Hallo Pit,
ich bin auch gerade am adoptieren

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Um die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erhalten, muss die Auslandsadoption durch das zuständige deutsche Vormundschaftsgericht bestätigt werden.
Erst mit dem Eingang des Antrages bei dem Vormundschaftsgericht wird das Alter "festgeschrieben". Das ist wichtig, wenn das Kind kurz vor dem 18. Geburtstag steht!
Da Du in Thailand lebst musst Du Dich bei der Botschaft erkundigen, welches Gericht - wird wohl Berlin sein- für Euch zuständig ist.
Sei aber sehr vorsichtig mit den erhaltenen Auskünften. Bei mir hatte niemand Ahnung, einschließlich des Vormundschaftsrichters.
Gruß
Uwe
Hier mal die Ausführungsbestimmungen zum § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:
6.1.2 Adoption im Ausland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladoption handelt (vergleiche Nummer 6.1.1).
6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Anerkennung nach § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass
a) der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und
b) die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht (Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern).
6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsvertrag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ordnung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirksam.