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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 15.544 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.03.2004 um 10:49:50
 
Hallo!
Ich habe folgendes Problem, ich verusche es verständlich zu schildern.

Ich moechte im August für 2 Wochen nach Kanada reisen (meinen Vater besuchen). Da ich aber ein polnischer Staatsbürger bin, brauche ich ein Besuchervisum. Und dafür wiederum brauche ich, im Moment der Ausreise und Einreise zurück nach Deutschland, eine gültige Aufenthaltserlaubnis hier zu haben (das is ohne jegliche Zweifel, habe direkt bei der kanadischen Botschaft erfahren).

Und jetzt - meine Aufenthaltserlaubnis hier erlischt im August 2004! Dann habe ich gedacht - verlängern, müsste ja kein Ding sein. Habe nötige Unterlagen gesammelt (bin Doktorand an der Universität), alles mögliche, Bestätigung weiterer Finanzierung und so, und ich habe Absage bekommen, mit Begründung, dass eine Verlängerung ERST 2 MONATE vor dem Ablauf der Erlaubnis möglich ist.

Ich brauche ja nicht dazu sagen, dass Ende Juni, wo der Beamte mir meine Erlaubnis verlängern würde kosten die Flüge nach Kanada das dopellte und ist für mich die Reise damit nicht möglich.

War die Entscheidung richtig, oder vielleicht widerrechtlich? Was kann ich machen? Ich habe im AusG und in Algemeinen Verwaltungsvorschriften zu AusG nachgeschaut, und habe KEINE Klausel dafür gefunden. Habe auch anschließend im Rathaus angerufen, und da konnte mir der zuständige Beamte euch keine rechtliche Grundlage für seine Entscheidung nennen. Weiß jemand vielleicht, ob die Entscheidung rechtsgemäß korrekt war? Bitte um alle mögliche Informationen.

Vielen Dank im voraus,
  Grzegorz
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Antwort #1 - 27.03.2004 um 12:46:59
 
hallo Grzegorz

so als unkompliziete Problemlösung::Hast ud mal daran gedacht ab Polen und zurück nach Kanada zu fliegen.Dann entfällt nämlich das ganze drum rum mit der AE für Deutschland.....
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Mick
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Antwort #2 - 27.03.2004 um 13:16:44
 
Zitat:
War die Entscheidung richtig, oder vielleicht widerrechtlich?


Hi,
ich sehe das nicht problematisch. Warum kannst Du nicht jetzt einen Flug buchen und im Juni dann die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragen?
Es ist üblich, max. drei Monate vor Ablauf die Verlängerung vorzunehmen. Ich meine nicht, dass es irgendwo geregelt ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Hesekiel
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Antwort #3 - 27.03.2004 um 14:42:53
 
Ich würde unmittelbar nach dem 01.05. eine AE-EG nach der Freizügigkeitsverordnung beantragen, dass müsste noch rechtzeitig entschieden werden, bevor Du nach Kanada willst.

Unabhängig davon, wann deine ABew ausläuft, hast Du einen Anspruch auf eine neue AE als Ausweisersatz.
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Antwort #4 - 27.03.2004 um 15:19:35
 
@ Mick,

sorry muss widersprechen.!!Er kann nachd em 1.05.04 keine Aufenthaltserlaubniss mehr benatragen weil er danach tatsächlich unter die EU Freizügigkeitsverordnung fällt

gruss peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.03.2004 um 15:41:36
 
Hallo!

Peku:
Über Polen nach Kanada fliegen bedeutet für mich erstmal zusätzliche Kosten (so 300 EUR Flugticket hin und zurück ist der normale Preis, ohne Angebot). Und das ist schon 2/3 vom Flugticket nach Kanada...
Ausserdem soviel ich gelesen habe, ich sollte eigentlich mich um Kanada-Visum hier bewerben, da momentan hier mein Hauptwohnitz ist.

