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Duldung und Schulausbildung? (Gelesen: 2.171 mal)
ms.mojo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Duldung und Schulausbildung?
04.05.2004 um 13:44:12
 
Hallo!

Ich habe eine Frage, vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen..
Ein Freund von mir kommt ursprünglich aus dem Kosovo, lebt aber schon seit 1998 hier in Deutschland. Er hat keine Aufenthaltsgenehmigung, wird lediglich geduldet.
Zur Zeit macht er eine Ausbildung, hat aber keine Arbeitserlaubnis in dem Sinne, dass er sich nach seiner Ausbildung anstellen lassen dürfte. Vor der Ausbildung wurde ihm zu einem BVJ geraten, was er auf gemacht hat, jetzt würde er aber doch gerne einen (höheren) Schulabschluss machen. Haben "Geduldete" in Deutschland auch das Recht auf freie Schulbildung? Dürfte er hier zum Beispiel eine Abendschule (oder andere weiterführende Schule) besuchen?
Und hat man mit einem deutschen Schulabschluss höhere Chancen auf eine Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis? 
???

Danke,  ms mojo
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Nicator
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ABH-Mitarb.: Asyl,allg.
Ausländerrecht, Einbürger.


Beiträge: 95
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 04.05.2004 um 13:57:38
 
Lies doch mal unter http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=2b;action=di...

Das scheint ein ähnlicher Fall zu sein, wo einige Deiner Fragen und auch darüberhinaus gehende Dinge bereits beantwortet sind bzw. angesprochen werden.

Grüss

Nicator
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Hobolobo
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Beiträge: 11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung und Schulausbildung?
Antwort #2 - 04.05.2004 um 19:16:25
 

Hallo Ms.Mojo!

Da der Fall ja nicht hundertprozentig vergleichbar ist, möchte ich dir einige Auskünfte zu deinen Fragen geben.

Grundsätzlich haben auch geduldete Personen in der Bundesrepublik ein Schulrecht (allerdings keine Schulpflicht!) !

Ob er allerdings an der von ihm gewünschten Abendschule oder sonstigen weiterführenden Schule angenommen wird, hängt natürlich im Einzelfall von der  Verfügbarkeit von freien Plätzen bzw. ggf. auch von den vorher erbrachten Leistungen (Zeugnisse!) ab. 

Ein guter Schulabschluss hat allerdings grundsätzlich keine Wirkung auf ein eventuelles Aufenthaltsgenehmigungsverfahren.

Allerdings kann im Einzelfall die gute Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik ja ein weiteres Kriterium für die Erteilung sein.

Allerdings muss dann trotzdem immer noch ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG  oder ggf. sogar ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltgenehmigung  aufgrund anderer Umstände bestehen (Eheschließung, Sorgerecht für Kind,  Erlassregelung für bestimmte Personengruppen).

Zum jetztigen Zeitpunkt sehe ich für deinen Freund aus dem Kosovo  allerdings (ohne evt. vorherige Eheschließung etc.) keine Möglichkeit ein Daueraufenthaltsrecht zu erhalten.

Eine freiwillige Rückkehr nach dort ist nach geltender Erlasslage(zumindest in NRW)  nämlich nahezu allen Personen zuzumuten. Dies gilt auch für die Angehörigen ethnischer Minderheiten!

Ciao  tippse
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Gorky
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.07.2005 um 01:30:25
 
Zitat:
Grundsätzlich haben auch geduldete Personen in der Bundesrepublik ein Schulrecht (allerdings keine Schulpflicht!) !


Hallo,

läßt sich so einfach auch nicht sagen,  öhm da die Schulpflicht durch die Länder geregelt ist. In NRW gibt es z.B. die Schulpflicht für geduldete Kinder.

Alles Gute
  Gorky
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.07.2005 um 23:08:59
 

Diese Schulpflicht wäre jedoch im vorliegenden Fall durch den Besuch des Berufsvorbereitungsjahres (BVJ) bereits erfüllt.

Das BVJ wendet sich an Schüler, die keinen Schulabschluss erreicht haben, die aus der 8. Klasse der Hauptschule oder tiefer entlassen wurden oder aus der Sonderschule kommen und keinen Hauptschulabschluss haben.

Sie sollen im BVJ befähigt werden, in ein Berufsausbildungsverhältnis oder in ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) eintreten zu können, oder als angelernte Arbeiter eine Erwerbstätigkeit zu erlangen. Mit dem Besuch des BVJ wird zudem die 12-jährige Schulpflicht abgegolten. Es vermittelt aber keinen Hauptschulabschluss.

Die 'Sonderform' des Berufsgrundbildungsjahres wendet sich an Personen die aufgrund ihrer Herkunft Probleme mit der deutschen Sprache haben. Dies sind in der Regel Übersiedler oder aus dem Ausland zugewanderte Personen.

Erfahrungsgemäss ist es für Absolventen dieser Schulen nicht sehr einfach, anschließend noch höhere Bildungsabschlüsse zu erreichen. Das solltet ihr bei eurer Entscheidung auch bedenken.
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