Hallo Brian,
danke für deinen Beitrag, das war der nützlichste auf meine Fragen hier im Forum.
Zitat:Der Rat von yamina ist sicher gut gemeint, ich fürchte, unter Berücksichtigung der möglichen Konsequenzen aber nicht wirklich gut.
Das fürchte ich leider auch
Zitat:Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 oder § 22 kommt m.E. in Betracht, wird es aber wohl nur mit dem richtigen (Familiennachzugs-) Visum geben.
So richtig verstehe ich das Zeugs noch nicht. Das muß man mehrfach lesen
Zitat:Die
ABH dürfte allerdings auch gewisse Schwierigkeiten bekommen, wenn sie nach Ablauf des Besuchsvisums die vollziehbare Ausreisepflicht zu gegebener Zeit durchsetzen, also dass minderjährige Kind allein abschieben will, so dass evtl. eine Duldung erteilt wird, die evtl. später in eine Befugnis nach § 30 Abs. 3 mündet. Abschiebung mit 16 oder 18 ist damit aber immer noch nicht ausgeschlossen.
Danke, das ist es was mich interresiert. Nur schade, das einige "professionellen" Mitglieder hier solche Sachen für sich behalten.
Naja eine Krähe hackt der anderen ja bekanntlich keine Auge aus.
Nichts für ungut Spaß muß sein
Zitat:ABH und Betroffene hätten bei dieser Vorgehensweise über lange Zeit viel Freude miteinander. Das kostet Nerven und wahrscheinlich auch Geld (für Anwaltshonorare etc.). Außerdem gäb's Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, bei Auslandsreisen etc.
Damit könnte ich erstmal leben, unsere
ABH Beamten hier sind recht umgänglich
Zitat:Ich würde ernsthaft darüber nachdenken, ob man nicht besser den legalen Weg versucht. Vielleicht kann man mit der zuständigen
ABH im Vorfeld ein offenes Gespräch über eine Zustimmung zu einem Familiennachzugsvisum führen.
Klar das ist auch mein Wunsch. Aber genau darum ging es ja.
Ich muß mal sehen, was die "netten Kollegen" vom Amt so alles an Informationen benötigen, damit wir vielleicht im nächsten Urlaub alles zusammen haben und mit einem Familienzusammf. Visa zurückkommen können.
Grüße
Udo