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Rentenversicherung (Gelesen: 10.760 mal)
tagay
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Antwort #15 - 23.06.2004 um 09:03:03
 
hallo ramol,

du hast ja recht!! wenn man info4alien und engagierte Freunde gibt, braucht man nich ohnmächtig zu sein.

Die Sachbearbeiterin schreibt "dies ergibt sich aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV), den hierzu erläuternden Hinweisen (H-StAR-VwV)
sowie internen Weisungen
.
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Ralf
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Antwort #16 - 23.06.2004 um 09:40:44
 
Zitat:
Die Sachbearbeiterin schreibt "dies ergibt sich aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV), den hierzu erläuternden Hinweisen (H-StAR-VwV) sowie internen Weisungen.

Interessante Argumentation, nur völlig daneben.
Der einzige (indirekte) Hinweis zum Thema Rentenversicherung findet sich in Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV. Dort heißt es: Zitat:
... Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. ...
Das Dumme ist nur, dass sich die Nr. 8.1.1.4 auf § 8 StAG bezieht und eben nicht bei § 85 AuslG anwendbar ist (die erste Ziffer der Nr. der Verwaltungsvorschrift bezeichnet immer den §, auf den sie sich bezieht).
In den StAR-VwV unter Nr. 85, also den Vorschriften zu § 85 AuslG, findet sich nichts über Rentenversicherung oder Altersvorsorge. Ein Vermischen der verschiedenen Rechtsgrundlagen (StAG/AuslG) ist unzulässig, es sei denn, im Gesetz oder den Verwaltungsvorschriften wird ausdrücklich auf die jeweils andere Vorschrift verwiesen. Dies ist aber hier nicht der Fall.
Daran können auch irgendwelche internen Hinweise oder Weisungen nichts ändern.

Bitte also erst mal die Behörde um nähere Informationen zu ihrer Auffassung, insbesondere sollte sie die Vorschriften näher zitieren, und warte gelassen ab.

Hinweis: kursiv geschriebener Text nachträglich eingefügt.
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« Zuletzt geändert: 23.06.2004 um 11:09:28 von Ralf »  

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Caya
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Antwort #17 - 25.06.2004 um 10:18:53
 
Hallo Ramaol!
Das mit dem Rentenversicherung habe ich jetzt nicht verstanden.
Nach § 9 StAG ,  hat mann ja nach einer 3 Jährigen Aufenthalt und einer 2 Jahre bestehende Ehe anspruch auf einer Einbürgerung.
Aber wie schaft man in der Zeit, dass man  Rentenversicherungbeiträge von min. 60 Monate bezahlen kann?
Wie sind es den mit den Beiträgen die man im Ausland schon bezahlt hat, werden die mit gerechnet? Denn es gibt ja zwischen Deutschland und mit einigen 3. Staaten ein Abkommen wo die Jahren bei einer Anspruch auf die Rente mit gerechnet werden. Oder werden auch die Privaten Lebens- und Rentenversicherungen auch in Acht genommen?
Und warum ist es den in Bayern die Regeln und Gesetze so anders als in den anderen Bundesländern? Gibt es keine einheitliche Gesetze an den man sich halten muss?
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Mick
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Antwort #18 - 25.06.2004 um 10:26:34
 
Zitat:
Hallo Ramaol!
Das mit dem Rentenversicherung habe ich jetzt nicht verstanden.
Nach § 9 StAG ,  hat mann ja nach einer 3 Jährigen Aufenthalt und einer 2 Jahre bestehende Ehe anspruch auf einer Einbürgerung.
Aber wie schaft man in der Zeit, dass man  Rentenversicherungbeiträge von min. 60 Monate bezahlen kann?
Wie sind es den mit den Beiträgen die man im Ausland schon bezahlt hat, werden die mit gerechnet? Denn es gibt ja zwischen Deutschland und mit einigen 3. Staaten ein Abkommen wo die Jahren bei einer Anspruch auf die Rente mit gerechnet werden. Oder werden auch die Privaten Lebens- und Rentenversicherungen auch in Acht genommen?
Und warum ist es den in Bayern die Regeln und Gesetze so anders als in den anderen Bundesländern? Gibt es keine einheitliche Gesetze an den man sich halten muss?


Hi,
in NRW gilt die Regelung, dass in den "9er-Fällen" 24 Monatsbeiträge als ausreichend angesehen werden. Ich glaube auch kaum, dass das Verlangen von 60 Beiträgen gerichtsfest wäre.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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croco
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Antwort #19 - 25.06.2004 um 10:42:37
 
Hallo ramaol,

Ich habe auch eine Frage zu der Thematik Einbürgerung und Rentenversicherung. Meine Frau(Russin) kommt hoffentlich bald nach D. Sie hat mir schon gesagt, das sie sich gerne nach drei Jahren einbürgern lassen wolle.
Da ihr Mann Deutscher sei und wir in Deutschland leben werden, möchte sie so schnell wie möglich auch Deutsche werden.
Wir haben geplant, das sie ab nächstes Jahr erst einmal
ein vier Semester lang dauerndes Ergänzungsstudium für im Ausland graduirte Juristen absolviert.
Jetzt meine Frage: Als Studentin zahlt man ja normalerweise keine Rentenbeiträge. Bedeutet das, das eine vorzeitige Einbürgerung nicht möglich ist ???

Smileycroco
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 25.06.2004 um 11:18:22
 
Eine Überlegung: gilt hier nicht auch, dass es reicht, wenn der Ehegatte die 60 Monate gezahlt hat?
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Ralf
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Antwort #21 - 25.06.2004 um 11:39:48
 
Hallo!

Bei Verheirateten ist es stets ausreichend, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen, wozu auch die Alterssicherung gehört, von beiden Ehegatten gemeinsam erfüllt werden. Wenn die Alterssicherung z.B. durch Rentenbeiträge oder Pensionsansprüche des Ehegatten gewährleistet ist, ist dies ausreichend.

Dies muss auch so sein, weil sonst z.B. eine "Nur-Hausfrau" überhaupt keine Chance auf Einbürgerung hätte.
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stilo03
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Antwort #22 - 15.07.2004 um 10:37:20
 
Hallo Croco,

die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen nicht zwingend von deiner Frau, sondern können auch von dir als unterhaltspflichtigem Ehegatten sichergestellt werden. Das gilt sowohl für das lfd. Einkommen als auch für die Altersvorsorge.

mfg
Ralf
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