Mick:
Ich kann natürlich jetzt den Flug buchen, habe mir auch schon überlegt. Was aber, wenn ich aus irgendeinem Grund das Besuchervisum nach Kanada nicht bekomme? Dann habe ich 500 EUR verloren... Sie müssen es nicht mal begründen, wenn sie den Antrag ablehnen. Und stornieren, bei normalen, also günstigem Preis geht nicht. Habe schon so was mal erlebt. Man verliert einfach 100% des Preises.

Hesekiel:
Ich habe diesbezüglich im Rathaus nachgefragt, ich weiss nicht, es sieht so aus, sie wissen überhaupt nichts, bezüglich den neuen Mitgliedsländer. Es ist ja so, dass es für die neuen Mitgliedsstaaten (darunter Polen), eine 7 Jahre Übergangsfrist gibt, was Arbeit betrifft. Das steht sicher. Wenn ich also jetzt, oder im Mai in Polen wäre und von da aus mir einen Job in Deutschland suchen würde, ich brauche immer noch Arbeitserlaubnis. Was ich allerdings nicht weiss, und die Beamten auch nicht, was ist, wenn ich im Moment der Beitritt hier schon eine AE habe. Sie konnten es mir nicht sagen...

Weiss also jemand sicher, wie es für mich mit Freizügigkeitsverorndnung aussieht?

Ich möchte noch sagen, dass es vor 2 Wochen noch Tickets nach Kanada für ca. 420 EUR gab (vor Steuer), jetzt sind sie bei 480 EUR. Im Juni oder Mai wird es noch teurer sein, und das ist der Punkt.

Ich wäre dankbar, wenn ich weitere Hinweise bekommen könnte...
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Antwort #6 - 27.03.2004 um 16:59:11
 
Zitat:
@ Mick,

sorry muss widersprechen.!!Er kann nachd em 1.05.04 keine Aufenthaltserlaubniss mehr benatragen weil er danach tatsächlich unter die EU Freizügigkeitsverordnung fällt

gruss peku



Jow, an EU habe ich nicht gedacht. Aber der Beitritt bedeutet nicht, dass er keine AE beantragen kann. Auch Staatsangehörige der EU bekommen (zumindest noch, warten wir auf das ZuwG) eine AE(/EG). Und für die neuen Beitrittsländer wird es eine zusätzliche geben, die sich opitisch unterscheidet, wenn der Aufenthalt zum Zwecke der Arbeit gewährt wird.

Im vorliegenden Fall würde ich tatsächlich am - um den - 01.05. zur Ausländerbehörde gehen und eine AE/EU beantragen. Die wird dann sicherlich erteilt werden, es wird nicht zu einer Schlechterstellung im Verhältnis zum Aufenthalt als Drittstaater kommen.
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Antwort #7 - 27.03.2004 um 17:21:21
 
Mick,

habe gerade "Informationen über die Anwendung des EU-Beitrittsvertrages bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten" heruntergeladen und gelesen.

Bei mir ist es so, dass ich eine Aufenthaltsbewilligung (nicht Aufenthaltserlaubnis, entschuldigung, erst jetzt habe ich aber den Unterschied nachgelesen) habe. Ich darf auch erwerbstätig sein aber nur zum Zwecke meiner Promotion (§6 AAV), also Arbeit an der Universität ist damit erlaubt.

Bedeutet das, dass ich dann zum 01.05 anspruch auf einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und dadurch also auch zur mich interessierenden gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis habe, oder nicht? Die derzeitige AufBew wird schon seit 3 Jahren verlängert (also überschreitet die in den Informationen vom Ministerium 12 Monate). Die Frage ist aber, ob es auch Leute, wie ich , also mit AufBew nicht AufE betrifft?

Und, kann ich dies schon am 01.05 verlangen, oder erst doch Ende Juni, wie man mir gesagt hat, also 2 Monate vor Ablauf meiner aktuellen Genehmigung?

