Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
§ 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland (Gelesen: 4.598 mal)
Ralf
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
20.04.2004 um 21:07:28
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden!
Hallo!
Hier ein aktueller Artikel aus der Online-Ausgabe der Mitteldeutschen Zeitung (mz) vom 20.04.2004:

Zitat:
Doppelte Staatsbürgerschaft bei EU-Ausländern möglich

Gegenseitigkeitserfordernis bezieht sich auf Hinnahme der Mehrstaatigkeit

erstellt 17:39h


Leipzig/dpa.  EU-Ausländer können bei der Einbürgerung in Deutschland ihre Staatsangehörigkeit behalten, wenn auch ihr Land bei der Einbürgerung von Deutschen die doppelte Staatsangehörigkeit hinnimmt. Mit diesem Urteil entschied der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am Dienstag zu Gunsten eines griechischen Psychotherapeuten. Der Kläger hatte in Bayern seine Einbürgerung beantragt, wollte aber auch seine griechische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. (BVerwG 1 C 13.03)
Die beklagte Stadt in Bayern hatte die Einbürgerung mit dem Argument abgelehnt, dass die Gegenseitigkeit fehle. Dies sei schon deshalb der Fall, weil Griechenland anders als Deutschland keinen zwingenden Anspruch auf Einbürgerung vorsehe, sondern diese nur nach Ermessen gewähre. Dagegen klagte der Antragsteller erfolgreich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Das im Ausländergesetz verankerte Gegenseitigkeitserfordernis beziehe sich auf die Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten, erläutert das Gericht in einer Mitteilung. «Es verlangt hingegen nicht auch eine Übereinstimmung der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung.»

Der Gesetzgeber habe mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999 die Einbürgerung für EU-Staatsangehörige erleichtern wollen, argumentieren die Leipziger Richter. Diese Erleichterung würde nicht erreicht, wenn man für die Gegenseitigkeit verlange, dass auch andere EU-Staaten die im Wesentlichen nur in Deutschland verankerte Anspruchseinbürgerung vorsehen. Nicht nur das Einbürgerungsrecht, sondern auch die Einbürgerungspraxis müssten dem Gegenseitigkeits-Erfordernis gerecht werden. Dies sei in Griechenland vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden.

Einzelne Bundesländer haben bisher weiter gehende Anforderungen an die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit gestellt, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Vertreter des Bundesinteresses habe darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik wegen der restriktiven Einbürgerungspraxis dieser Bundesländer im Ausland kritisiert worden sei. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rechtsauffassung des Bundes bestätigt und dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung zuerkannt worden.

Damit dürfte diese Angelegenheit endgültig geklärt sein.  :happy:

Der Originaltext ist
hier
zu finden.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 21.04.2004 um 08:36:16 von Ralf »  

...
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.245

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 87 Abs. 2 / Gegensseitigkeit / Griechenland
Antwort #1 - 20.04.2004 um 21:20:49
 
Hallo Ramaol,

jau, jetzt dürften es sogar unsere lieben Bazis im Süden wissen...

Nur am Rande - in der Regel befürworte ich ja die bayrischen VerfahrensweisenHut

Nur mit der Gegenseitigkeit lagen sie halt ganz verkehrt...

Grüße

Blaise
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
Ralf
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 87 Abs. 2 / Gegensseitigkeit / Griechenland
Antwort #2 - 20.04.2004 um 21:52:40
 
Zitat:
Nur mit der Gegenseitigkeit lagen sie halt ganz verkehrt...


Na ja, nicht nur da.  disco
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 87 Abs. 2 / Gegensseitigkeit / Griechenland
Antwort #3 - 20.04.2004 um 21:59:05
 
Also ich halte die Annahme, Bewilligungszeiten wären nicht gewöhnliche Aufenthalte, für vertretbar.

Doc  8)
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
Ralf
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Antwort #4 - 21.04.2004 um 09:34:04
 
Zitat:
Also ich halte die Annahme, Bewilligungszeiten wären nicht gewöhnliche Aufenthalte, für vertretbar.


Klar, Doc, vertreten kann man sicher einiges. Die Frage ist, ob das dann auch richtig ist.
Auch dieses Thema werden wohl die Gerichte entscheiden müssen, aber solange keiner klagt, passiert natürlich nix. Ärgerlich
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Ralf
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Antwort #5 - 21.04.2004 um 11:08:07
 
Nachtrag:

Hier ist die entsprechende Pressemitteilung des
Bundesverwaltungsgerichts
:
Zitat:
Pressemitteilung

Nr. 23/2004: BVerwG 1 C 13.03    20.04.2004

Mehrstaatigkeit ist bei der Einbürgerung eines Griechen hinzunehmen


Nach den Einbürgerungsvorschriften des Ausländergesetzes wird eine doppelte Staatsangehörigkeit hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht. Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat zugunsten des Klägers entschieden, dass Gegenseitigkeit dann gegeben ist, wenn der Herkunftsstaat seinerseits bei der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger eine doppelte Staatsangehörigkeit hinnimmt.

