Zitat:Stichwort: Petitionsausschuss
Die Ausschüsse der Landtage, also auch der Petitionsausschuss, bestehen aus Mitgliedern des Landtages, i.d.R. also keine Experten für das jeweilige Thema, in diesem Fall Einbürgerungsrecht.
Deshalb holt sich der Petitionsausschuss eine Stellungnahme vom zuständigen Fachministerium, hier also dem Innenministerium ein. Dies ist also genau dieselbe Stelle, die, um bei diesem Fall zu bleiben, die Verwaltungsanordnung über die Nicht-Anrechenbarkeit von Zeiten mit A-Bewilligung erlassen hat.
Es dürfte nur selten vorkommen, dass die Entscheidung eines Petitionsausschusses von der Stellungnahme des Fachministeriums abweicht.
Man sollte daher Entscheidungen von Petitionsausschüssen nicht überbewerten.
Das ist mir klar. Ich wollte nur zeigen, was in BW bedeuten kann, ABW Zeiten "teilweise" anzurechnen. Man rechnet sie an, wenn der Enbuergerungsbewerber die uAE oder ABR besitzt (also mindestens 5 Jahre mit der
AE gelebt hat - d.h. maximal 3 Jahre des Besitzes einer ABW angerechnet werden koennen)...
Ich verstehe eben nicht, warum es bisher keine Klage gegen solcher Regelungen gab... ??? Und warum denken die Landtagsabgeornete, dass die "Gewoehnlichkeit" des Aufenthalts nur nach dem Erwerb einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
rueckwirkend anerkannt werden kann... ??? Meiner Ansicht nach, widerspricht es der Grundlagen eines Rechtstaates...
PS. Und was man machen kann, wenn fuer einen Rechtsanspuch auf die uAE nur die Arbeitsberechtigung fehlt, die nicht erteilt werden kann, weil die
AE beschraenkende Auflagen hat... und es gibt kein Rechtsanspruch, die Auflage aufzuheben, obwohl man mehrere Jahre in Deutschland steuer- und versicherungspflichtig arbeitet... und hat schon alle Verbindungen zum Heimatsland verloren...