Danke fuer alle bisherigen Beiträge!
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Antwort #8 - 27.03.2004 um 17:35:01
 
Zitat:
Die derzeitige AufBew wird schon seit 3 Jahren verlängert (also überschreitet die in den Informationen vom Ministerium 12 Monate). Die Frage ist aber, ob es auch Leute, wie ich , also mit AufBew nicht AufE betrifft?


Auf welche Hausnummer in der "Information" beziehst Du Dich hier?

Zitat:
Und, kann ich dies schon am 01.05 verlangen, oder erst doch Ende Juni, wie man mir gesagt hat, also 2 Monate vor Ablauf meiner aktuellen Genehmigung?


Den Antrag kannst Du mit Sicherheit Ende April, Anfang Mai stellen, da Du ja dann einen anderen Aufenthaltstitel beanspruchen kannst.
Zwinkernd
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Antwort #9 - 27.03.2004 um 17:46:29
 
12 Monate sind erwähnt unter Punkt 1.3, der Informationenbroschüre vom Ministerium.
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Antwort #10 - 27.03.2004 um 18:06:34
 
Zitat:
12 Monate sind erwähnt unter Punkt 1.3, der Informationenbroschüre vom Ministerium.


Hm, die Regelung hat keine Beschränkung hinsichtlich des Aufenthaltstitels. Ggf. musste dann einfach mal bei der Arbeitsagentur nachfragen, ob es ab 01.05. eine Arbeitsberechtigung gibt.  Zwinkernd

Gewisschermaßen tappen alle noch im Dunkeln. In NRW habe ich bisher erst eine konkrete Regelung zu dem Thema gesehen, hierbei ging es um die Art des "EU-Ausweises", den die Staatsangehörigen der Beitrittsländer erhalten werden.
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Antwort #11 - 27.03.2004 um 18:27:37
 
Zitat:
In NRW habe ich bisher erst eine konkrete Regelung zu dem Thema gesehen, hierbei ging es um die Art des "EU-Ausweises", den die Staatsangehörigen der Beitrittsländer erhalten werden.


Könntest Du mir bitte das Link geben? Ich würde gerne nachlesen.

Mittlerweile habe mich "zur Quelle" durchgewühlt. Im Anhang XII (also Polen betreffend) zum Beitrittsvertrag neuer Mitglieder steht

"Polnische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

Polnische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte."

zusätzlich, für Dummies...Smiley
"Polnischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt."

Also nichts wegen Art der Aufenthaltstitels. Also würde ich drunterfallen? Die Frage ist aber was bedeutet die Formulierung "zum Arbeitsmarkt zugelassen". Ich habe ja genehmigung nur für die eine Erwerbstätigkeit, bin ich dann "zum Markt zugelassen"? Steht aber auch nich "uneingeschränkt". Also bin ich vielleicht? Alles lässt schon etwas Interpretationsraum übrig...
Ändert aber wenig, dass bis das Gesetz gilt, also bis zum 01.05 die Flugpreise ansteigen werden...



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Antwort #12 - 27.03.2004 um 18:33:28
 
Zitat:
Könntest Du mir bitte das Link geben? Ich würde gerne nachlesen.


Nein, sorry, aber da habe ich keinen Link. So weit ich das in Erinnerung habe, lag das als Erlass in Papierform vor.


Zitat:
Ändert aber wenig, dass bis das Gesetz gilt, also bis zum 01.05 die Flugpreise ansteigen werden...


So ganz verstehe ich das Problem immer noch nicht. Insbesondere nicht, warum Du nicht jetzt einen Flug buchen kannst. Selbst wenn Du keine AE hättest, könntest Du als Pole legal nach Deutschland einreisen, also zurück fliegen. Das könnte man wohl auch den Kanadiern klar machen, falls die die Ausstellung des Visums davon abhängig machen, oder?
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Antwort #13 - 27.03.2004 um 19:27:24
 
Wo Mick Recht hat hat er Recht......