Der Kläger, ein seit 1980 in Deutschland lebender griechischer Psychotherapeut, hatte in Bayern seine Einbürgerung beantragt und erklärt, dass er zur Aufgabe seiner griechischen Staatsangehörigkeit nicht bereit sei. Daraufhin lehnte die beklagte Stadt die Einbürgerung ab, weil es an der erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Dies sei schon deshalb der Fall, weil Griechenland anders als Deutschland keinen zwingenden Anspruch auf Einbürgerung vorsehe, sondern Einbürgerung nur nach Ermessen gewähre. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Es hat maßgebend darauf abgestellt, dass sich das Gegenseitigkeitserfordernis (§ 87 Abs. 2 Ausländergesetz) auf die Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bezieht. Es verlangt hingegen nicht auch eine Übereinstimmung der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999 die Einbürgerung für EU-Staatsangehörige erleichtern wollen. Diese Erleichterung würde nicht erreicht, wenn man für die Gegenseitigkeit verlangte, dass auch andere EU-Staaten die im Wesentlichen nur in Deutschland verankerte Anspruchseinbürgerung vorsehen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss nicht nur das Einbürgerungsrecht, sondern auch die Einbürgerungspraxis dem Gegenseitigkeitserfordernis gerecht werden. Das ist in Bezug auf Griechenland vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden.

Einzelne Bundesländer haben bisher weiter gehende Anforderungen an die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit gestellt. Der Vertreter des Bundesinteresses hatte darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland wegen der restriktiven Einbürgerungspraxis dieser Bundesländer im Ausland kritisiert worden sei. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde nun die Rechtsauffassung des Bundes bestätigt und dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung zuerkannt.

BVerwG 1 C 13.03 - Urteil vom 20. April 2004


Im Original
hier
nachzulesen.

Anmerkung: Das Urteil bezieht sich nur auf griechische Einbürgerungsbewerber. Wie dies bei anderen Staatsangehörigen gehandhabt wird, bleibt abzuwarten.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Davidovitsch
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 87 Abs. 2 / Gegensseitigkeit / Griechenland
Antwort #6 - 21.04.2004 um 12:17:21
 
Zitat:
Hallo Ramaol,

..........Bazis im Süden.. .......


Ich weiss nicht, ob es Dir zusteht, das Wort "Bazi" zu gebrauchen. Zur Begründung:

***************
177. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 6. Dez. 1956 (2. Wahlperiode), Frage des Abgeordneten Schmitt (SPD) über "Anredeform in Tagesbefehlen des Bundesministers für Verteidigung"
.............
Strauß: "Es ist ein Irrtum - der sich durch die Verschiedenheit der landsmannschaftlichen Gepflogenheiten und ihrer Sprachgebräuche erklären läßt -, anzunehmen, daß die Anredeform 'Ihr' und 'Euch' den Plural der vertraulichen Anredeform 'Du' darstellt."

Heiterkeit im Plenum.

Strauß: "Das trifft ebensowenig zu wie die Anredeform 'Sie' den Plural der Anredeform 'Du' darstellt."

Lebhafte Heiterheit und Beifall in der Mitte und rechts.

Wehner: "Was soll dieses Kasperltheater da oben einschließlich des Herrn Ministers und des Herrn Präsidenten?"

Bundestagsvizepräsident Jäger: "Herr Abgeordneter Wehner, das Wort 'Kasperltheater' stammt aus dem süddeutschen Sprachgebrauch. Ich glaube gar nicht, daß Sie das gebrauchen dürfen!"
***************************

Das Wort 'Bazi' stammt ebenfalls aus dem süddeutschen Sprachgebrauch.....
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Antwort #7 - 21.04.2004 um 12:31:06
 
Moin Moin (Achtung: Wort aus dem norddeutschen Sprachgebrauch), Davidovitsch!

Es wird nochmals gebeten, sich in den Sachforen auf das jeweilige Sachthema  zu beschränken. Solche Äußerungen mögen manche Leute vielleicht witzig fnden, sie machen jedoch das Thema unnötigerweise unübersichtlich und gehören, wenn überhaupt, allenfalls ins Userforum. Smiley

Vielen Dank
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 29.04.2004 um 09:12:58 von Ralf »  

...
 
IP gespeichert
 
Davidovitsch
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Antwort #8 - 21.04.2004 um 18:10:53
 
Zur Kenntnis genommen.
Jetzt muß ich wohl auch Besserung geloben.
Tue ich hiermit.

@Fons: siehst Du das auch so wie Ram ?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Antwort #9 - 21.04.2004 um 19:37:03
 
Zitat:
@Fons: siehst Du das auch so wie Ram ?

JA


ggf. kann man/Frau sich ja im Userforum "austoben"... wobei es auch dort Grenzen gibt!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 87 Abs. 2 / Gegenseitigkeit / Griechenland
Antwort #10 - 03.09.2004 um 09:21:56
 
Nur der Vollständigkeit halber:

Hier noch der Link zum Urteilstext:

guck   
klick

Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema