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Anrechnung von A-Bewilligungszeiten-Länderliste? (Gelesen: 10.426 mal)
Julian
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26.04.2004 um 20:32:32
 
hallo,
immer noch die Frage:
wer hat eine Länderliste bzgl. Anrechnung von A-Bewilligungszeiten bei der "Einbürgerung".
wie rechnen die Länder diese Zeiten an, abgesehen von Baden-Württemberg und Bayern ?
gruss
Julian :happy:
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Mick
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Antwort #1 - 26.04.2004 um 21:06:30
 
Zitat:
hallo,
immer noch die Frage:
wer hat eine Länderliste bzgl. Anrechnung von A-Bewilligungszeiten bei der "Einbürgerung".
wie rechnen die Länder diese Zeiten an, abgesehen von Baden-Württemberg und Bayern ?
gruss
Julian :happy:



NRW rechnet im Bereich der Einbürgerung neuerdings an.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Julian
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Antwort #2 - 26.04.2004 um 21:29:33
 
Danke
weißt du auch, in wie weit ? die ganze 8 Jahre anrechnen, oder nur teilweise, oder nur zur Hälfte ?
weißst du übrigens auch einiges über meine Frage bzgl. Adoption ?
was bewirkt eine Adoption für einen volljährigen Ausländer für seinen Aufenthaltstitel ? hat er dann grundsätzlich ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland ? vielleicht führt nicht zur Einbürgerung, aber doch einer unbefristete Titel ?
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Blaise
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Antwort #3 - 26.04.2004 um 22:02:13
 
Hallo,

zur Ergänzung:

in Rheinland-Pfalz werden die Zeiten einer A-Bewilligung bei der Einbürgerung als rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt anerkannt - und zwar die ganze Zeit der A-Bewilligung.

Grüße

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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Ralf
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Antwort #4 - 26.04.2004 um 22:42:13
 
Volle Anrechnung von Bewilligungszeiten auch in Niedersachsen.
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Mick
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Antwort #5 - 26.04.2004 um 22:44:24
 
Zitat:
weißst du übrigens auch einiges über meine Frage bzgl. Adoption ?
was bewirkt eine Adoption für einen volljährigen Ausländer für seinen Aufenthaltstitel ? hat er dann grundsätzlich ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland ? vielleicht führt nicht zur Einbürgerung, aber doch einer unbefristete Titel ?


Hi,
siehe die Antworten im dazu gehörigen Thread. Spring lieber nicht so viel hin und her Smiley
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Julian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.04.2004 um 17:12:07
 
danke euch alle !!!
wie meint ihr, wenn man sein hauptwohnsitz ins z.b. Rheinland-Pfalz wechselt aber natürlich noch in Baden-Württemberg wohnt und arbeitet, kann man dort in R-P sich einbürgen lassen.
wie ich gehört habe, die 2 Südländer rechnen gar nichts an.
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Antwort #7 - 27.04.2004 um 17:24:04
 
Hallo Julian!

Wenn du in A wohnst und arbeitest, kannst du dich nicht in B mit Hauptwohnung anmelden. es sei denn, du bist verheiratet, hast Kinder und B ist der Lebensmittelpunkt der Familie. Ansonsten muss - bei mehreren Wohnungen - A die Hauptwohnung sein. Eine freie Auswahl gibt es hier nicht.
So ist es in den Meldegesetzen der Länder geregelt.

Zuständig ist außerdem die Einbürgerungsbehörde, in deren Bezirk du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast, das muss nicht unbedingt mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen. Der gewöhnliche Aufenthalt in diesem Sinne ist dort, wo man sich überwiegend aufhölt. Wenn du in A wohnst und arbeitest, dann ist A auch die zuständige Einbürgerungsbehörde.


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Antwort #8 - 05.05.2004 um 19:32:47
 
Zitat:
danke euch alle !!!
wie meint ihr, wenn man sein hauptwohnsitz ins z.b. Rheinland-Pfalz wechselt aber natürlich noch in Baden-Württemberg wohnt und arbeitet, kann man dort in R-P sich einbürgen lassen.
wie ich gehört habe, die 2 Südländer rechnen gar nichts an.


Wenn die ABW Zeiten nicht angerechnet werden, kannst Du auch gegen Einbuergerungsbehoerde klagen. Smiley Das Problem liegt in der Tatsache, dass bisher kein Einbuergerungsbewerber in BY und BW das getan hat. Vielleicht fliehen sie stattdessen in die andere Bundeslaender... Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 08.05.2004 um 17:26:42
 
Zitat:
hallo,
immer noch die Frage:
wer hat eine Länderliste bzgl. Anrechnung von A-Bewilligungszeiten bei der "Einbürgerung".
wie rechnen die Länder diese Zeiten an, abgesehen von Baden-Württemberg und Bayern ?
gruss
Julian :happy:


Habe zufaellig ein Zitat gefunden:

Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürge-
rung nach § 85 Ausländergesetz (AuslG) erfüllt der
Petent nicht, weil es an einem anrechenbaren acht-
jährigen rechtmäßigen und gewöhnlichen Inlands-
aufenthalt fehlt. Die Zeiten, in denen sich der Petent
mit einer Aufenthaltsbewilligung in Deutschland auf-
gehalten hat, könnten danach nur dann angerechnet
werden, wenn er mittlerweile über eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberech-
tigung verfügte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der
Petent besitzt lediglich eine befristete Aufenthalts-
erlaubnis.

Für den Petenten kommt deshalb nur eine Er-
messenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeits-
gesetz (StAG) in Betracht. Nach dieser Bestimmung
kann eingebürgert werden, wer sich nicht nur
vorübergehend in Deutschland niedergelassen hat.
Zudem wird grundsätzlich eine Aufenthaltsdauer
von 8 Jahren gefordert. Eine nicht nur vorübergehen-
de Niederlassung ist anzunehmen, wenn der Ein-
bürgerungsbewerber eine unbefristete Aufenthaltser-
laubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.


Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg 04. 12. 2003
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Antwort #10 - 08.05.2004 um 18:32:23
 
Ja, solche Texte aus dem Süden der Republik habe ich bereits öfter mal gelesen, allerdings war da nie ein Gerichtsurteil dabei. Das könnte die Sache gründlich ändern, hat ja bei der Mehrstaatigkeit wegen Gegenseitigkeit auch geklappt.
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Antwort #11 - 08.05.2004 um 21:35:39
 
Stichwort: Petitionsausschuss

Die Ausschüsse der Landtage, also auch der Petitionsausschuss, bestehen aus Mitgliedern des Landtages, i.d.R. also keine Experten für das jeweilige Thema, in diesem Fall Einbürgerungsrecht.
Deshalb holt sich der Petitionsausschuss eine Stellungnahme vom zuständigen Fachministerium, hier also dem Innenministerium ein. Dies ist also genau dieselbe Stelle, die, um bei diesem Fall zu bleiben, die Verwaltungsanordnung über die Nicht-Anrechenbarkeit von Zeiten mit A-Bewilligung erlassen hat.

Es dürfte nur selten vorkommen, dass die Entscheidung eines Petitionsausschusses von der Stellungnahme des Fachministeriums abweicht.

Man sollte daher Entscheidungen von Petitionsausschüssen nicht überbewerten.
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Antwort #12 - 09.05.2004 um 01:01:27
 
Zitat:
Stichwort: Petitionsausschuss

Die Ausschüsse der Landtage, also auch der Petitionsausschuss, bestehen aus Mitgliedern des Landtages, i.d.R. also keine Experten für das jeweilige Thema, in diesem Fall Einbürgerungsrecht.
Deshalb holt sich der Petitionsausschuss eine Stellungnahme vom zuständigen Fachministerium, hier also dem Innenministerium ein. Dies ist also genau dieselbe Stelle, die, um bei diesem Fall zu bleiben, die Verwaltungsanordnung über die Nicht-Anrechenbarkeit von Zeiten mit A-Bewilligung erlassen hat.