So ganz verstehe ich das Problem immer noch nicht. Insbesondere nicht, warum Du nicht jetzt einen Flug buchen kannst


Sag mal wie wäre es denn (rechtlich gesehen) wenn du das Visum auf der Botschaft in olen beantragen würdest??Must du da persönlich hin???

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 27.03.2004 um 20:44:20
 
Mick:

Zitat:
So ganz verstehe ich das Problem immer noch nicht. Insbesondere nicht, warum Du nicht jetzt einen Flug buchen kannst.


Weil, wenn ich das Visum für Kanada nicht bekomme, verliere ich 500 EUR. Es ist doch ein Grund, oder? Ich habe mich umgeschaut und alle Flüge für akzeptablen Preis haben drin "Sondertarif" stehen, also stornieren bedeutet Verlust der ganzen bezahlten Summe.

Zitat:
Selbst wenn Du keine AE hättest, könntest Du als Pole legal nach Deutschland einreisen, also zurück fliegen. Das könnte man wohl auch den Kanadiern klar machen, falls die die Ausstellung des Visums davon abhängig machen, oder?


Das habe ich versucht den Kanadiern klar zu machen, dass ich als Pole kein Touristen Visum für Deutschland brauche, und dass es für mich unverständlich ist, dass sie von mir AE für Deutschland verlangen. Sie verlangen es aber, ohne "wenn und aber". Und zwar deswegen, weil jetzt mein Hauptwohnsitz in Deutschland ist und sie müssen Garantie haben, ich kann auch nach hier zurück einreisen. Und die Garantie ist für sie AE. So haben sie mir das am Telefon erklärt.

Gültigkeitsdatum der aktuellen AE steht auch als ein separates Feld in deren Antragsformular, Du kannst im Netz nachschauen
http://www.dfait-maeci.gc.ca/canadaeuropa/germany/site/pdfs/TRV-Berlin-de.pdf
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Antwort #15 - 27.03.2004 um 20:54:01
 
Zitat:
Wo Mick Recht hat hat er Recht......

Sag mal wie wäre es denn (rechtlich gesehen) wenn du das Visum auf der Botschaft in olen beantragen würdest??Must du da persönlich hin???


Es ist so: weil ich hier schon seit einiger Zeit verbleibe, soll ich den Visumantrag in der kanadischen Botschaft in Berlin, und NICHT in Warschau stellen.
Auch wenn es in Warschau ginge, denkst Du sie würden nicht fragen, wieso mein AE in Deutschland nur bis August ist und wieso will ich gerade dann verreisen? Sie würden wohl denken, ich will abzitschen und in Kanada bleiben, arbeiten oder was weiss ich. Um das Gegenteil zu beweisen habe ich diverse Unterlagen (Finanzierung meiner Stelle, Lohnauszüge), die sind ja aber alle auf Deutsch. Also Übersetzung, bestimmt noch beglaubigt, das kostet wieder Geld und macht das ganze sinnlos...

Jetzt kann ich selber verstehen, weswegen die Botschaft im Land, wo Du gerade lebst, und nicht im Heimatland ist für Dich zuständig. Damit sie die Unterlagen verstehen können... Und nachvollziehen, was das ist.

Für mich, genauso wie für euch, und jeden normalen Menschen ist das ganze eigentlich unvorstellbar und abstrakt, aber es ist so.
Was mir noch einfällt ist, einen Flug zu RESERVIEREN, aber nicht bezahlen. Aber kein Reisebüro macht mir Reservierung bis Ende Juni? Ich habe schon mal versucht für eine Woche zu reservieren, und es ging nicht, nur ein paar Tage. Vielleicht war ich aber im falschen Büro?
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Antwort #16 - 27.03.2004 um 21:01:03
 
Zitat:
Wo Mick Recht hat hat er Recht......

