Hallo Basa!
Ich glaube, Du hast einige Aussagen deiner Rechtsanwältin missverstanden!
Ich gehe davon aus, dass auch in Berlin (wie uns in NRW) zur Zeit, aufgrund der geltenden Erlasslage, keine Angehörige ethnischer Minderheiten in den Kosovo abgeschoben werden können.
Dies gilt allerdings nicht für Kosovoalbaner !! Erst gestern ging wieder ein erster Sammeltransport von Düsseldorf nach Pristina, nachdem es, nach den letztlichen Unruhen dort, zwischenzeitlich mehrere Flugstornierungen gegeben hatte.
Es ist also zunächst wichtig für dich, zu erfahren, zu welcher Ethnie Du nach Ansicht der
ABH gehörst.
Du sagst ja selbst, dass Du aus einer gemischtethnischen Ehe stammst. Für die gilt ebenfalls bisher ein teilweiser Abschiebestop, aufgrund der Weigerung der UNMIK diesen Personenkreis im Kosovo wieder aufzunehmen, da sie für den Schutz in vielen Gebieten im Kosovo nicht garantieren können. Daher kommt es auch entscheidend darauf an, wo eure Familie vor der Ausreise gewohnt hat. Ist dort der Minderheitenschutz nach Meinung der UNMIK gewährleistet ?
Ein freiwillige Rückkehr ist allerdings jederzeit möglich. Dies führt auch dazu, dass eure Befugnisanträge nach § 30 Abs. 3 und 4
AuslG immer wieder abgelehnt werden können (neben dem ständigen Bezug von sozialen Leistungen und eurer Passlosigkeit) .
Ich glaube allerdings, auch die zuständige
ABH ging bisher davon aus, dass ihr unter den Abschiebestopp fallt, sonst hätten sie bestimmt schon seit längerem versucht, dich zu einer freiwilligen Ausreise zu überreden oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen für dich und deine Familie eingeleitet.
Das Schreiben, was Du in deinem ersten Beitrag erwähntest und was ja auch zu deiner Angst geführt hat, ist wohl lediglich eine Abschiebungsankündigung nach § 56
AuslG, die allen Personen gegeben wird, die länger als ein Jahr geduldet worden sind. Sie hat allerdings keine unmittelbaren Konsequenzen und ist auch nicht rechtsmittelfähig.
Deine grundsätzliche Ausreisepflicht beruht aber wahrscheinlich auf der rechtskräftigen Ablehnung deines Asylantrages und der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung in grauer Vorzeit und nicht auf dem kürzlichen Schreiben !!
Selbstverständlich kannst Du nun einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 bzw. § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen, aber ob du damit Erfolg haben wirst, wage ich doch zu bezweifeln.
Hier in NRW hättest Du ihn nicht, wenn für deine Person (z.B aufgrund schwerwiegender Erkrankungen), keine Gründe vorliegen, die gegen eine sofortige Rückkehr sprechen.
Zudem müßtest Du deiner Anwältin wahrscheinlich ziemlich viel Geld geben, damit sie diesen Antrag stellt!
Du wußtest doch nach meiner Einschätzung sehr genau, dass Du kein Studium aufnehmen darfst oder hatte die
ABH den entsprechenden Hinweis (Auflage!) nicht dick in deine Duldung gedruckt bzw. gestempelt ? ???
Falls ja, kannst Du aus einer somit illegalen Handlung, jetzt aber keine Rechte ableiten und ganz bestimmt keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, da ja auch die anderen erforderlichen Voraussetzungen (z.B. legale Einreise mit Visum etc.) nicht vorliegen. Das kann auch deine Anwältin nicht anders sehen!
Auch mir erscheint daher der bereits früher gemachte Ratschlag, mit der
ABH zu sprechen und dann ggf. nach einer
Vorabzustimmung für ein paar Wochen in den Kosovo zu fliegen, um dann mit einem Visum legal zur Aufnahme eines Studiums wieder einzureisen, die einzige wirklich gangbare Lösung zu sein.
Ansonsten gehst Du tatsächlich das Risiko ein, irgendwann einmal morgens zum Flughafen gebracht und abgeschoben zu werden.
Nach einer solchen Abschiebung wäre eine Wiedereinreise noch um eines schwieriger, da dann zunächst die Wirkung der Abschiebung befristet werden müßte.
Tut mir wirklich leid, dir keine besseren Auskünfte geben zu können!
Ciao