Zitat:Es ist im öffentlichen Interesse, dass die Zuzugsbeschränkung für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten auch nicht durch den Familiennachzug umgangen wird.
Meine Arbeit ist vom offensichtlichen öffentlichen Interesse. Sonst wurde mir keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Ist es aber zumutbar, dass meine Frau 5 oder mehrere Jahre zu Hause sitzt? Das macht sie verrückt. Es ist ihr schon lieber, allein zurück nach Heimat zu kehren. Sie glaubt, dort konnte sie schon eine Karriere machen (sie ist direkt nach dem Fachhochschulabschluss in Deutschland eingereist).
Zitat:Allerdings muss die
ABH auch die VV zum Ausländergesetz in den Ermessensausübung berücksichtigen. Daher würde ich zunächst auf kooperativem Wege versuchen, die Nebenbestimmung 1 abändern zu lassen.
Wir haben es schon versucht. Aber
ABH zeigt sich nicht kooperativ. Kann man die Auflage auf dem Rechtsweg anfechten? Sie ist doch im offensichtlichen Widerspruch zur
VwV...
Zitat:Was die zweite Nebenbestimmung angeht, so ist mir auch nicht klar, warum die Behörde die Aufnahme eines Studiums ausschließen will. Wenn die Hochschule bereit ist, jmd zum Studium zuzulassen, sollte dies auch kenne öffentlichen Interessen entgegenlaufen...
Ich verstehe es auch nicht.
Zitat:Ist denn die Nebenbestimmung bestandskräftig geworden?
Leider habe ich die Frage nicht verstanden.

Danke.