themen waren für mich voneinander verschieden und die infos weichen meines erachtens nicht voneinander ab...wir sind verlobt, heiraten in der schweiz und danach wird der antrag auf familienzusammenführung gestellt. wobei meine zuständige ABH eben meinte, dass eine VE vorzulegen sei.
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Antwort #7 - 20.05.2004 um 17:19:45
 
Eine wichtige Info wäre z. B. gewesen, dass ihr in der Schweiz heiraten werdet.
Die Postings von Anne stimmen, aber nur dann, wenn du die deutsche Staatsangehörigkeit hast. Jetzt aber mal noch ne ganz andere Frage: Welche Staatsangehörigkeit hat denn Dein zukünftiger Ehemann?
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Antwort #8 - 20.05.2004 um 17:23:58
 
er ist beninischer staatsbürger.
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Antwort #9 - 20.05.2004 um 17:37:31
 
Hi Feffi,

ok habe schon befürchtet, er wäre Schweizer. Dann wäre diese ganze Diskussion nämlich völlig überflüssig gewesen.
Unter der Voraussetzung, dass ihr in der Schweiz heiraten werdet, Du wohl dt. Staatsangehörige bist würde ich Dir allerdings auch empfehlen nochmals mit der ABH zu sprechen.

Gruß
Bine
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Feffi
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Antwort #10 - 20.05.2004 um 17:49:59
 
werde ich morgen oder montag definitv tun Smiley

leider geht das momentan alles nur telefonisch, da ich noch für 2 wochen eingegipst bin und zu meiner ABH leider nur mit dem pkw kommen könnte...und ich selbst derartige angelegenheiten wenn möglich persönlich besprechen möchte, da das telefon irgendwie hinderlich erscheint.

ich melde mich definitiv nach dem telefongespräch nochmal Smiley um ein update zu bringen.
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