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Ausweisung wegen Strafbefehl (Gelesen: 15.307 mal)
marcellos25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.04.2004 um 11:47:34
 
Hallo! meine Freundin ist kroatische Staatsbürgerin! und hat seid etwa vier jahren eine aufenthaltsgenehmigung in deutschland. sie hat einen festen job,spricht fließend und akzentfrei deutsch. leider ist ihr etwas passiert...sie ist vor einiger zeit betrunken autogefahren.naja, ende vom lied: führerschein für ein jahr weg. dies hat sie aber nicht der ausländerbehörde mitgeteilt.(ein polizist meinte zu ihr,dass eine mitteilung nicht nötig sei)darauf hat sie sich verlassen.leider!nun:ausländerbehörde hat das nun mitbekommen und sie zur rede gestellt.daraufhin musste sie diebzgl. aussagen.die ausländerbehörde nahm daraufhin an, dass sie den erlassenen strafbefehl absichtlich nicht meldete und schickte diesen eindruck mitsamt ihrer aussage zur staatsanwaltschaft. meine frage ist nun: wie soll sie sich verhalten?und droht eine ausweisung wegen eines einmaligem verstoßes in dieser geringfügigkeit!
danke im vorraus für eine antwort!
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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #1 - 16.04.2004 um 11:54:56
 
Betrunken Autofahren ist keine Geringfuegigkeit auch wenn dies wohl jeden Tage einige tausendmale
vorkommt und wenn der Fuehrerschein fuer 1 Jahr weg
waren dies mit Sicherheit auch nicht nur 0.8 Promille.
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Ralf
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Antwort #2 - 16.04.2004 um 12:06:47
 
Hallo!

Handelt es sich wirklich um einen Strafbefehl? Wurde zusätzlich eine Geldstrafe verhängt? Wenn ja: wie viele Tagessätze?
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Nicator
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 16.04.2004 um 12:21:06
 
Zitat:
Hallo! meine Freundin ist kroatische Staatsbürgerin! und hat seid etwa vier jahren eine aufenthaltsgenehmigung in deutschland. sie hat einen festen job,spricht fließend und akzentfrei deutsch. leider ist ihr etwas passiert...sie ist vor einiger zeit betrunken autogefahren.naja, ende vom lied: führerschein für ein jahr weg. dies hat sie aber nicht der ausländerbehörde mitgeteilt.(ein polizist meinte zu ihr,dass eine mitteilung nicht nötig sei)darauf hat sie sich verlassen.leider!nun:ausländerbehörde hat das nun mitbekommen und sie zur rede gestellt.daraufhin musste sie diebzgl. aussagen.die ausländerbehörde nahm daraufhin an, dass sie den erlassenen strafbefehl absichtlich nicht meldete und schickte diesen eindruck mitsamt ihrer aussage zur staatsanwaltschaft. meine frage ist nun: wie soll sie sich verhalten?und droht eine ausweisung wegen eines einmaligem verstoßes in dieser geringfügigkeit!
danke im vorraus für eine antwort!


Hallo!

Ohne weitere Angaben sind Deine Fragen wohl nicht endgültig zu beantworten. Was für einen Aufenthaltstitel hat Deine Freundin? War es der erste und bisher einzige Verstoß?
Wie viele Tagessätze musste Deine Freundin nach diesem Strafbefehl zahlen?

Grüsse

Nicator
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 16.04.2004 um 13:13:25
 
Mal abgesehen vom Strafbefehl - es ist nicht die Pflicht des Ausländers, so etwas mitzuteilen, es sei denn, bei Verlängerung der AE wird gefragt. Mitgeteilt wird dies regelmäßig vom Gericht, steht irgendwo in der MISTRA.
Anne
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 16.04.2004 um 14:01:41
 
Zitat:
Mal abgesehen vom Strafbefehl - es ist nicht die Pflicht des Ausländers, so etwas mitzuteilen, es sei denn, bei Verlängerung der AE wird gefragt. Mitgeteilt wird dies regelmäßig vom Gericht, steht irgendwo in der MISTRA.
Anne


Jepp, es ist keine Pflicht der Ausländer/innen.
Die Übermittlungspflicht der Justizbehörden (u.a.) ergibt sich auch aus § 76 Abs. 5 AuslG und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Verordnung. Das ist nicht die MISTRA, schlag mich tot, ich komm jetzt nicht druff, wie die heißt Smiley
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 16.04.2004 um 14:33:54
 
Mick: MISTRA - Mitteilung in Straf- und Ausländersachen: dort ist geregelt, wer in welchem Fall zu informieren ist von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 16.04.2004 um 16:52:47
 
Zitat:
Mick: MISTRA - Mitteilung in Straf- und Ausländersachen: dort ist geregelt, wer in welchem Fall zu informieren ist von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.



Jow Anne, die MISTRA kenne ich wohl. Es gibt aber eben auch noch die andere VO, die augrund § 76 Abs. 5 AuslG erlassen wurde. Da stehen auch Mitteilungspflichten anderer Behörde drin.