Must du da persönlich hin???



Das habe ich in der Antwort übersehen...Smiley
In Polen muss man leider persönlich hin, normale Prozedure ist, dass Du Deinen Antrag einreichst, und dann bist Du zum Gespräch mit dem Konsul oder mit einem Beamten "eingeladen". Du musst ihn überzeugen, Du willst nicht in Kanada bleiben. In Deutschland kann man es per Post machen, auch Ausländer, wie ich (die Deutschen brauchen ja kein Touristenvisum).
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Antwort #17 - 28.03.2004 um 12:22:58
 
Zitat:
Mick,

Bedeutet das, dass ich dann zum 01.05 anspruch auf einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und dadurch also auch zur mich interessierenden gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis habe, oder nicht? Die derzeitige AufBew wird schon seit 3 Jahren verlängert (also überschreitet die in den Informationen vom Ministerium 12 Monate). Die Frage ist aber, ob es auch Leute, wie ich , also mit AufBew nicht AufE betrifft?

Und, kann ich dies schon am 01.05 verlangen, oder erst doch Ende Juni, wie man mir gesagt hat, also 2 Monate vor Ablauf meiner aktuellen Genehmigung?



Wenn Du ein jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen bist, wirst du von der zuständigen Agentur für Arbeit (vormals Arbeitsamt) eine Arbeitsberechtigung erhalten, mit der Du dich auf jede Arbeitsstelle bewerben kannst.

Den Anspruch auf AE-EG kannst Du ab dem 02.05. gegenüber der ABH geltend machen, wenn die Voraussetzungen der FreizügigkeitsVO erfüllt sind. Ab dem 02.05. erst, weil am 01.05. Feiertag ist.

Allerdings solltest Du dein Problem möglichst kooperativ mit der ABH zu lösen versuchen, weil die SB möglichweise noch nicht so vertreut mit den Übrgangsvorschriften sind und die Vordrucke für die neuen AG-EG vielleicht auch noch nicht parat steht. Aber bis August sollte dies Problem eigentlich lösbar sein.

Wenn die Arbeitsberechtigung der Arbeitsverwaltung nicht erteilt wird (zB weil Du die zeitlichen Voraussetzungen für die Beschäftigungen), kannst Du aufgrund der FreizügigkeitsVO eine AE-EG bekommen.
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Antwort #18 - 28.03.2004 um 13:46:18
 
Das mit EU und dem 01.05 scheint für mich der sinnvollste Weg zu sein. Werde mich dann Mitte April oder so wieder bei der Ausländerbehörde melden und Information verlangen. Hoffe, es wird dann alles klappen. Ich bin auch am Überlegen, vielleicht werde ich doch riskieren und das Ticket jetzt buchen, ohne das kanadische Visum zu haben.

Was ganz anderes - eigentlich eine neue Frage, wo wir schon das Thema der neuen Beitrittsländer angesprochen haben. Unsere Diskussion über den Beitritt hat mich auf folgenden Gedanken gebracht.
#
Ich habe seit längerer Zeit eine feste Freundin, die allerdings jetzt in Polen arbeitet. Wir haben uns noch nicht entschieden, wohin wir nach meiner Promotion zusammen ziehen.

Ich habe in dem Anhang zu dem Beitrittsvertrag herausgelesen, ein Recht auf eine Arbeitserlaubnis steht auch den Familienangehörigen zu, wenn sie zu dem Zeitpunkt des Beitritts einen "rechtmäßigen Wohnsitz" mit dem Partner haben.

Wisst ihr, wie "Familienangehörige"  definiert ist? Ob eine feste Lebenspartnerin, die aber keine Frau ist, da auch gemeint ist? Und, ob es reicht, um ArbE auch für sie zu bekommen, dass ich sie bei mir vor dem 01.05 anmelde? Und, darf ich sie überhaupt anmelden? Eigentlich darf sie sich ja auf dem Gebiet von Deutschland 3 Monate aufhalten.

