Hallo marcellos25!
Zitat:dementsprechend vermute ich,dass es in irgend einer Rechtsverordnung oder einem gesetz eine norm gibt, die ein nichtmitteilen von straftaten(trunkenheitsfahr ist § 316 stgb) ggü der ausländerbehörde als einen straftatbestand ahndet.
Also beim allerbesten Willen kann hier eine Straftat nach
§ 92 (2) 2 AuslG
nur dann in Anbetracht kommen, wenn sie bei der letzten Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung (AG) im Antragsformular oder auf mündliche Befragung auf die explizite Frage, ob gegen sie ein Straf- oder Bußgerldverfahren anhängig ist, wahrheitswidrig geantwortet hatte, um zu vermeiden, dass aufgrund dieser Tatsache eben keine AG erteilt wird. Dies kann auch dann strafbar sein, wenn ihr unter denselben Voraussetzungen eine andere AG zugestanden hätte.
Schreib doch mal dazu, wann die Trunkenheitsfahrt stattgefunden hatte, wann das Verfahren von der Polizei an die Staatsanwaltschaft geleitet worden ist (bzw. wann sie von der StA oder dem Gericht die erste Post zu der Trunkenheitsfahrt bekommen hatte) und wann sie nach der Trunkenheitsfahrt eine AG beantragt hatte und wann der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Möglicherweise kann schon dadurch eine Wahrscheinlichkeit des neuerlichen Verfahrens nachvollzogen werden.
Bis zur Entscheidung über diese Sache besteht ein Erteilungs- oder Verlängerungshemmnis (
§ 67 (2) AuslG
).
Fragwürdig an einer solchen Strafbarkeit ist allerdings, dass die Ausländerbehörde eine solche o.g. erforderte Information nicht schon von Amts wegen hätte bekommen müssen (
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 AuslG
). Von daher wäre eine Strafbarkeit bzgl. o.g. Tatbetstandes an einem strengen Maßstab des Vorsatzes zu messen, wenn unterstellt werden müßte, dass die Ausländerbehörde bereits von diesem Hindernis Kenntnis erlangt hatte oder erlangt haben mußte.
Im Ernstfall wäre hier die Unterstützung eines Rechtsanwaltes (mit Fachgebiet Ausländerstrafrecht) angebracht.
Doc