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Rentenversicherung (Gelesen: 10.759 mal)
tagay
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29.04.2004 um 11:07:37
 
hallo, ??? ??? ???

ich habe vor 6 Montaen einen Einbürgerungantrag gestellt.  Gestern habe ich einen Brief bekommen woran unter anderen steht, dass ich zu wenig Rentenversicherungbeiträge bezahlt habe.  Ich erfülle alle anderen Vorasusetzungen.  Weil ich bis jetz (insgesamt 6 Jahre), habe ich nicht Rentenversicherungbeiträge für 60 Monaten bezahlt.  Die Studienzeiten wurden mir jedoch von BfA angerechnet.

Es geht bei mir um einen Ansprucheinbürgerung.  Ich lebe legal in Dtld. seit 8 Jahren.  Ich lebe in Bundesland Bayern. 

Kann dieser Sachverhalt als Ablehnunggrund gelten?

Dake
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Ralf
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Antwort #1 - 29.04.2004 um 11:20:11
 
Hallo tagay!

Bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG ist es keine Voraussetzung, dass ausreichend Altersvorsorge vorhanden ist. Weder das Gesetz von die Verwaltungsvorschriften geben dies her.

Anders sieht dies bei der Ermessenseinbürgerung (§§ 8/9 StAG). Hier bestimmt die Verwaltungsvorschrift, dass auch für das Alter vorgesorgt sein muss. Da ein Anspruch auf eine Altersrente i.d.R. erst nach 60 Rentenversicherungbeiträgen entsteht, wird dies hier i.d.R. vorausgesetzt.

Wenn du also wirklich bereits einen Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG hast, solltest du die Behörde darauf hinweisen. Möglicherweise hat die Behörde in Bayern jedoch entschieden, dass allenfalls eine Ermessenseinbürgerung in Betracht kommt, weil dort bislang Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung nicht für den Einbürgerungsanspruch angerechnet werden.
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tagay
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Antwort #2 - 29.04.2004 um 11:37:35
 
hallo Ralf,

vielen Dank für die unglaublich rasche Antwort.  Ich lebe seit 8 Jahren mit Aufenthalterlabunis.  Ich besitze sogar seit drei Jahren eine Aufenthalt berechtigung.  Aufenthaltsbewilligung hatte ich nicht.

was denkst du??  Nochmals vielen Dank.  Sehr nett von dir.


tagay
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« Zuletzt geändert: 11.06.2005 um 20:01:39 von Ralf »  
 
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Antwort #3 - 29.04.2004 um 11:58:02
 
Hallo tagay!

Ich meine es so wie ich es geschrieben habe: bei § 85 AuslG kann die Behörde keinen Nachweis über Rentenversicherung verlangen, weil dies eben keine Voraussetzung ist. Du solltest die Behörde auf ihren Irrtum hinweisen. Smiley

Wenn du nie eine A-Bewilligung hattest, dürfte es ja auch keinen Zweifel an der anzuwendenden Rechtsgrundlage geben, nicht mal in Bayern. ROFL lachen
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Antwort #4 - 29.04.2004 um 12:08:49
 
BTW: mit welcher Begründung fordert die Behörde dies (Rechtsgrundlage?) ???
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Antwort #5 - 29.04.2004 um 20:08:32
 
Zitat:
Anders sieht dies bei der Ermessenseinbürgerung (§§ 8/9 StAG). Hier bestimmt die Verwaltungsvorschrift, dass auch für das Alter vorgesorgt sein muss. Da ein Anspruch auf eine Altersrente i.d.R. erst nach 60 Rentenversicherungbeiträgen entsteht, wird dies hier i.d.R. vorausgesetzt.


Hi,
interessant dabei ist, dass die EB nach § 9 StAG ja schon nach drei Jahren Aufenthalt möglich ist. Da kannste kaum an 60 Monatsbeiträge kommen  Zwinkernd
Für NRW gilt hier die Regelung: 24 Monate sind ausreichend.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #6 - 01.05.2004 um 12:40:02
 
Hallo Mick,

in Rheinland-Pfalz gibt es keine landeseinheitliche Regelung, wann eine ausreichende Alterssicherung vorliegt.

In unserer Behörde verlangen wir aber nie mehr als 36 Monate Rentenversicherungsbeiträge. Mehr kann man ja in den 3 Jahren rechtmäßiger Aufenthalt nicht erhalten.