Vielen Dank im voraus für Antworten auf diese nächste Frage...Smiley
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Antwort #19 - 28.03.2004 um 18:03:53
 
Hi, nein, sie ist keine Familienangehörige, wäre sie auch nicht bei den bisherigen Mitgliedsstaaten. Damit hat sich wohl auch die Frage nach der Arbeitsgenehmigung erleidigt.
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Antwort #20 - 28.03.2004 um 18:49:41
 
Und dieselbe Frage, wenn Sie meine Frau zu dem Zeitpunkt wäre? Wir hatten schon sowieso vor, zu heiraten, es müsste jetzt nur schneller gehen...Smiley
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Antwort #21 - 28.03.2004 um 19:45:58
 
hallo,,

um ehrlich zu sein die Frageei wird ein bisserl arg therotisch.
Wenn ihr eh vorhabt aus Liebe zu heiarten dann tut dies--unabhängig von den wenns und abers...Es wird sich dann schon ein weg finden wie sie zu dir kommen kann..

Sorry ein paaar wenns und abers sind okay aber nicht nur

grusss peku

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #22 - 28.03.2004 um 20:21:01
 
Zitat:
hallo,,

um ehrlich zu sein die Frageei wird ein bisserl arg therotisch.
Wenn ihr eh vorhabt aus Liebe zu heiarten dann tut dies--unabhängig von den wenns und abers...Es wird sich dann schon ein weg finden wie sie zu dir kommen kann..

Sorry ein paaar wenns und abers sind okay aber nicht nur

grusss peku

???


Hey, wir wollen ja aus Liebe heiraten. Jetzt ist es nur so, dass ich hier bin und meine Freundin in Polen. Wenn ich mit der Promotion fertig bin, es gibt 3 Möglichkeiten für mich - ich bleibe in Deutschland, komme nach Polen zurück oder lande ich ganz woanders. Das "für mich" bedeutet "für uns", da wir endlich mal zusammen wohnen wollen, und uns nicht nur je 1-2 Monate sehen wollen.

Wenn sich so ergibt, dass ich hier ein interessantes Angebot bekomme und wir beide feststellen, uch sollte es annehmen, dann, ohne ArbE für meine Freundin/Frau sieht es für sie hier schlecht aus. Und dann sind wir wieder getrennt... Und es ist wirklich nicht etwas, worüber man sich freuen kann, glaube mir.

Ich gebe Dir aber Recht, war vielleicht zu viel "wenn und aber". War nur ein Gedanke, ich nehme die Frage zurück.
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Antwort #23 - 28.03.2004 um 20:24:39
 
Ok ,

glaube mir heirate und du wirst sehen alles wird gut da du unter die EU Verordnung mitsamt deiner Frau fallen wirst und es als EU Bürger in DE noch einfacher habenw irst als ein eutscher der seine frau hierher bringen möchte.
Mach dir keine gtrauen Haare deswegen
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Antwort #24 - 28.03.2004 um 20:37:04
 
Zitat:
Ich habe in dem Anhang zu dem Beitrittsvertrag herausgelesen, ein Recht auf eine Arbeitserlaubnis steht auch den Familienangehörigen zu, wenn sie zu dem Zeitpunkt des Beitritts einen "rechtmäßigen Wohnsitz" mit dem Partner haben.

Wisst ihr, wie "Familienangehörige"  definiert ist? Ob eine feste Lebenspartnerin, die aber keine Frau ist, da auch gemeint ist? Und, ob es reicht, um ArbE auch für sie zu bekommen, dass ich sie bei mir vor dem 01.05 anmelde? Und, darf ich sie überhaupt anmelden? Eigentlich darf sie sich ja auf dem Gebiet von Deutschland 3 Monate aufhalten.