Es dürfte nur selten vorkommen, dass die Entscheidung eines Petitionsausschusses von der Stellungnahme des Fachministeriums abweicht.

Man sollte daher Entscheidungen von Petitionsausschüssen nicht überbewerten.


Das ist mir klar. Ich wollte nur zeigen, was in BW bedeuten kann, ABW Zeiten "teilweise" anzurechnen. Man rechnet sie an, wenn der Enbuergerungsbewerber die uAE oder ABR besitzt (also mindestens 5 Jahre mit der AE gelebt hat - d.h. maximal 3 Jahre des Besitzes einer ABW angerechnet werden koennen)...

Ich verstehe eben nicht, warum es bisher keine Klage gegen solcher Regelungen gab...  ??? Und warum denken die Landtagsabgeornete, dass die "Gewoehnlichkeit" des Aufenthalts nur nach dem Erwerb einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung rueckwirkend anerkannt werden kann...  ??? Meiner Ansicht nach, widerspricht es der Grundlagen eines Rechtstaates...

PS. Und was man machen kann, wenn fuer einen Rechtsanspuch auf die uAE nur die Arbeitsberechtigung fehlt, die nicht erteilt werden kann, weil die AE beschraenkende Auflagen hat... und es gibt kein Rechtsanspruch, die Auflage aufzuheben, obwohl man mehrere Jahre in Deutschland steuer- und versicherungspflichtig arbeitet... und hat schon alle Verbindungen zum Heimatsland verloren...
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Antwort #13 - 09.05.2004 um 10:53:52
 
Hallo Chap!
Zitat:
Ich wollte nur zeigen, was in BW bedeuten kann, ABW Zeiten "teilweise" anzurechnen.

Ach so, das war nicht so klar herüber gekommen.
Zitat:
Ich verstehe eben nicht, warum es bisher keine Klage gegen solcher Regelungen gab...

Eben, verstehe ich auch nicht.
Zitat:
Und warum denken die Landtagsabgeornete, ....

Denken die ???
Zitat:
PS. Und was man machen kann, wenn fuer einen Rechtsanspuch auf die uAE nur die Arbeitsberechtigung fehlt, die nicht erteilt werden kann, weil die AE beschraenkende Auflagen hat... und es gibt kein Rechtsanspruch, die Auflage aufzuheben, obwohl man mehrere Jahre in Deutschland steuer- und versicherungspflichtig arbeitet... und hat schon alle Verbindungen zum Heimatsland verloren...

Tja. Klagen z.B.
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Antwort #14 - 09.05.2004 um 15:28:38
 
Zitat:
Hallo Chap!
Ach so, das war nicht so klar herüber gekommen.
Eben, verstehe ich auch nicht.
Denken die ???
Tja. Klagen z.B.


Hallo Ramaol,

Du bist ein guter Mensch, und es ist sehr angenehm mit Dir zu kommunizieren!  [beifall=beifall.gif]

Ich bitte um Entschuldigung. Mein Postscriptum hatte nichts mit dem Thema dieses Forums zu tun. Meiner Meinung nach, kann die Klage (was Du vorgeschlagen hast) nicht helfen. In Frage der Einbuergerung kann man wohl Gericht bitten, den Begriff der "Gewoehnlichkeit" exakt zu definieren. Aber, um die Auflagen aufzuheben fehlt es jegliche Rechtsgrundlage. Ich habe sogar gelesen, dass die Rechtmaessigkeit einer auslaenderrechtlichen Auflage ueberhaupt nicht ueberpruefbar ist. Und die Meinung, dass die Arbeitsberechtigung auch einem Auslaender erteilt werden kann, dessen Aufenthaltserlaubnis mit beschraenkenden Auflagen versehen ist, scheint voll unbegruendet...  Griesgrämig Gott sei Dank, fuer die Einbuergerung (ausser BW) braucht man keine Arbeitsberechtigung... Smiley
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