Grüße

Blaise
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Antwort #7 - 01.05.2004 um 15:11:49
 
Klar, bei Fällen nach § 9 StAG sowie bei begünstigten Personen, die auch nach § 8 StAG bereits nach kürzerer Aufenthaltsdauer eingebürgert werden können, werden keine 60 Monate Rentenbeiträge verlangt, jedenfalls dann nicht, wenn die tatsächliche Aufenthaltsdauer noch keine 8 Jahre beträgt.
Je nach bisheriger Aufenthaltsdauer werden in Niedersachsen 36-60 Monate verlangt.
Natürlich ist die Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Altersvorsorge auf andere Weise gesichert ist.
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tagay
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Antwort #8 - 03.05.2004 um 22:44:27
 
Zitat:
Klar, bei Fällen nach § 9 StAG sowie bei begünstigten Personen, die auch nach § 8 StAG bereits nach kürzerer Aufenthaltsdauer eingebürgert werden können, werden keine 60 Monate Rentenbeiträge verlangt, jedenfalls dann nicht, wenn die tatsächliche Aufenthaltsdauer noch keine 8 Jahre beträgt.
Je nach bisheriger Aufenthaltsdauer werden in Niedersachsen 36-60 Monate verlangt.
Natürlich ist die Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Altersvorsorge auf andere Weise gesichert ist.
Augenrollen

hi, wir reden hier nicht von Ansprucheinbürgerung im Sinne §85 AuslG oder?

Tagay ??? ??? ???
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Ralf
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Antwort #9 - 04.05.2004 um 07:54:39
 
Zitat:
hi, wir reden hier nicht von Ansprucheinbürgerung im Sinne §85 AuslG oder?

Hallo Tagay!
Nein, wie ich bereits in meiner ersten Antwort geschrieben habe:
Zitat:
Bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG ist es keine Voraussetzung, dass ausreichend Altersvorsorge vorhanden ist. Weder das Gesetz von die Verwaltungsvorschriften geben dies her.

Die Frage nach der Altersvorsorge stellt sich ausschließlich im Bereich der Ermessenseinbürgerungen nach StAG.
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Antwort #10 - 05.05.2004 um 19:18:58
 
Zitat:
Ich lebe seit 8 Jahren mit Aufenthalterlabunis.  Ich besitze sogar seit drei Jahren eine Aufenthalt berechtigung. 

tagay


Hallo tagay,

wie hast Du es geschafft, nach 5 Jahre Besitzes der Aufenthaltserlaubnis die Aufenthaltsberechtigung zu bekommen?  ??? ??? ???
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Antwort #11 - 05.05.2004 um 23:27:46
 

Hi


nach §27 AuslG Abs. 3

greetings
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 06.05.2004 um 11:43:41
 
Zitat:
Hi


nach §27 AuslG Abs. 3

greetings


Klar. Und wahrscheinlich auch Abs. 4... Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 22.06.2004 um 22:45:33
 
hallo freunde,

die jenigen diesen String verfolgt habt, können den Sachverhalt besser verstehen.

Trotz eindeutige Rechtslage, hat die zuständige Einbürgerungsbehörde meinen Antrag quasi abgelehnt.  Sie besteht immernoch, dass ich die 60 monatige Beitragzeit erfüllen soll oder eine private Rentenversicherusng abschliessen soll. 

Obwohl nach dem Gesetz nich machen muss, kann ich eine private Rentenversicherung abschliessen.  Die Frage ist ob die Behörde einen Vorwand findet den prozess noch zu verzögern.

Ich fühle mich so ohnmächtig.   :sauer: :sauer:
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Ralf
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Antwort #14 - 23.06.2004 um 08:52:58
 
Hallo Tagay!

Nicht gleich ohnmächtig werden Schockiert/Erstauntm ! Wofür gibt es i4a?

Hat die Einbürgerungsbehörde die Vorschrift benannt, nach der sie den Nachweis über Rentenversicherung verlangt? Wenn nicht, unbedingt mal nachfragen.

Klar, eine private Rentenversicherung kannst du auch noch abschließen, das ist ja in der heutigen Zeit sowieso zu empfehlen, auch völlig unabhängig von der Einbürgerung.
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tagay
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Antwort #15 - 23.06.2004 um 09:03:03
 
hallo ramol,

du hast ja recht!! wenn man info4alien und engagierte Freunde gibt, braucht man nich ohnmächtig zu sein.

Die Sachbearbeiterin schreibt "dies ergibt sich aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV), den hierzu erläuternden Hinweisen (H-StAR-VwV)
sowie internen Weisungen
.
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Antwort #16 - 23.06.2004 um 09:40:44
 
Zitat:
Die Sachbearbeiterin schreibt "dies ergibt sich aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV), den hierzu erläuternden Hinweisen (H-StAR-VwV) sowie internen Weisungen.

Interessante Argumentation, nur völlig daneben.
Der einzige (indirekte) Hinweis zum Thema Rentenversicherung findet sich in Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV. Dort heißt es: Zitat:
... Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. ...
Das Dumme ist nur, dass sich die Nr. 8.1.1.4 auf § 8 StAG bezieht und eben nicht bei § 85 AuslG anwendbar ist (die erste Ziffer der Nr. der Verwaltungsvorschrift bezeichnet immer den §, auf den sie sich bezieht).
In den StAR-VwV unter Nr. 85, also den Vorschriften zu § 85 AuslG, findet sich nichts über Rentenversicherung oder Altersvorsorge. Ein Vermischen der verschiedenen Rechtsgrundlagen (StAG/AuslG) ist unzulässig, es sei denn, im Gesetz oder den Verwaltungsvorschriften wird ausdrücklich auf die jeweils andere Vorschrift verwiesen. Dies ist aber hier nicht der Fall.
Daran können auch irgendwelche internen Hinweise oder Weisungen nichts ändern.

