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Besuchervisum,danach ständiger Aufenthalt (Gelesen: 3.738 mal)
Angel
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17.05.2004 um 17:07:14
 
Hallo,
mein Freund lebt z.Zt. noch in der Türkei. Mit einer Einladung von mir wird er wahrscheinlich kein Besuchervisum erhalten, weil er z.Zt. keine Krankenversicherung (sigorta) hat. Lt. einem Freund muß er min. 4 Mon. Sigorta zahlen, danach soll ich eine Verpflichtungserklärung schicken und mit dem Visum gäbe es "überhaupt" keine Problem mehr. Er würde dann 3 Mon. nach "D" kommen, wieder zurück in die Türkei gehen  und danach könne er wiederkommen auf unbestimmte Zeit und bekomme auch hier eine Arbeitserlaubnis, wie viele seiner Freunde auch. Mir ist das "NEU". Meiner Meinung nach kann er nur hierbleiben wenn wir heiraten und dann geht die ganze Beantragung von vorne los.  Heiraten ist aber z.Zt. nicht mögich, da ich noch verheiratet bin.
Habe jetzt schon einiges gelesen, aber seine Variante ist mir noch nicht begegnet. Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen. Danke.
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Mick
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Antwort #1 - 17.05.2004 um 17:40:49
 
Zitat:
Hallo,
mein Freund lebt z.Zt. noch in der Türkei. Mit einer Einladung von mir wird er wahrscheinlich kein Besuchervisum erhalten, weil er z.Zt. keine Krankenversicherung (sigorta) hat. Lt. einem Freund muß er min. 4 Mon. Sigorta zahlen, danach soll ich eine Verpflichtungserklärung schicken und mit dem Visum gäbe es "überhaupt" keine Problem mehr. Er würde dann 3 Mon. nach "D" kommen, wieder zurück in die Türkei gehen  und danach könne er wiederkommen auf unbestimmte Zeit und bekomme auch hier eine Arbeitserlaubnis, wie viele seiner Freunde auch. Mir ist das "NEU". Meiner Meinung nach kann er nur hierbleiben wenn wir heiraten und dann geht die ganze Beantragung von vorne los.  Heiraten ist aber z.Zt. nicht mögich, da ich noch verheiratet bin.
Habe jetzt schon einiges gelesen, aber seine Variante ist mir noch nicht begegnet. Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen. Danke.



Wahrscheinlich ist Dein Freund davon ausgegangen, dass Ihr zwischendurch heiratet Zwinkernd
Nein, right, er liegt falsch. Arbeitsaufnahme richtet sich generell nach den Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung (s.o. "Gesetze")
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 18.05.2004 um 10:17:34
 
Hallo Mick,

Frage: gibt es da mit der Türkei nicht spezielle Abkommen ???

Gruss peku
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Mick
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Antwort #3 - 18.05.2004 um 12:19:56
 
Zitat:
Hallo Mick,

Frage: gibt es da mit der Türkei nicht spezielle Abkommen ???

Gruss peku


Du meinst vermutlich den Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei. Der regelt aber nicht die Einreise zur Erwerbstätigkeit, sondern u.a. den Verbleib in D. wenn ein Türke hier arbeitet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #4 - 18.05.2004 um 17:26:50
 
Zitat:
Hallo Mick,

Frage: gibt es da mit der Türkei nicht spezielle Abkommen ???

Gruss peku


Es gibt allerdings eine nicht geringe Anzahl von Personen, die die Auffassung vertreten, dass ein Besuchsrecht aufgrund von Art. 41 (1) ZP zum Assoziationsabkommen EU-Türkei vom 01.01.1973 zu einer visumfreien Einreise für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten gereichen soll (vgl.
Westphal-Stoppa
). Dem steht natürlich Art. 1 (1), Anhang I
VO-(EG) 539/2001
entgegen, wonach türkische Touristen visumpflichtig sind, wenn sie in die Schengenstaaten einreisen wollen. Spätestens der Beförderungsunternehmer wird der ersteren Auffassung nicht folgen und keine kostenpflichtige Rückbeförderung riskieren.

Doc  8)
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« Zuletzt geändert: 18.05.2004 um 17:40:24 von Doc »  

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Antwort #5 - 18.05.2004 um 22:48:02
 
@ Mick + @Doc

danke.Diesml habe ich was gelent denn diese spezielle Türkenabkommen war mir immer ein Rätsel.

GRuss peku
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