Vielen Dank im voraus für Antworten auf diese nächste Frage...Smiley


Also Ohne Eheschein ist eine AGen wegen Familienangehöriger eines Arbeitnehmer nicht drin. Auch sind die Regelungen zum Familiennachzug strenger als bei den 'alten' EU-Staaten.

Deine Freundin kann sich in .de anmelden, wenn Sie zu dir zieht und eine Arbeitsgenehmigung bei der Bundesagentur beantragen, wenn sie eine Arbeitsstelle gefunden hat. Wenn die Agentur eine Arbeitsgenehmigung erteilt, wird deine Freundin auch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Wenn nicht, ist es allerdings essig.

Wenn Du allerdings ihren Lebensunterhalt ausreichend sichern kannst (auch: Krankenversicherung, wahrscheinlich private KV, weil sie nicht in die gesetzliche kommen wird), kann deine Freundin Freizügkeit für Nichterwerbstätige geltend machen, gilt auch nach der FreizügigkeitsVO.

Ciao
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Antwort #25 - 28.03.2004 um 23:48:31
 
Eine dumme Frage, aber hast Du bei der Ausländerbehörde gesagt, dass Du verreisen möchtest und deshalb die Verlängerung der AE früher brauchst?

Ich habe einmal mit so einer Begründung ohne Probleme eine frühzeitige Verlängerung bekommen (meine Ausländerbehörde war damals Landratsamt München).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #26 - 29.03.2004 um 10:01:08
 
Zitat:
Eine dumme Frage, aber hast Du bei der Ausländerbehörde gesagt, dass Du verreisen möchtest und deshalb die Verlängerung der AE früher brauchst?

Ich habe einmal mit so einer Begründung ohne Probleme eine frühzeitige Verlängerung bekommen (meine Ausländerbehörde war damals Landratsamt München).


Ich habe es natürlich gesagt, dass ich verreisen möchte. Darauf hat mir der Beamte beantwortet, dass die Verlängerung aus dem "ausländerrechtlichen Sichtspunkt" mit "solchen privaten Angelegenheiten" nichts zu tun hat. Dass die Aufenthaltserlaubnis ist nicht dafür da. Und das meine Rechte gewährt sind und ähnliches.
Null Verständnis. Sowohl der Beamte, als auch sein Chef (habe ich verlangt, mit dem Leiter der Behörde zu sprechen).
Ich könnte verstehen, dass sie so eine Verordnung haben, aber sie konnten mir nicht mal den § nennen. Und Du sagst auch, bei Dir ging's?
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peku
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Antwort #27 - 29.03.2004 um 17:42:48
 
Ich habe einmal mit so einer Begründung ohne Probleme eine frühzeitige Verlängerung bekommen (meine Ausländerbehörde war damals Landratsamt München).



hallo,

ich kann mich dem obigen nur anschliesen insoweit es das Landratsamt Neu Ulm betrifft.Auch dort wurde uns eine AE die noch 4 Monate gültig war erneuert da eine 6 Monate gültige AE in DE Grundlage für ein Visum in die Tschechei war.Auch in Neu Ulm (Bayern) wurden wir in dieser Frage gut beraten und bedient.
peku
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daiana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 30.03.2004 um 22:43:13
 
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #29 - 17.04.2004 um 16:04:28
 
Falls jemand wissen will, wie die Geschichte endete...

Ich habe mit der kanadischen Botschaft in Warschau telefoniert, und sie haben sich etwas lockerer gezeigt und obwohl ich eigentlich in Berlin mein Visum baentragen MUESSTE, durfte ich es in Warschau machen. Ich habe das Visum dann auch bekommen.

Habe auch dann gleich Flugticket gebucht, es kostet mich allerdings jetzt 100 EUR mehr, als wenn ich es vor 1-1.5 Monaten gemacht haette. Ich muss auch zusaetzlich nach Duesseldorf fahren, da alle guenstigen verbindungen von Nuernberg schon ausgebucht waren.

Danke fuer alle Beitreage!
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