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Nichteheliche LG (Gelesen: 8.163 mal)
inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #15 - 30.04.2004 um 11:03:37
 
Zitat:
Bzg. AZ usw. - es war 1993, und irgendwas mit 643, glaube ich, aber mir fehlt momentan einfach die Lust, mich da weiter zu vertiefen Zwinkernd


Wäre ich persönlich Betroffener wäre ich allerdings stark interessiert ... (allerdings bist du ja eigentlich nicht betroffen, s.u.)

Eine Suche auf der Seite des BVG bringt hier kein Ergebnis, allerdings sind anscheinend nur Entscheidungen nach ca. 2000 im Web verfügbar.

Querverweise (zB zu den Grünen) bringen aber zB folgendes Zitat:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Urteil über das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 17. Juli 2002 auch einen Rahmen
für nichteheliche Lebensgemeinschaften abgesteckt: "Es ist dem Gesetzgeber (...) generell
nicht verwehrt, für verschiedengeschlechtliche Paare oder für andere Einstandsgemeinschaften
neue Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu
bringen, wenn er dabei eine Austauschbarkeit der jeweiligen rechtlichen Gestalt mit der
Ehe vermeidet."


Mit anderen Worten: Es gibt derzeit keine Regelung oder ein Gesetz zur ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und angesichts der derzeitigen/zukünftigen politischen Situation in D wird sich daran auch so schnell nichts ändern.

Das BVG hat übrigens auch entschieden, dass Artikel 6 GG einen deutsch-verheirateten Ausländer nicht automatisch vor Ausweisung schützt. Da kann man es sich dann momentan nur schwer vorstellen, dass das BVG einem nicht-ehelichen ausländischen LG besondere Rechte zugestehen würde.

Wie dem auch sei. Momentan studierst du ja noch und die Frage betrifft dich aktuell ja nicht. Und wer weiss denn schon, was die Zukunft wann bringt: Zuwanderungsgesetz, Heirat, EU-Beitritt, etc
Die ganze Diskussion ist also eher akademischer Natur Zwinkernd
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #16 - 30.04.2004 um 13:43:59
 
BTW, so langsam könnte das Thema mal in's UserForum wandern.

Finaler Nachtrag:
Aus den Leitsätzen zur Entscheidung über die eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft, 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01

Zitat:

3) Die Förderpflicht des Staates hat sich am Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG auszurichten. Trüge der Gesetzgeber selbst durch Normsetzung dazu bei, dass die Ehe ihre Funktion einbüßte, würde er das Fördergebot aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzen. Eine solche Gefahr könnte bestehen, wenn der Gesetzgeber in Konkurrenz zur Ehe ein anderes Institut mit derselben Funktion schüfe und es etwa mit gleichen Rechten und geringeren Pflichten versähe, so dass beide Institute austauschbar wären.


Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann also nie mit einer Ehe gleichgesetzt werden, da der Staat ansonsten seiner Förderungspflicht nicht nachkommen würde.
Der Staat dürfte zwar in einigen Bereichen die gleichen Rechte zugestehen, müsste dabei aber vorsichtig sein, damit andere Partnerschaftsformen nicht als Ausweichlösung (statt Ehe) vorteilhafter erscheinen.


BTW, ein hoch interessanter Text und sicherlich jedem mal zur (Bett-) Lektüre Zwinkernd empfohlen. Steht viel zum Begriff "Ehe" drin, aber leider nur wenig zu "Familie"
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 05.05.2004 um 13:03:33
 
hallo inge,
hat mich gefreut, deine postings bzg. der LG zu lesen,
hast sehr gut geschrieben ! 
ich weiss nur nicht, wegen der rechte, ob man die doch nicht bekommen kann. vor gericht natürlich.

arbeitest du irhendwo bei der AB ?

herzliche grüsse
boris
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