Bitte also erst mal die Behörde um nähere Informationen zu ihrer Auffassung, insbesondere sollte sie die Vorschriften näher zitieren, und warte gelassen ab.

Hinweis: kursiv geschriebener Text nachträglich eingefügt.
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« Zuletzt geändert: 23.06.2004 um 11:09:28 von Ralf »  

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Antwort #17 - 25.06.2004 um 10:18:53
 
Hallo Ramaol!
Das mit dem Rentenversicherung habe ich jetzt nicht verstanden.
Nach § 9 StAG ,  hat mann ja nach einer 3 Jährigen Aufenthalt und einer 2 Jahre bestehende Ehe anspruch auf einer Einbürgerung.
Aber wie schaft man in der Zeit, dass man  Rentenversicherungbeiträge von min. 60 Monate bezahlen kann?
Wie sind es den mit den Beiträgen die man im Ausland schon bezahlt hat, werden die mit gerechnet? Denn es gibt ja zwischen Deutschland und mit einigen 3. Staaten ein Abkommen wo die Jahren bei einer Anspruch auf die Rente mit gerechnet werden. Oder werden auch die Privaten Lebens- und Rentenversicherungen auch in Acht genommen?
Und warum ist es den in Bayern die Regeln und Gesetze so anders als in den anderen Bundesländern? Gibt es keine einheitliche Gesetze an den man sich halten muss?
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Antwort #18 - 25.06.2004 um 10:26:34
 
Zitat:
Hallo Ramaol!
Das mit dem Rentenversicherung habe ich jetzt nicht verstanden.
Nach § 9 StAG ,  hat mann ja nach einer 3 Jährigen Aufenthalt und einer 2 Jahre bestehende Ehe anspruch auf einer Einbürgerung.
Aber wie schaft man in der Zeit, dass man  Rentenversicherungbeiträge von min. 60 Monate bezahlen kann?
Wie sind es den mit den Beiträgen die man im Ausland schon bezahlt hat, werden die mit gerechnet? Denn es gibt ja zwischen Deutschland und mit einigen 3. Staaten ein Abkommen wo die Jahren bei einer Anspruch auf die Rente mit gerechnet werden. Oder werden auch die Privaten Lebens- und Rentenversicherungen auch in Acht genommen?
Und warum ist es den in Bayern die Regeln und Gesetze so anders als in den anderen Bundesländern? Gibt es keine einheitliche Gesetze an den man sich halten muss?


Hi,
in NRW gilt die Regelung, dass in den "9er-Fällen" 24 Monatsbeiträge als ausreichend angesehen werden. Ich glaube auch kaum, dass das Verlangen von 60 Beiträgen gerichtsfest wäre.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #19 - 25.06.2004 um 10:42:37
 
Hallo ramaol,

Ich habe auch eine Frage zu der Thematik Einbürgerung und Rentenversicherung. Meine Frau(Russin) kommt hoffentlich bald nach D. Sie hat mir schon gesagt, das sie sich gerne nach drei Jahren einbürgern lassen wolle.
Da ihr Mann Deutscher sei und wir in Deutschland leben werden, möchte sie so schnell wie möglich auch Deutsche werden.
Wir haben geplant, das sie ab nächstes Jahr erst einmal
ein vier Semester lang dauerndes Ergänzungsstudium für im Ausland graduirte Juristen absolviert.
Jetzt meine Frage: Als Studentin zahlt man ja normalerweise keine Rentenbeiträge. Bedeutet das, das eine vorzeitige Einbürgerung nicht möglich ist ???

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Antwort #20 - 25.06.2004 um 11:18:22
 
Eine Überlegung: gilt hier nicht auch, dass es reicht, wenn der Ehegatte die 60 Monate gezahlt hat?
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Antwort #21 - 25.06.2004 um 11:39:48
 
Hallo!

Bei Verheirateten ist es stets ausreichend, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen, wozu auch die Alterssicherung gehört, von beiden Ehegatten gemeinsam erfüllt werden. Wenn die Alterssicherung z.B. durch Rentenbeiträge oder Pensionsansprüche des Ehegatten gewährleistet ist, ist dies ausreichend.

Dies muss auch so sein, weil sonst z.B. eine "Nur-Hausfrau" überhaupt keine Chance auf Einbürgerung hätte.
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Antwort #22 - 15.07.2004 um 10:37:20
 
Hallo Croco,

die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen nicht zwingend von deiner Frau, sondern können auch von dir als unterhaltspflichtigem Ehegatten sichergestellt werden. Das gilt sowohl für das lfd. Einkommen als auch für die Altersvorsorge.

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