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Auflagen der Ehefrau (Gelesen: 9.557 mal)
dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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29.03.2004 um 18:36:02
 
Hallo Alle,

darf der Ehefrau eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis (zwecks Arbeitsaufnahme) besitzt, die folgende Auflagen angeordnet werden:

1. "Erwerbstätigkeit nicht gestattet"
2. "Studium nicht gestattet"?

Remark: in AuslG-VwV ist zu lesen:

14.2.0 ... Auflagen sollen nur zur Wahrung öffentlicher Interessen verfügt werden. ...

14.2.3.1 ... In Fällen des Familiennachzugs nach §§ 17 ff. wird die unselbständige Erwerbstätigkeit nicht beschränkt. ...


Danke
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.03.2004 um 18:42:19
 
Hast du evtl. eine Aufenthaltserlaubnis nach der AAV = Arbeitsaufenthalteverordnung ???
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Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 29.03.2004 um 19:46:26
 
Zitat:
Hallo Alle,
darf der Ehefrau eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis (zwecks Arbeitsaufnahme) besitzt, die folgende Auflagen angeordnet werden:
1. "Erwerbstätigkeit nicht gestattet"
2. "Studium nicht gestattet"?


Die Ausländerbehörde hat in diesem Falle Ermessen, was die Erteilung der AE angeht und darf demnach auch Nebenbestimmungen aufnehmen, die die Erwerbstätigkeit beschränken. Es ist im öffentlichen Interesse, dass die Zuzugsbeschränkung für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten auch nicht durch den Familiennachzug umgangen wird.

Allerdings muss die ABH auch die VV zum Ausländergesetz in den Ermessensausübung berücksichtigen. Daher würde ich zunächst auf kooperativem Wege versuchen, die Nebenbestimmung 1 abändern zu lassen.

Was die zweite Nebenbestimmung angeht, so ist mir auch nicht klar, warum die Behörde die Aufnahme eines Studiums ausschließen will. Wenn die Hochschule bereit ist, jmd zum Studium zuzulassen, sollte dies auch kenne öffentlichen Interessen entgegenlaufen...

Ist denn die Nebenbestimmung bestandskräftig geworden?
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 30.03.2004 um 09:36:24
 
Zitat:
Hast du evtl. eine Aufenthaltserlaubnis nach der AAV = Arbeitsaufenthalteverordnung ???


Ja, genau. § 5 AAV. Ändert es etwas?  ???
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 30.03.2004 um 10:16:16
 
Zitat:
Es ist im öffentlichen Interesse, dass die Zuzugsbeschränkung für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten auch nicht durch den Familiennachzug umgangen wird.


Meine Arbeit ist vom offensichtlichen öffentlichen Interesse. Sonst wurde mir keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Ist es aber zumutbar, dass meine Frau 5 oder mehrere Jahre zu Hause sitzt? Das macht sie verrückt. Es ist ihr schon lieber, allein zurück nach Heimat zu kehren. Sie glaubt, dort konnte sie schon eine Karriere machen (sie ist direkt nach dem Fachhochschulabschluss in Deutschland eingereist).

Zitat:
Allerdings muss die ABH auch die VV zum Ausländergesetz in den Ermessensausübung berücksichtigen. Daher würde ich zunächst auf kooperativem Wege versuchen, die Nebenbestimmung 1 abändern zu lassen.


Wir haben es schon versucht. Aber ABH zeigt sich nicht kooperativ. Kann man die Auflage auf dem Rechtsweg anfechten? Sie ist doch im offensichtlichen Widerspruch zur VwV...

Zitat:
Was die zweite Nebenbestimmung angeht, so ist mir auch nicht klar, warum die Behörde die Aufnahme eines Studiums ausschließen will. Wenn die Hochschule bereit ist, jmd zum Studium zuzulassen, sollte dies auch kenne öffentlichen Interessen entgegenlaufen...


Ich verstehe es auch nicht. Griesgrämig

Zitat:
Ist denn die Nebenbestimmung bestandskräftig geworden?


Leider habe ich die Frage nicht verstanden. Griesgrämig

Danke.
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 01.04.2004 um 17:06:09
 
[quote author=Hesekiel link=board=2a;num=1080578162;start=0#2 date=03/29/04 um 19:46:26]

Die Ausländerbehörde hat in diesem Falle Ermessen, was die Erteilung der AE angeht und darf demnach auch Nebenbestimmungen aufnehmen, die die Erwerbstätigkeit beschränken. Es ist im öffentlichen Interesse, dass die Zuzugsbeschränkung für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten auch nicht durch den Familiennachzug umgangen wird.

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Wenn ABH in diesem Fall Ermessen hat, soll es irgendwo geschrieben sein. Koennten Sie mich auf die entsprechende Stelle verweisen? Wenn es keine entsprechende Vorschrift gibt, kann es nicht im Ermessem der ABH liegen, die beschraenkenden Auflagen auszudenken.
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Antwort #6 - 02.04.2004 um 14:47:38
 

Zitat:
Wenn ABH in diesem Fall Ermessen hat, soll es irgendwo geschrieben sein. Koennten Sie mich auf die entsprechende Stelle verweisen? Wenn es keine entsprechende Vorschrift gibt, kann es nicht im Ermessem der ABH liegen, die beschraenkenden Auflagen auszudenken.


§ 14 Abs. 2 AuslG.
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Antwort #7 - 02.04.2004 um 14:50:45
 
Zitat:
Leider habe ich die Frage nicht verstanden. Griesgrämig


Wenn die Nebenbestimmung bestandskräftig geworden ist, kann man nichts mehr machen. Bestandskraft tritt ein, wenn Sie nach Erteilung der Genehmigung (bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung) keinen Widerspruch einlegen.

Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist (kommt häufiger vor), beträgt die Frist 1 Jahr ab Bekanntgabe. Tag der Bekanntgabe ist häufig der Tag des Einklebens der Etiketten in den Pass.
Grüße,
Andreas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.04.2004 um 15:19:01
 
Zitat:
§ 14 Abs. 2 AuslG.


Haben Sie doch die Verwaltungsvorschriften zu dem entsprechenden Paragraphen gelesen?

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.06.2000:
14.2.3.1 ... In Fällen des Familiennachzugs nach §§ 17 ff. wird die unselbständige Erwerbstätigkeit nicht beschränkt ...

Diesen Satz sehe ich, und das ABH dabei eine Ermessensentscheidung treffen soll, sehe ich nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #9 - 02.04.2004 um 16:32:49
 
Zitat:
Wenn die Nebenbestimmung bestandskräftig geworden ist, kann man nichts mehr machen. Bestandskraft tritt ein, wenn Sie nach Erteilung der Genehmigung (bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung) keinen Widerspruch einlegen.

Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist (kommt häufiger vor), beträgt die Frist 1 Jahr ab Bekanntgabe. Tag der Bekanntgabe ist häufig der Tag des Einklebens der Etiketten in den Pass.
Grüße,
Andreas


Woher folgen diese Fristen (1 Monat bzw. 1 Jahr)? Ist es wirklich so, dass man gar nichts machen kann, wenn ihm die Tatsache, dass die Behördenentscheidung nicht ganz gesetz- oder vorschriftskonform war, nur nach einem Jahr aufgefallen ist? ???
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 02.04.2004 um 16:45:11
 
Zitat:
Woher folgen diese Fristen (1 Monat bzw. 1 Jahr)? Ist es wirklich so, dass man gar nichts machen kann, wenn ihm die Tatsache, dass die Behördenentscheidung nicht ganz gesetz- oder vorschriftskonform war, nur nach einem Jahr aufgefallen ist? ???


Vielleicht ein dummer Vorschlag. Aber ich wuerde vermuten, dass diese Fristen nicht gelten, wenn sich die Situation veraendert hat. Z.B. wenn man einen Brief von Uni bekommen hat, dass die Uni diesen Mitarbeiter braucht und das fuer ihn solche Auflagen nicht zumutbar sind (kann auch etwas anderes sein, z.B. wenn das Gehalt erhoeht wurde). Auf Grund der Veraenderten Situation koennte man einen neuen Antrag auf AE ohne Auflagen stellen. Wenn die gleiche Entscheidung nochmal getroffen wird, koennte man einen Wederspruch auf die neue Entscheidung einlegen.
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