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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau eines Selbstständ (Gelesen: 4.246 mal)
Bartek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau eines Selbstständ
12.05.2004 um 13:07:19
 
Vor allem schöne Grüsse an alle hier!

Das ist wirklich wunderbar, dass so ein Forum existiert.

Nun zu meiner Frage. Ich bin ein polnischer Bürger und vor ein paar Tagen habe ich eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland angefangen. Heute gehe ich ins Ausländerbehörde um meine Aufenthaltserlaubnis-EG abzuholen.

Meine Frau ist eine Russin und absolviert gerade nach einem 5-jährigen Aufenthalt Ihr Studium. Bekommt Sie eine Aufenthalterlaubnis und eine Arbeitserlaubnis als meine Frau? Kann es dabei Problemme geben?

Ich bedanke mich im Voraus für Eure Hilfe.

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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.05.2004 um 17:19:06
 
Hallo,

als Ehefrau eines EU Bürgers der mit AE  EU in Deutschland lebt benötigt sie keine Arbeitserlaubniss.Vorrausetzung ist sie hat dann eine eigene AE  EU zu Ihrem pass erhalten.

gruss peku
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #2 - 12.05.2004 um 17:25:13
 
Ich konkretisire dies noch anhand von Angaben die ich in einem ähnlichen Fall: (Ehefrau spanisch lebt mit AE EU in München Ehemann Armenisch) von der Bundesanstalt für Arbeit bekommen habe.

Sehr geehrte Frau XXXXXXX
Ihr Ehemann benötigt anhand Ihrer Angaben ( gemeinsame Wohnsitznahe mit spanischer Staatsbürgerin in München) keine Arbeitsgenehmigung. Sie können sich dies nach dessen Einreise bei  der Agentur für Arbeit auch schriftlich bestätigen lassen um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Dabei sollten vorglegt werden: Heiratsurkunde, beide EU-Aufenthaltserlaubnisse, beide Meldebestätigungen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXX  XXXXXXXX
Agentur für Arbeit München
I 013
Tel. XXXXXXXXXXX


hoffe dies hilft Dir weiter

gruss peku

(ob mir das nun wieder ein paar Minus einbringt in der Bewertung???)
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Antwort #3 - 12.05.2004 um 17:32:44
 
Hallo Bartek,

nach Art. 1 Abs. 1c und Abs. 2 der
Richtlinie (RL) 73/148/EWG
wird dem Ehegatten des selbständigen EU-Bürgers, der sich in einem MItgliedsstaat niedergelassen hat ein Aufenthaltsrecht gewährt. Nach Art. 4 Abs. 3 derselben RL erhält der Ehegatte ein Aufenthaltsdokument mit derselben Gültigkeit.

Desgleichen steht auch im
AufenthG/EWG
.

Nach Art. 1 Abs. 1c und Abs. 2 der o.g. EU-VO werden für die Familienangehörigen alle Aufenthaltsbeschränkungen aufgehoben. Nach § 1 Abs. 2 AufenthG/EWG genießen auch die Ehegatten Freizügigkeit. Nach der Änderung des
§ 284 SGBIII
ist es nicht mehr eindeutig, dass der Ehegatte einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsgenehmigung nachkommen darf. In Anlehnung des § 2 Abs. 1 Nr. 1
ArGV
sollte der Ehegatte als Freizügigkeitsberechtigter nicht der Arbeitsgenehmigungspflicht unterliegen.

Doc  grin
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Mick
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Antwort #4 - 12.05.2004 um 17:46:02
 
Hm,
mit den Beitrittsstaaten wäre ich aber nicht so sicher. Ehegatten von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten, die eine Arbeitsberechtigung nach § 12a Abs. 1 ArGV haben, unterliegen offensichtlich ebenfalls der Arbeitsgenehmigungspflicht (§ 12a Abs. 2 ArGV). Die Anlehnung an § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV kann ich nicht nachvollziehen. Dort ist doch geregelt, dass der Ehegatte eine Arbeitsberechtigung bekommt.

Nun haben wir hier noch die Sondersituation des selbständig Erwerbstätigen. Da sind mir keine konkreten Regelungen bzgl. Ehegatten bekannt. Vielleicht weiß jemand vom Arbeitsamt etwas?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #5 - 12.05.2004 um 18:13:23
 
Zitat:
Die Anlehnung an § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV kann ich nicht nachvollziehen. Dort ist doch geregelt, dass der Ehegatte eine Arbeitsberechtigung bekommt.


Also der alte § 284 SGBIII lautete: ...davon ausgenommen sind....denen ein Freizügigkeitsrecht eingeräumt wird...    (oder so)

Daher erweiterte der § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV auch die Freiheiten für Familienangehörige von Deutschen und Lebenspartnern.

Nunmehr wird aber nicht mehr von Freizügigkeit gesprochen, sondern von Beschäftigungsberechtigten nach den EU-Rechtsvorschriften. Und in der RL für Selbständige, Dienstleister und Dienstleistungsempfänger ist ja nicht die Rede davon, dass die Familienang. freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wie es in der RL für Arbeitnehmer ganz klar geregelt ist.

Doc  grin
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peku
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Antwort #6 - 12.05.2004 um 18:19:49
 
hallo doc und mick

ich habe bei der einkopierten mail des Arbeitamtes evnteuell nicht bedacht das hinsichtlcih polen ggf. eine andere Regelung gilt.
Aber im Grundsatz ist es doch so: Die Freizügigkeit erhält die Frau wegen ihrem Ehemann der Pole ist.Der ehemann selbst erhält zwar keine Arbeitserlaubniss jedoch gilt doch diese Einschränkung der Arbeitsaufnahme nur bei Aufenthalt der von niemanden abgeleitet wurde???
Würde vorschlagen mal dei Bundesanstalt für Arbeit zu kontaktieren was ich schon mal jetzt gemacht habe..
gruss peku
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Bartek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 13.05.2004 um 10:24:34
 
Hallo,

Vielen Dank für Eure Antworten!

Wie ich verstehe, kann man das nicht eindeutig feststellen?

Auf meiner Afenthaltserlaubnis steht:

"...Zur Ausübung einer unselbstständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit benötigt der Inhaber/die Inhaberin eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung."

Ich weiss nicht, ob meine Frau auch so eine Vermerkung bekommt.
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