Ergänzung:
Jetzt hab ichs: AuslDÜV - Verordnung über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
Betrifft aber die Strafvollstreckungsbehörden
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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marcellos25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 17.04.2004 um 13:46:30
 
jau danke erstmal für die schnellen antworten! also um das ganze zu spezifizieren: sie hatte eine noremale aufenthaltsgenehmigung und nächstes jahr hätte sie unbefristete beantragen können..
die tagessätze waren 35! und ja,es war ein strafbefehl!
danke!
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marcellos25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 17.04.2004 um 13:53:46
 
ach so,noch was: den strafbefehl hat sie schon bezahlt...klare sache.das problem ist nur die ausländerbehörde, nehm ich mal an:da es mit einer evtl. anklage oder einem strafbefehl von der ausländerbehörde mittlerweile zwei strafsachen wären...und damit ja evtl. schon der tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt....da es sich ja nunmehr nich nur úm einen vereinzelten und nicht mehr geringfügigen(so wir ihr schreibt) verstoß handelt!
seh ich das falsch???
danke!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #10 - 17.04.2004 um 17:44:50
 
Was wäre dann ihr "Verbrechen" gegenüber der Ausländerbehörde? Trunkenheit am Steuer kann es nicht sein, denn wegen derselben Sache kann man nicht zweimal bestraft werden.

Hat sie etwa etwas bei der Ausländerbehörde beantragt und dabei angegeben, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein?

Aus welchem Anlass hat die Ausländerbehörde sie zur Rede gestellt?
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marcellos25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 17.04.2004 um 18:51:32
 
also die ausländerbehörde hat sie zur rede gestellt, da sie die trunkenheitsfahrt und den darauf erlassenen strafbefehl nicht  gemeldet hatte.die ausländerbehörde glaubt,dass sie dies mit absicht verschwiegen hätte,um evtl. konsequenzen zu vermeiden.so die ausländerbehörde
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marcellos25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 17.04.2004 um 18:53:43
 
dementsprechend vermute ich,dass es in irgend einer Rechtsverordnung oder einem gesetz eine norm gibt, die ein nichtmitteilen von straftaten(trunkenheitsfahr ist § 316 stgb) ggü der ausländerbehörde als einen straftatbestand ahndet.
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marcellos25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 17.04.2004 um 19:02:27
 
naja, jetzt habt ihr die benötigten angaben.was hat sie zu erwarten?es wird wohl zweimal strafbefehl erlassen: einmal wegen der trunkenheitsfahrt(das ist ja schon geschehen) und wegen der nichtbekanntgabe dieser tat bei der ausländerbehörde. was hat sie nun zu erwarten-das ist j meine ausgangsfrage! besteht hoffnung auf milde?oder droht ihr eine ausweisung?
danke im vorraus!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #14 - 17.04.2004 um 21:34:40
 
Hallo marcellos25!

Zitat:
dementsprechend vermute ich,dass es in irgend einer Rechtsverordnung oder einem gesetz eine norm gibt, die ein nichtmitteilen von straftaten(trunkenheitsfahr ist § 316 stgb) ggü der ausländerbehörde als einen straftatbestand ahndet.


Also beim allerbesten Willen kann hier eine Straftat nach
§ 92 (2) 2 AuslG
nur dann in Anbetracht kommen, wenn sie bei der letzten Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung (AG) im Antragsformular oder auf mündliche Befragung auf die explizite Frage, ob gegen sie ein Straf- oder Bußgerldverfahren anhängig ist, wahrheitswidrig geantwortet hatte, um zu vermeiden, dass aufgrund dieser Tatsache eben keine AG erteilt wird. Dies kann auch dann strafbar sein, wenn ihr unter denselben Voraussetzungen eine andere AG zugestanden hätte.

Schreib doch mal dazu, wann die Trunkenheitsfahrt stattgefunden hatte, wann das Verfahren von der Polizei an die Staatsanwaltschaft geleitet worden ist (bzw. wann sie von der StA oder dem Gericht die erste Post zu der Trunkenheitsfahrt bekommen hatte) und wann sie nach der Trunkenheitsfahrt eine AG beantragt hatte und wann der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Möglicherweise kann schon dadurch eine Wahrscheinlichkeit des neuerlichen Verfahrens nachvollzogen werden.

Bis zur Entscheidung über diese Sache besteht ein Erteilungs- oder Verlängerungshemmnis (
§ 67 (2) AuslG
).

Fragwürdig an einer solchen Strafbarkeit ist allerdings, dass die Ausländerbehörde eine solche o.g. erforderte Information nicht schon von Amts wegen hätte bekommen müssen (
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 AuslG
). Von daher wäre eine Strafbarkeit bzgl. o.g. Tatbetstandes an einem strengen Maßstab des Vorsatzes zu messen, wenn unterstellt werden müßte, dass die Ausländerbehörde bereits von diesem Hindernis Kenntnis erlangt hatte oder erlangt haben mußte.

Im Ernstfall wäre hier die Unterstützung eines Rechtsanwaltes (mit Fachgebiet Ausländerstrafrecht) angebracht.

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« Zuletzt geändert: 17.04.2004 um 23:12:15 von Doc »  

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