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Formalitäten Familienzusammenführung ABH (Gelesen: 3.025 mal)
Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.05.2004 um 14:48:13
 
hallo,

wenn ich auf meine zuständige ABH gehe und dort mit einem beamten über den von meinem mann gestellten antrag auf familienzusammenführung spreche, werde ich sicherlich eine auskunft erhalten.

nur hat mir eine beamtin des deutschen generalkonsulats in der schweiz eröffnet, dass es passieren kann, dass die deutschen behörden bzw meine ABH darauf bestehen kann, die papiere meines mannes erneut auf dem langwierigen und kostenintensiven verfahrensweg zu prüfen. wie wahrscheinlich ist eine solche verfahrensweise, wenn die papiere meines mannes durch die schweiz bereits erfolgriech überprüft wurden?

und eine zweite frage: welche unterlagen, papiere, etc. sind notwendig um eine vorabzustimmung eventuell zu erreichen? ich weiß, dass darauf kein rechtsnaspruch besteht, bin mir aber noch nicht im klaren darüber, welcher art die voraussetzungen für eine solche vorabzustimmung sein müssen.

für eure hilfe bin ich sehr dankbar.
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Feffi
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Antwort #1 - 18.05.2004 um 15:07:43
 
??? ??? ??? ??? ??? ???

habe gerade mit dem konsulat in der schweiz telefoniert und der nette herr sagte mir, dass dar mythos der vorabzustimmung keine anwendung findet bzw nichts als ein wortspiel sei, was sich mitlerweile verbreitet hat und jeder von diesem wortungetüm spricht, aber eben die ABH nichts dergleichen fabrizieren bzw ausstellen...

meine verwirrung ist jetzt groß...

??? ??? ??? ??? ??? ???
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Antwort #2 - 18.05.2004 um 17:04:20
 
Hallo Feffi,

guck doch mal in die
FAQ
.

Da steht unter Definitionen auch etwas über die Vorabzustimmung, die nicht nur in irgendwelchen Köpfen herumschwirrt, sondern sogar in der AuslG-VwV verankert ist.

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Antwort #3 - 18.05.2004 um 20:11:40
 
okay, wenn das so ist, wie kommen dann derartige aussagen zustande?

die definition hatte ich eben daraufhin nochmals gelesen und daher auch mein verwirrungsposting Smiley

danke für die antwort...
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Antwort #4 - 18.05.2004 um 20:38:41
 
Hallo Feffi,

grundsätzlich ist die Institution der Vorabzustimmung auf arbeitsrechtliche Aufenthalte avisiert worden. Man durfte aber Menschen mit Anspruch auf eine AG nicht schlechter stellen, daher hat der Vorschriftenerlasser (schreckliches Unwort) auch diese Personengruppe berücksichtigt.

Eigentlich sollte diese Vorschrift grundsätzliche Anwendung finden, aber aus verwaltungsrechtlicher Praxis ist sie entweder zeitaufwendig oder obsolet, weil sie zum Teil auch in einer nicht unerheblichen Anzahl zu Umgehungen der Ausländergesetze geführt hatte. Wie in fast allen Fällen liegt es meist an dem Ausnutzen besonderer Vorteile durch Missbraucher.

Die Vorabzustimmung wird bei manchen Behörden eher gern, bei anderen eben nur innerhalb der Vorschrift erteilt.

Da es für sie keinen Anspruch gibt, kann eben so entschieden werden. D.h. aber nicht, dass man/frau nicht danach fragen kann.

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Antwort #5 - 18.05.2004 um 20:41:34
 
da kann ich mich eben nur wiederholen,

wenn es das forum nicht gäbe, hätte ich schon manches mal im dunkeln getappt.

danke vielmals für eure schnellen und umfangreichen und vor allem ehrlichen antworten bzw hilfestellungen!!! [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]
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