ZWEITER ABSCHNITT
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
ERSTER UNTERABSCHNITT
Ausländerbeschäftigung
§ 284
Genehmigungspflicht
(1) Ausländer dürfen eine
Beschäftigung nur mit Genehmigung der Agentur für Arbeit ausüben und von
Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung
besitzen. Einer Genehmigung bedürfen nicht
1. Ausländer, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder nach dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind; dies
gilt nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag
vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur
Europäischen Uniion (BGBl.2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der
Europäischen Union beitreten, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages
abweichendes Regelungen Anwendung finden,
2. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsberechtigung besitzen, und
3. andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Beschäftigung
einzuholen.
(3) Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür
eine Genehmigung benötigt, hat Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und
sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(4) Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch
auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.
(5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem
Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine
Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch
Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer
Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
§ 285
Arbeitserlaubnis
(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn
1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,
2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und
3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung des Arbeitsamtes vermittelt werden können.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestimmt ist.
(3) Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Für die Beschäftigungen nach dieser Rechtsverordnung ist
Staatsangehörigen aus Staaten, die nach dem EU-Beitrittsvertrag der
Europäischen Union beitreten, gegenüber Staatsangehörigen aus
Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, soweit dies
der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.
(4) Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat oder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist.
(5) Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden.
§ 286
Arbeitsberechtigung
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer
1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten
1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 287
Arbeitserlaubnisgebühr
(1) Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an ausländische Arbeitnehmer, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen tätig werden, kann beim Arbeitgeber eine Gebühr (Arbeitserlaubnisgebühr) erhoben werden.
(2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen stehen. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen berücksichtigt werden, die der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen dienen sollen. Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Arbeitserlaubnisgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen.
(3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 von dem ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen.
(4) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.
§ 288
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung
1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,
2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage,
3. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,
4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung,
5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis,
6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung,
7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie
8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung
näher bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
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