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Staatsangehörigkeit durch Adoption? (Gelesen: 4.824 mal)
Pit
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.03.2004 um 05:01:14
 
Ich bin deutscher Staatsangehöriger und lebe auf Dauer in Thailand. Hat mein 15 jähriges Kind, welches ich in Thailand, nach bestehendem Adoptionsrecht adoptiert habe, einen sofortigen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit und damit auf einen deutschen Staatenpass? Wenn „Ja“ wer ist zuständig für die Antragstellung und Bearbeitung?
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Ralf
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Antwort #1 - 29.03.2004 um 07:56:35
 
Hi Pit!

Siehe § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

"Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes."

Es kommt also darauf an, dass das Kind beim Adoptionsantrag noch nicht 18 ist, und darauf, dass die Adoption nach deutschem Recht wirksam ist.
Ob das thailändische Recht in so weit mit dem deutschen vergleichbar ist, kann ich nicht sagen.
Wenn dies der Fall ist, hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Adoption bereits erworben, ansonsten muss die Adoption ggf. durch ein deutsches Gericht bestätigt werden.

Der zuständige Ansprechpartner wäre die deutsche Auslandsvertretung in Thailand (Botschaft/Generalkonsulat).

Grüße aus D nach Thailand
ramaol  :happy:
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Uwe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.03.2004 um 11:16:11
 
Hallo Pit,

ich bin auch gerade am adoptieren Durchgedreht.

Um die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erhalten, muss die Auslandsadoption durch das zuständige deutsche Vormundschaftsgericht bestätigt werden.

Erst mit dem Eingang des Antrages bei dem Vormundschaftsgericht wird das Alter "festgeschrieben". Das ist wichtig, wenn das Kind kurz vor dem 18. Geburtstag steht!

Da Du in Thailand lebst musst Du Dich bei der Botschaft erkundigen, welches Gericht - wird wohl Berlin sein- für Euch zuständig ist.

Sei aber sehr vorsichtig mit den erhaltenen Auskünften. Bei mir hatte niemand Ahnung, einschließlich des Vormundschaftsrichters.

Gruß

Uwe

Hier mal die Ausführungsbestimmungen zum § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:

6.1.2 Adoption im Ausland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladoption handelt (vergleiche Nummer 6.1.1).

6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Anerkennung nach § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass
a) der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und
b) die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht (Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern).

6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsvertrag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ordnung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirksam.

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Pit
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.03.2004 um 12:24:55
 
vielen Dank an ramaol und Uwe für die schnelle Beantwortung meiner Fragen. Leider hatte ich bisher nicht mal annähend die Auskünfte erhalten, die ich jetzt von euch habe.
An Uwe noch mal die Frage, wie ist das mit dem : keine Ahnung von Nichts bei einem Adoptionsrichter zu verstehen. Wussten die nichts von Deinem Antrag, oder von der anzuwendenden Gesetzbarkeit ? Wieso weis ein Adoptionsrichter nicht wie bei einer Auslandsadoption zu verfahren ist ?
Leider weis ich nicht, ob das Adoptionsverfahren Thailands mit dem in Deutschland vergleichbar ist.
Ich bin froh, dass die sowieso schon sehr hohen Hürden, erfolgreich übersprungen sind. Allein die Dokumentenbeschaffung aus Deutschland, angefangen von Meldebescheinigungen bzw. Abmeldungen, Adoptionsberechtigungsbescheinigung beim Bundesgeneralanwalt und andere Dokumente, war schon ein Kampf, ganz besonderer Art.
Und jetzt weis ich nicht mal, wie ich weiterverfahren muss, damit mein Kleiner mit mir, sollte der Fall eintreten, irgendwann vielleicht doch mal wieder in Deutschland leben kann.
Grüsse an alle zurück, Pit
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Ralf
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Antwort #4 - 29.03.2004 um 13:59:53
 
Hallo noch mal!

Zitat:
Leider weis ich nicht, ob das Adoptionsverfahren Thailands mit dem in Deutschland vergleichbar ist.

Genau dies sollte die Botschaft bzw. das Generalkonsulat eigentlich beantworten können.
Tipp: Einfach bei der Botschaft einen Staatsangehörigkeitsausweis für das Kind beantragen, dann müssen dier erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden.
Zitat:
...damit mein Kleiner mit mir, sollte der Fall eintreten, irgendwann vielleicht doch mal wieder in Deutschland leben kann.

Dies ist nach der Feststellung der deutschen StA natürlich kein Problem mehr.
Folgendes wäre evtl. noch zu bedenken: Es ist möglich, dass das Kind durch die Adoption seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert bzw, verloren hat, dann könnte es Probleme im Heimatland geben.

Hier noch ein Tipp: Mit Staatsangehörigkeitssachen von Bürgern im Ausland befasst sich auch das --> http://www.bundesverwaltungsamt.de

ramaol Hut  tippse
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